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Mit entstempeltem Kennzeichen vom Händler zur Zulassungsstelle?

Themenstarteram 19. Februar 2018 um 19:36

Hallo!

Es gibt schon einige Threads über Fahrten mit entstempelten Kennzeichen, jedoch ist mein Fall etwas komplexer als eine Fahrt mit entstempelten Kennzeichen zurück zur heimischen Garage:

Ich habe einen Wagen gekauft und meinen Derzeitigen in Zahlung gegeben. Das Kennzeichen möchte ich behalten. Da der Händler nicht um die Ecke ist, möchte ich mir mehrere Fahrten ersparen.

Der Gebrauchtwagen wird derzeit aufbereitet und mit meinem Alten fahre ich noch umher. Jetzt die Frage:

Kann ich mit meinem Alten zur Zulassung fahren, diesen dort abmelden, das Neue gleich anmelden (mit den gleichen Nummernschildern!) und dann direkt zum Händler fahren und da das Kennzeichen am Neuen anbringen?

Besten Dank!

Beste Antwort im Thema
am 19. Februar 2018 um 20:54

Warum muss man eigentlich solch einen Bullshit im Forum schreiben?

Anstatt mal die zuständige Zulassungsstelle anzurufen bzw dort mal vorbei zu fahren und das klären

schreibt man erst mal hier .........

Wie konnten nur Menschen vor kurzem noch ohne Foren und Internet überleben ??

Ach ja die waren ja noch selbstständig mit eigenem Denken .......

Traurig traurig ....

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Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. Feb. 2018 um 07:48:34 Uhr:

Hä? Wieso?

Wurde mir damals so erklärt, einmal das entstempelte am alten Fahrzeug und gleichzeitig ist das neue Fahrzeug auf der selben Kennzeichenkombination zugelassen.

 

Gruß

Ach so, jetzt hab ich glatt die Threads verwechselt. Sorry (gleiches Kennzeichen am neu zugelassenen Fahrzeug ist untergegangen).

Aber Tecci hat das ja schon klar gestellt.

Gruß Metalhead

am 20. Februar 2018 um 10:59

@ Themenstarter

was dieser geistige Tiefflieger ..............

Nun damit hast du dich selbst ganz derbe diqualifiziert

Und meinst andere gehen dich an und meldest Beiträge wenn man die Wahrheit schreibt und beleidigst andere

So etwas ist ganz arm und Kindergarten pur ......................

Kostelos ja das ist natürlich ein " totschlagargument "

Frag 10 Leute und du hast 40 Meinungen ..............

Diese sind auch nicht rechtverbindlich ..............

 

Zum Thema

Du / Ihr könnt hier noch zwanzig Seiten lang schreiben aber Fakt ist das der beschriebene

" Wunschvorgang dieser Ummeldung " grundsätzlich nicht geht

Es können nicht zwei unterschiedlich Fahrzeuge die gleichen Kennzeichen haben.

Und genau das kann dir die Zulassungsstelle hinreichend erklären.

Erst wenn dein Fahrzeug verschrottet ist ,der Fahrzeugbrief wurde entwertet und somit aus dem Verkehr

gezogen wurde

Oder es wird im " Timbukto " , also in einem ganz anderen Zuständigkeitsbereich zugelassen ist, dann erst

ist hier die Möglichkeit gegeben dieses Kennzeichen, wenn es dann vorher reserviert wurde nach einer Wartezeit erneut zu bekommen .

Und genau deswegen macht es keinen Sinn in Foren nach rechtsbindenden Auskünften zu fragen.

Jeder Zulassungsbereicht hat auch seine eigenen Regeln und die sind maßgebend.

User können hier nur ihre eigene Erfahrung beschreiben, die aber in den seltesten Fällen zu anderen passen .

So und nun kannst du erneut beim Moderator petzen gehen ...........................

Theo Lingen sagte immer .... Traurig Traurig ...........:)

 

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 11:59:41 Uhr:

Frag 10 Leute und du hast 40 Meinungen ..............

Diese sind auch nicht rechtverbindlich ..............

Zum Thema

Du / Ihr könnt hier noch zwanzig Seiten lang schreiben aber Fakt ist das der beschriebene

" Wunschvorgang dieser Ummeldung " grundsätzlich nicht geht

Nur gut, dass dein Pseudo-Fakt auch nur eine Meinung ist und daher nichts rechtsverbindliches...denn falsch ist dieser „Fakt“ halt auch noch...wie es geht, wurde ja mehrmals richtig beschrieben.

