mit Ersatzwagen vom Autohaus über die Nordschleife??

Hallo zusammen,

ich bräuchte bitte einmal euren fachkundigen Rat zu folgendem Sachverhalt:

Mein Freund hat seit Freitag Abend freundlicherweise einen Scirocco von seinem VW-Autohaus als Ersatzwagen für seinen in der Werkstatt befindlichen Wagen bekommen (dem hats wohl den Turbolader zerhauen).
Jetzt möchte er gern mit diesem Ersatzwagen vom Autohaus eine Touristenfahrt über die Nordschleife machen.
Ich weiss wohl, dass die Nordschleife während der Öffnung für Touristenfahrten nicht als Rennstrecke gilt.
Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass mein Freund im Fall der Fälle (kann ja auch bei vorsichtiger Fahrweise immer mal was passieren) nicht mächtig Palaver mit dem Autohaus / Versicherung bekommt, wenn dem geliehenen Scirocco auf der Nordschleife was zustoßen sollte.

Wie seht ihr das?

Danke für die Hilfe!

sonjabianca

Beste Antwort im Thema

mal ehrlich: brauchst Du dafür wirklich die Antwort aus dem Forum? Oder meinst Du nicht, dass einem der gesunde Menschenverstand schon sagt, dass das eine ausgesprochen behämmerte Idee ist?
Mit einem nagelneuen Auto, das man nicht kennt, das einem nicht gehört, das ggf. nicht Kasko-Versichert ist und das man selbst im Zweifel nicht zahlen kann, auf die Nordschleifen fahren um die Sau raus zu lassen.

Und nächste Woche kommt dann der neue Thread: Autohaus will 30.000 EUR von meinem Freund, zahlt das die Privathaftpflicht?

🙄

hafi

47 weitere Antworten
47 Antworten

Also entweder Du hast der Expertin nicht richtig zugehört oder sie hat sich etwas undeutlich ausgedrückt.

Zitat:

Original geschrieben von cleo66


Leute Ihr wisst es doch selber, sobald die Versicherungen einen Schaden zahlen müssen, gehen die Fragen los und die wenden sich wie ein Aal in der Reuse bevor der Schaden bezahlt wird.

Soso, wissen wir das?

Zitat:

Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat sich für Kunden zum positiven geändert.

Stimmt.

Zitat:

Den Ausschlusstatbestand der groben Fahrlässigkeit gibt es so nicht mehr.

Stimmt nicht.

VVGneu § 81

Zitat:

Jeder Einzelfall muss geprüft werden.

Stimmt.

Und was die Expertin wohl gemeint hat, ist, dass das so genannte "Alles-oder-nichts"-Prinzip weggefallen ist und der Versicherer im Falle grober Fahrlässigkeit seine Leistung nach dem Maß des Verschuldens quotieren kann.

Großen Mist gebaut = wenig bis gar kein Geld
Kleinen Mist gebaut = mehr Geld

Ausnahme: Verträge, in denen der Einwand grober Fahrlässigkeit auf Alkohol und Drogen und Diebstahl beschränkt ist. (Die übliche Formulierung, dass grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, ist falsch, denn bei Rausch und Diebstahl kann die Grobe Fahrlässigkeit trotzdem eingewandt werden.)

Zitat:

Manche Versicherungen schließen „das erzielen von Höchstgeschwindigkeiten“ aber über Ihre
AKB ( Allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung) aus.

Stimmt teilweise.

In der Regel sind

behördlich genehmigte

"Kraftfahrtsportliche Veranstaltungen, Rennen und Übungsfahrten hierzu" gar nicht versichert. Weder Haftpflicht noch Kasko.

Die Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen stellt dagegen eine Obliegenheitsverletzung dar, mit der Folge dass der VN in Regress genommen werden kann.

Zitat:

Das heißt zu deutsch, wenn dem Verunfalltem aber eine grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann, die zu diesem Schaden geführt hat,
dann wird es ggf. zu Abzügen kommen.

Naja, so rum kann man es auch sagen. Näher dran wäre aber: Wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Grad des Verschuldens. Siehe oben.

Zitat:

Ein Leihwagen/Mietwagen/Vorführwagen (siehe AGB)
verfügt über gar keinen Versicherungsschutz auf einer Rennstrecke,
es sei denn der Händler bietet dies ausdrücklich an.

Sehr fragwürdige Aussage.