 

Abgesehen davon kannst du in der Tat dein seltsames Getue lassen, das bringt weder den TE noch MT weiter. Und hier bei MT kann grds. mal immer noch jeder fragen, was er möchte, DU entscheidest sicher nicht darüber, ob etwas anderes gilt...

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 11:59:41 Uhr:

Du / Ihr könnt hier noch zwanzig Seiten lang schreiben aber Fakt ist das der beschriebene

" Wunschvorgang dieser Ummeldung " grundsätzlich nicht geht

wofür Du uns jeglichen Beleg schuldig bleibst. Wenn etwas verboten ist, muss das irgendwo stehen. Gesetze gelten übrigens in ganz D für alle Zulassungsstellen.

Schon mal drüber nachgedacht, dass hier Leute mitschreiben, die Mitarbeiter von Zulassungsstellen sind (oder jedenfalls sehr nahe dran)?

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 11:59:41 Uhr:

Theo Lingen sagte immer .... Traurig Traurig ...........:)

gut, dass Du es selbst so siehst

am 20. Februar 2018 um 13:24

@Kai R.

wofür Du uns jeglichen Beleg schuldig bleibst.

Ja die wo steht das Generation kenne ich auch

Also wo steht das es so wie von dir behauptet ist

Exakte Quelle mit Nachweis dann

@Tecci6N

Stimmt, indem man am frühestens nächsten Tag beispielsweise anmeldet .A

Auch das haben einige hier geschrieben

Die Zulassung des abgemeldeten Fahrzeuges ist bis 24 Uhr gültig

Die Aussage bezog sich auf die exakte Beschreibung im Startbeitrag und so ist es generell eben nicht möglich

Nun beweis mir das Gegenteil, ansonsten ist deine angebliche Aussage ebenso falsch ..............

Aber mit Quellenangabe .

Wer wo oder in der Nähe arbeitet ist nicht von Relevanz ............

Es geht direkt, es ist so möglich, wie der TE es fragt. Quelle: ich, schon selbst gemacht.

 

Und die Zulassung ist eben nicht bis 24 Uhr gültig, sondern bis zu der Sekunde, in der die Siegel von den Kennzeichen runterkommen und der Sachbearbeiter den Vorgang in seinen Computer einhackt. Deswegen steht im Gesetz auch was von Rückfahrten "mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen". Die Regelung des § 10 Abs. 4 FZV ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung, dass nur zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr bewegt werden dürfen.

 

Ich schließe nicht aus, dass es vielleicht irgendwo eine Zulassungsstelle gibt, die das nicht macht, weil sie es nicht besser weiß. Aber es ist eben gesetzlich nicht verboten, also kann man dem TE nur antworten, dass es grds. geht.

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 14:24:49 Uhr:

@Kai R.: wofür Du uns jeglichen Beleg schuldig bleibst.

nein, bleibe ich nicht schuldig. Gehen wir davon aus, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist. Gehen wir weiter davon aus, dass derjenige, der behauptet, dass etwas verboten sei, auch belegen müsste, dass das irgendwo steht, denn es ist nicht möglich zu beweisen, dass etwas nicht verboten ist.

Wir haben zwei Fahrzeuge. Fahrzeug A wird regulär zugelassen und mit dem gesiegelten Kennzeichenschild bewegt. Du stimmst mir sicher zu, dass das zulässig ist. Fahrzeug B wird nach Abmeldung mit ungesiegelten Kennzeichen bewegt. Das ist ebenfalls zulässig (steht in §10 Abs. 4 FZV, wurde ja auch schon mehrfach zitiert).

Es gibt keinerlei Aussage und schon gar kein Gesetz, in dem steht, dass die Kennzeichenkombination von Fahrzeug A nicht die gleiche wie die von Fahrzeug B sein darf. Das ist schlicht nicht verboten. Wenn der Gesetzgeber das hätte regeln wollen, hätte er das tun können. Hat er aber nicht weil es offensichtlich nicht als problematisch gesehen wird. Selbst wenn mit einem der Fahrzeuge ein Bankraub verübt würde (oder eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen), könnte man es ja problemlos identifizieren.

So, und jetzt kommst Du.