Einen Leihwagen kenne ich nicht.

Ein Mietwagen ist ein Fahrzeug mit Fahrer.

Was Du meinst ist ein Selbstfahrervermietfahrzeug.

Da sehe ich jetzt aber keinen Zusammenhang zum Thema Rennstrecke.

Siehe wieder oben. Das hat nichts mit dem Verwendungszweck zu tun.

Ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel kann auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Aber das ist ein anderes Thema.

Und den letzten Teil des Satzes versteh ich auch nicht. Was soll der Händler anbieten? Versicherungsschutz für Rennen? Wie will er das denn machen?

Gruß
hafi

Das zeigt mal wieder, dass jemand der bei einer Versicherung arbeitet nicht unbedingt Ahnung von Versicherungen haben muss. Traurig aber wahr, Stromberg spiegel die Realität ziemlich gut wieder. Die Leute beschäftigen sich da den ganzen Tag mit vielen Sachen aber nicht mit Versicherungen und die Leute die Ahnung haben versuchen das den ganzen Tag zu ändern... ;-)

Zitat:

Original geschrieben von Cl25


Die Leute beschäftigen sich da den ganzen Tag mit vielen Sachen aber nicht mit Versicherungen und die Leute die Ahnung haben versuchen das den ganzen Tag zu ändern... ;-)

Jetzt hoffe ich aber schon, dass ich zu der einen und nicht zu der anderen Gruppe gehöre...

😁😁

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Zitat:

Ein Leihwagen/Mietwagen/Vorführwagen (siehe AGB)
verfügt über gar keinen Versicherungsschutz auf einer Rennstrecke,
es sei denn der Händler bietet dies ausdrücklich an.

Sehr fragwürdige Aussage.
Einen Leihwagen kenne ich nicht.
Ein Mietwagen ist ein Fahrzeug mit Fahrer.
Was Du meinst ist ein Selbstfahrervermietfahrzeug.
Da sehe ich jetzt aber keinen Zusammenhang zum Thema Rennstrecke.
Siehe wieder oben. Das hat nichts mit dem Verwendungszweck zu tun.
Ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel kann auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Aber das ist ein anderes Thema.

Und den letzten Teil des Satzes versteh ich auch nicht. Was soll der Händler anbieten? Versicherungsschutz für Rennen? Wie will er das denn machen?

Gruß
hafi

Ich habe hier Forum noch nie so einen Besserwisser gesehen

wie Sie es sind, oder sollte ich Erbsenzähler schreiben? 😁

Und einen Leihwagen kennen Sie auch nicht, ist ja interessant.

Es ging hier auch nicht um Rennen sondern um eine Touristenfahrt auf einer Rennstrecke.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil! 😉

Gruß Cleo66

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Ein Mietwagen ist ein Fahrzeug mit Fahrer.
Was Du meinst ist ein Selbstfahrervermietfahrzeug.

Hallo,

bevor man in der Öffentlichkeit mit Fachwissen prahlen will, sollte man sich auch vorher fachlich korrekt informieren (sofern man es nicht schon vorher wusste).

Das hier erwähnte "Selbstfahrervermietfahrzeug" heißt eigentlich "Mietwagen für Selbstfahrer". "Leihwagen" ist das in Deutschland häufig gebrauchte Synonym für ebendieses. Einer Person, die sich öfters mit Kraftfahrzeugen auseinandersetzt müsste dieses Synonym eigentlich geläufig sein.

Wird nur von Mietwagen gesprochen, ist übrigens der "Mietwagen mit Fahrer" gemeint.

Das Wort "Selbstfahrervermietfahrzeug" ist warscheinlich ein Phantasiegebilde der Versicherungsgesellschaften oder ein frei erfundenes Wort von Hafi545.

MfG Zille1976

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


.

Das Wort "Selbstfahrervermietfahrzeug" ist warscheinlich ein Phantasiegebilde der Versicherungsgesellschaften oder ein frei erfundenes Wort von Hafi545.

wenn da jetzt mal einer nicht ins fettnäpfchen getreten ist.

"selbstfahrervermietfahrzeug" ist nämlich die offizielle bezeichnung für eben solche "Mietfahrzeuge", steht sogar so im fahrzeugschein drin.