 

Also mit nur 1 Fahrt (in einem der genannten Autos) wird's wohl nix werden, wird wohl auf 2 Fahrten hinauslaufen (oder eben 1 Fahrt, aber nicht mit einem der beiden genannten Autos) :

Offizielle Antworten zu "NEIN" :

http://www.erfurt.de/.../leistung-2145.htmc

https://www.staedteregion-aachen.de/.../...t_Kennzeichenuebernahme.pdf

https://www.landkreis-rostock.de/.../Info_wunschkennzeichen-s39.html

usw.

Offizielle Antworten zu "JA" :

keine gefunden

Wenn das neue Kfz mit den Kennzeichen des alten Kfz zugelassen wurde darf nur dieses Fahrzeug damit fahren. Das Abgemeldete/ Alte benötigt dann ein neues Kennzeichen. Mit denen dürfte man dann gewisse Fahrten machen.

Hängt man an die abgemeldete Kiste dasselbe Kennzeichen an das es vorher hatte, aber jetzt das neue Fahrzeug damit zugelassen ist, dürfte man schnell wegen Kennzeichenmißbrauch dran sein. Ein Kennzeichen kann immer nur für 1 Fahrzeug verwendet werden, ausser man wählt das beknackte Wechselkennzeichen um das es hier nicht geht.

Es mag sein das es keinen interessiert so lange nichts passiert, aber die Versicherung wird sicher erfreut sein wenn sie bei einem Unfall nicht zahlen müssen weil die Kiste nicht mehr versichert ist.

Einige hier verwechseln das wohl mit der Übergangslösung bei den Versicherungen, da kann man für einige Tage zwei Autos auf denselben Vertrag laufen lassen, eben wenn der Neue schon Zugelassen wurde aber der Alte noch nicht Abgemeldet.

Ich sehe da nur eine rechtlich saubere Lösung, außer Leihwagen des Händlers.

Mit dem Alten zur Zulassungsstelle. Den Alten abmelden und den Neuen mit dem alten Kennzeichen zulassen und dann für die alte Kiste Kurzzeitkennzeichen besorgen die dann für die Rückfahrt genutzt werden.

Möglicherweise kannst du dir auch anderswo für den Tag ein Auto leihen, dann geht es auch. Nur eben nicht mit den alten Kennzeichen wenn damit schon der Neue zugelassen wurde.

Nächste Frage, geht das Zulassen mit den alten Kennzeichen bei deiner Zulassungsstelle überhaupt ohne Sperrfrist? Gibt wohl immer noch Zulassungsstellen die das nicht auf die Reihe bekommen und man nach dem Abmelden einige Tage warten muss bis ein neues Auto mit diesem Kennzeichen zugelassen werden kann.

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 20. Februar 2018 um 15:23:22 Uhr:

Wenn das neue Kfz mit den Kennzeichen des alten Kfz zugelassen wurde darf nur dieses Fahrzeug damit fahren. Das Abgemeldete/ Alte benötigt dann ein neues Kennzeichen. Mit denen dürfte man dann gewisse Fahrten machen.

Hängt man an die abgemeldete Kiste dasselbe Kennzeichen an das es vorher hatte, aber jetzt das neue Fahrzeug damit zugelassen ist, dürfte man schnell wegen Kennzeichenmißbrauch dran sein. Ein Kennzeichen kann immer nur für 1 Fahrzeug verwendet werden

Das Kennzeichen IST doch nur einem Fahrzeug zugeteilt, nämlich dem neuen. Und dieser Satz Kennzeichen ist gesiegelt. Und dann gibt es noch den Satz Kennzeichen des alten Fahrzeugs, der ist nicht gesiegelt, weil die Siegel kurz vorher bei der Abmeldung runtergemacht wurden. Und damit darf man am Abmeldetag noch fahren, steht so im Gesetz. Im Gesetz steht auch nicht, dass das Kennzeichen in so einem Fall nicht für das neue Auto verwendet werden dürfte. Also nix von wegen Gruselszenario "Kennzeichenmissbrauch", das ist es nämlich gleich dreimal nicht, weil dazu noch ein bisschen mehr gehört. Und verwechseln mit Wechselkennzeichen oder irgendwelchen Versicherungsregelungen tut das auch keiner...

Zitat:

@OO--II--OO [url=https://www.motor-talk.de/.../...ur-zulassungsstelle-t6275945.html?...]schrieb am 20. Februar 2018 um 15:22:30 Uhr

Offizielle Antworten zu "NEIN" :

schreiben einige, stimmt. Aber ein Gesetz, wo das drinsteht, gibt es leider trotzdem nicht. Oder möchte jemand hier eins nennen?

am 20. Februar 2018 um 15:41

Zitat:

@OO--II--OO schrieb am 20. Februar 2018 um 15:22:30 Uhr:

Also mit nur 1 Fahrt (in einem der genannten Autos) wird's wohl nix werden, wird wohl auf 2 Fahrten hinauslaufen (oder eben 1 Fahrt, aber nicht mit einem der beiden genannten Autos) :

Offizielle Antworten zu "NEIN" :

http://www.erfurt.de/.../leistung-2145.htmc

https://www.staedteregion-aachen.de/.../...t_Kennzeichenuebernahme.pdf

https://www.landkreis-rostock.de/.../Info_wunschkennzeichen-s39.html

usw.

Offizielle Antworten zu "JA" :

keine gefunden

Du hast es auf den Punkt gebracht !

@ Sir Donald ebenfalls

Meine Aussage

" so ist es generell eben nicht möglich " deckt sich dann ja

Sperrfristen regelt jede " Zulassungsstelle " bzw landkreis eben nicht einheitlich

Auch deshalb ist hier immer erst der persönliche Kontakt per telefon oder Mail wichtig.

Und wer nun kommt, man erreicht diese nicht und ist ja 50 Km weit weg kann sich gertost sagen lassen das ich mehr als einmal in der Woche dort angerufen habe oder per Mail kontakt mit Tag genauer Antwort hatte .......

@KaiR

ohne " dann gehen war mal davon aus ................"

und

Es gibt keinerlei Aussage und schon gar kein Gesetz, in dem steht, dass die Kennzeichenkombination von Fahrzeug A nicht die gleiche wie die von Fahrzeug B sein darf.

Das ist schlicht nicht verboten.

Steht wo ?

Und außerdem

jetzt mal genau lesen

@

Wir haben zwei Fahrzeuge. Fahrzeug A wird regulär zugelassen und mit dem gesiegelten Kennzeichenschild bewegt. Du stimmst mir sicher zu, dass das zulässig ist.

Fahrzeug B wird nach Abmeldung mit ungesiegelten Kennzeichen bewegt.

Das ist ebenfalls zulässig (steht in §10 Abs. 4 FZV, wurde ja auch schon mehrfach zitiert).

Nun und genau so wollte der Te das ja auch nicht machen :D

Wiederum steht meine Aussage dazu

" so ist es generell eben nicht möglich "

erneut als richtig da.........................

es sind die kleinen Dinge im leben und bei verordnungen die hier eine Rolle spielen

Auch ohne "davon aus zu gehen ""

Du schreibst das zu B als ob es keine Einschränkung dazu gibt und manche nun auf den Ggedanken kommen könnten

" Nächste Woche nehm ich mal den alten Wagen zum Einkaufen " denn auch das wäre falsch .

Ist kein Wechselkennzeichen ..................

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 16:41:43 Uhr:

Sperrfristen regelt jede " Zulassungsstelle " bzw landkreis eben nicht einheitlich

gesperrt ist doch gar nichts, denn das Kennzeichen wird ja am neuen FZ weiterverwendet

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 16:41:43 Uhr:

Und wer nun kommt, man erreicht diese nicht und ist ja 50 Km weit weg kann sich gertost sagen lassen das ich mehr als einmal in der Woche dort angerufen habe oder per Mail kontakt mit Tag genauer Antwort hatte .......

siehst Du, und dann ruft man da an und erhält noch eine falsche Auskunft. Ich halte mich lieber an Gesetze.

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 16:41:43 Uhr:

Steht wo ?

wo das steht, dass etwas nicht verboten ist? Ein Verbot ist etwas, was nachlesbar sein muss, sonst ist es nicht verboten

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 16:41:43 Uhr:

Nun und genau so wollte der Te das ja auch nicht machen

doch, genau das wollte der TE machen

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 16:41:43 Uhr:

Du schreibst das zu B als ob es keine Einschränkung dazu gibt und manche nun auf den Ggedanken kommen könnten

nö, 23.59 Uhr ist Schluss

Aber weisst Du was, ich lass Dir Deine Meinung und hab meine Ruhe. Glaube halt weiter an ein Gesetz, dass es so nicht gibt.

Pippi Langstrumpf lässt grüßen...

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