Hier mal einen Auszug aus den AGB von Sixt

Zitat:

3.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

Quelle: Sixt AGB für Mietwagen

Wenn ich mit dem Mietwagen über den öffentlich zugänglichen Teil einer Rennstrecke fahre sehe ich keinen der o.g. Punkte erfüllt und würde das auch als rechtsbeständig ansehen. Wenn die Vermieter dies wirklich unterbinden wollten, würden sie explizit darauf eingehen mit einem AGB Passus ala "das Befahren von Rennstrecken mit dem Fahrzeug, auch derer öffentlich zugänglichen Bereiche, ist untersagt.

Sorry, das ich wieder ontopic gehe, aber diese Kindergartenbeiträge nerven.

Das scheint ja ein schwieriges Thema zu sein.

Alles ziemlich schwammige Aussagen.

Habe hier mal was gefunden

Gruß Cleo66

Zitat:

Original geschrieben von Cl25


Hier mal einen Auszug aus den AGB von Sixt

Zitat:

Original geschrieben von Cl25



Zitat:

3.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

Quelle: Sixt AGB für Mietwagen

Wenn ich mit dem Mietwagen über den öffentlich zugänglichen Teil einer Rennstrecke fahre sehe ich keinen der o.g. Punkte erfüllt und würde das auch als rechtsbeständig ansehen. Wenn die Vermieter dies wirklich unterbinden wollten, würden sie explizit darauf eingehen mit einem AGB Passus ala "das Befahren von Rennstrecken mit dem Fahrzeug, auch derer öffentlich zugänglichen Bereiche, ist untersagt.

Ein Mann hat ein tolles neues Wohnmobil gekauft. Als er gerade über eine Landstrasse fährt schaltet er seinen Tempomat ein. Da die Strasse ja eh gerade ist und der Tempomat ja auch an ist, beschliesst er sich hinten im Wagen mal kurz einen Kaffee zu kochen und verlässt den Fahrersitz. Er kommt natürlich von der Strasse ab und es gibt einen Unfall. Der Mann verklagt den Hersteller auf Schadenersatz und Schmerzensgeld da die Klausel "Wenn der Tempomat an ist den Fahrersitz NICHT verlassen und Kaffe kochen" nicht in der Bedienungsanleitung stand.

Hat zwar nichts mit Fragestellung zu tun, ist aber genau so abenteuerlich wie zahlreiche Aussagen in diesem Thread.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Ein Mann hat ein tolles neues Wohnmobil gekauft. Als er gerade über eine Landstrasse fährt schaltet er seinen Tempomat ein. Da die Strasse ja eh gerade ist und der Tempomat ja auch an ist, beschliesst er sich hinten im Wagen mal kurz einen Kaffee zu kochen und verlässt den Fahrersitz. Er kommt natürlich von der Strasse ab und es gibt einen Unfall.
 
Der Mann verklagt den Hersteller auf Schadenersatz und Schmerzensgeld da die Klausel "Wenn der Tempomat an ist den Fahrersitz NICHT verlassen und Kaffe kochen" nicht in der Bedienungsanleitung stand.

Hat zwar nichts mit Fragestellung zu tun, ist aber genau so abenteuerlich wie zahlreiche Aussagen in diesem Thread.

Dein geschilderter Fall war bestimmt drüben in der USA.

Dort ist alles möglich.

Da kannst du Kette rauchen und im Krankheitsfall wie Lungenkrebs klagen, lach.

Zumindestens war es früher mal so.

Hier in Germany hätte so eine Klage wohl kaum Chancen auf Erfolg, oder täusche ich mich da.

Zitat:

Original geschrieben von cleo66


Das scheint ja ein schwieriges Thema zu sein.

Alles ziemlich schwammige Aussagen.

Habe hier mal was gefunden
Gruß Cleo66

Yo, bei AVIS steht es also in den

AVIS AGB

drin, dass man damit nicht auf öffentlich zugängliche Rennstrecken darf.

Fazit: Bevor man mit dem Mietwagen auf die Rennstrecke geht die AGB des einzelnen Vermieters checken.

Jetzt könnten wir noch klären welche Hersteller / Autohäuser AGB's für Vorführwagen haben und was da drin steht.

@cleo66: http://www.motor-talk.de/.../...ber-die-nordschleife-t2199120.html?...

Den Mist habe ich nicht geschrieben, wäre nett wenn du das änderst, ansonsten muss ich den Beitrag einem Mod melden.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25



Zitat:

Original geschrieben von cleo66


Das scheint ja ein schwieriges Thema zu sein.

Alles ziemlich schwammige Aussagen.

Habe hier mal was gefunden
Gruß Cleo66

Yo, bei AVIS steht es also in den AVIS AGB drin, dass man damit nicht auf öffentlich zugängliche Rennstrecken darf.
Fazit: Bevor man mit dem Mietwagen auf die Rennstrecke geht die AGB des einzelnen Vermieters checken.

Jetzt könnten wir noch klären welche Hersteller / Autohäuser AGB's für Vorführwagen haben und was da drin steht.

@cleo66: http://www.motor-talk.de/.../...ber-die-nordschleife-t2199120.html?...

Den Mist habe ich nicht geschrieben, wäre nett wenn du das änderst, ansonsten muss ich den Beitrag einem Mod melden.

Sorry,ich habe es korrigiert!

Beim raus kopieren/löschen ist wohl was schief gelaufen.

Man muss aber nicht gleich mit dem Mod. drohen, war schließlich keine böse Absicht.

Zitat:

Jetzt könnten wir noch klären welche Hersteller / Autohäuser AGB's für Vorführwagen haben und was da drin steht.

Ich schaue häufiger Autosendungen auf DSF/Kabel/SAT1.

Da habe ich vor längerer Zeit mal gesehen das betuchte Kunden die sich einen Sportwagen kaufen wollten

die Möglichkeit vom Händler bekommen haben auf der Rennstrecke die ein oder andere Runde zu drehen, allerdings zusammen mit dem Verkäufer.

Ob das nun nur für die TV Sendung war weiß ich nicht. Könnte mir aber vorstellen das bestimmte Autohäuser rund um die Nordschleife auch so etwas anbieten.

Das hatte ich damit gemeint. Ich glaube grundsätzlich ist es wohl verboten die Probefahrt mit einem Vorführwagen auf die Rennstrecke zu verlegen.

Gruß Cleo66

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


wenn da jetzt mal einer nicht ins fettnäpfchen getreten ist.
"selbstfahrervermietfahrzeug" ist nämlich die offizielle bezeichnung für eben solche "Mietfahrzeuge", steht sogar so im fahrzeugschein drin.

"Selbstfahrervermietfahrzeug" ist tatsächlich die versicherungstechnische ungenaue Beschreibung der Zulassungsart eines Fahrzeuges das als Mietwagen genutzt wird (sowohl mit - daher ungenau - als auch ohne Fahrer).

Das ändert aber nichts daran, dass die offizielle Bezeichnung im Amtsdeutsch "Mietwagen für Selbstfahrer" lautet und "Selbstfahrervermietfahrzeug" keine offizielle Bezeichnung für ein Fahrzeug ist ist.

MfG Zille1976

Zitat:

Original geschrieben von cleo66



Zitat:

Original geschrieben von Cl25


Yo, bei AVIS steht es also in den AVIS AGB drin, dass man damit nicht auf öffentlich zugängliche Rennstrecken darf.
Fazit: Bevor man mit dem Mietwagen auf die Rennstrecke geht die AGB des einzelnen Vermieters checken.

Jetzt könnten wir noch klären welche Hersteller / Autohäuser AGB's für Vorführwagen haben und was da drin steht.

@cleo66: http://www.motor-talk.de/.../...ber-die-nordschleife-t2199120.html?...

Den Mist habe ich nicht geschrieben, wäre nett wenn du das änderst, ansonsten muss ich den Beitrag einem Mod melden.

Sorry,ich habe es korrigiert!
Beim raus kopieren/löschen ist wohl was schief gelaufen.
Man muss aber nicht gleich mit dem Mod. drohen, war schließlich keine böse Absicht.

Das sollte keine Drohung sein, aber unter meinem "Zitat" stand eine solche hohle Grütze, dass ich das keine 5 Minuten länger geduldet hätte, ansonsten wäre mir das nicht so wichtig gewesen, Danke das Du's so prompt geändert hast.

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


Das ändert aber nichts daran, dass ..."Selbstfahrervermietfahrzeug" keine offizielle Bezeichnung für ein Fahrzeug ist ist.

sagt wer bzw. steht wo?

nochmals mein einwand:

exakt diese bezeichnung steht auch im fahrzeugschein drin, und wer, wenn nicht dieser schein ist "amtlich"?

Deine Antwort
Ähnliche Themen