Mit B196 bald ins Ausland? Revision der EU Führerscheinverordnung geplant.

Sorry erstmal für den reißerischen Titel, aber was ja nicht ist, kann ja noch werden 🙂

Die EU Kommission plant Ende 2022 eine Neuauflage der EU Führerscheinverordnung auf den Weg zu bringen. In dieser Verordnung ist z.B. auch geregelt, daß EU Staaten für ihr Territorium die uns bekannten Ausnahmen zulassen können, um mit der Fahrerlaubnis der Klasse B auch Zweiräder der Klasse A1 zu führen. Bei dieser Initiative geht zwar nicht Primär um dieses Thema, jedoch könnte man die Bürokraten dazu animieren, die gegenseitige Anerkennung zumindest als Rechtsgrundlage zu unterstützen.

Der Fahrplan zu dieser Gesetzesinitiative befindet sich grade in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Firmen, Organisationen, Verbände und alle EU-Bürger können noch bis zum 21 Mai 2021 Ihre Anregungen zur Berücksichtigung an die EU Kommission senden.
Ich würde Euch bitten davon rege Gebrauch zu machen!

Man kann die Kommentare in jeder Amtssprache der EU einreichen. Ich selber habe bereits einen sehr umfangreichen Kommentartext in Englischer Sprache an die Kommision gesandt.

Wichtig ist nur, daß ihr bei Euren Kommentaren nicht direkt und sehr spezifisch auf die B196 Regelung in Deutschland Bezug nehmt (mit der die EU Kommission ja nichts am Hut hat), sondern eher auf das Fahren von A1 Zweirädern mit Klasse B an sich und die momentan im EU-Recht fehlenden Rechtsgrundlagen zur gegenseitigen Anerkennung solche Ausnahmen, wodurch sich erheblich Nachteile ergeben.

Als hilfreiche Argumentationslinie wäre es z.B. vorteilhaft etwas in die Richtung der positiven Umweltaspekte (z.B. geringerer Verbrauch, weniger Verkehrsdichte in Städten, Förderung der Elektromobilität von A1 Zweirädern u.s.w.) sowie der momentanen Nachteile in der Freizügigkeit und freie Beweglichkeit, den kleinen Grenzverkehr und grenzüberschreitenes Pendeln, welche durch die momentan fehlenden gegenseitigen Anerkennungen dieser Ausnahmeregelungen entstanden sind. Ebenso wenn ein EU Bürger sein Wohnsitz in ein anderes EU Land verlegt, ihm dadurch Nachteile entstehen, weil seine, z.B. Deutsche, Österreichische, Französiche, Belgische, Ausnahmeregelung (trotz „Kurs“ in dem Heimatland) im anderen EU-Staat nicht anerkannt wird und er dadurch unnötig diskriminiert wird oder je nach EU Land gar genötigt würde seinen Führerschein umzutauschen.

Da es in diesem Stadium auch um eine Folgenabschätzung geht, sind auch Kommentare empfehlenswert, die z.B. einen wirtschaftlichen, sozialen, umwelt oder einen Grundrechte-Vorteil haben. So, jetzt habe ich Euch hoffentlich schon genug Stichpunkte genannt, um die Bürokraten in Brüssel ein wenig zu beschäftigen. Bitte Kommentiert alle fleißig dieses Gesetzesvorhaben.

Ihr findet den Vorgang und die Kommentarfunktion (nach Registrierung) unter diesem Link der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/.../...ision-of-the-Directive-on-Driving-Licences

309 Antworten

Gibt es. Den A1. Ansonsten wäre in jedem Land die gleiche Zusatzzahl, dann könnte man auch in jedes Land. So wie es jetzt ist, ist es auch gewollt.

Ja, natürlich. Hier geht es aber um die Harmonisierung der Kl B inkl. der 125er, wie z. B. in Italien.

Dann wiederhole ich mich gern für dich. Hätten die Länder die gleiche Zahl verwendet, würde es gehen. Haben sie nicht, also geht es nicht. Es ist einfach nicht gewollt. Im Ausland fahren oder nicht hat jeder vorher gewusst. Solche EU Geschichten ändert man nicht mehr.

Ich will nicht ganz ausschließen das bei dem EU Fahrerlaubnis Quatsch im Zuge einer Evaluierung auch irgendwann mal was positives kommt, wie z.B. 2013 als die bekloppte Anhänger Regelung für Klasse B vereinfacht wurde, wovon alle Inhaber profitierten.

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Zitat:

@Papstpower schrieb am 28. Feb. 2022 um 08:27:37 Uhr:


Dann wiederhole ich mich gern für dich.

Vielleicht reden wir aneinander vorbei.
In der Befragung geht es u. a. um die Harmonisierung der Kl. B. Es soll das Gewicht auf 4,25 to angepasst werden und ggf die 125er Regelungen vereinheitlicht werden. In Spanien, Polen, Italien und Tschechien ist das Fahren eines LKR ohne zusätzliche Prüfung nach x Jahren erlaubt und es gibt keine nationale 3-stellige Nummer. Somit ist der A1 dem Grunde nach nur für junge Leute (ab 16J) interessant.
Für mich persönlich ist es völlig egal ob der B auf 4,25 to erweitert wird, da C1 / C1E vorhanden ist. Aber wenn die EU das so beschließen würde, dann ist es eben so. Genauso wie die Regelung der 125er.
Viel wichtiger wäre in meinen Augen, die Anhebung der Höchstgeschwindigkeit auf 55 / 60 km/h in der Kl. AM. Die 45km/h halte ich für lebensgefährlich. 😉 Zumindest auf dem Land.

4,25t ist echt zu wenig. 7 Tonnen wäre sinnvoll, da mit BE ja auch Gespanne von 7t Gesamtgewicht gefahren werden dürfen, und Gespanne ja grundsätzlich schwieriger zu fahren sind als solo Fahrzeuge.

Zitat:

Viel wichtiger wäre in meinen Augen, die Anhebung der Höchstgeschwindigkeit auf 55 / 60 km/h in der Kl. AM. Die 45km/h halte ich für lebensgefährlich. 😉 Zumindest auf dem Land.

Was hat das mit dem "auf dem Land" zu tun? Auf der Landstraße mit 100 km/h -Begrenzung st man mit 55 km/h nicht wesentlich sicherer unterwegs.

Innerstädtisch macht 55 km/h definitiv Sinn.

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 28. Februar 2022 um 09:16:57 Uhr:


4,25t ist echt zu wenig. 7 Tonnen wäre sinnvoll, da mit BE ja auch Gespanne von 7t Gesamtgewicht gefahren werden dürfen, und Gespanne ja grundsätzlich schwieriger zu fahren sind als solo Fahrzeuge.

Wie beim A1 gibt's hier die Kl. BE - Einheitlich und überall gültig. Also reichen doch die bisherigen 3,5 to der Klasse B. 😛
Wer mehr braucht und möchte kann ja C1 / C1E machen.... 😁
Oder wie war die Argumentation? 😛

BE erlaubt ein 3,5t Zugfahrzeug + 3,5t Anhänger. Macht 7 Tonnen Zuggewicht. Ob man nun 7 Tonnen mit Hänger oder ohne durch die Gegend fährt, was macht das für einen Unterschied? 7 Tonnen ohne Hänger sind einfacher zu fahren, und man hat eine niedrigere erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
C1/C1E war immer eine überflüssige Klasse, die bei der Konstruktion der EU Fahrerlaubnisklassen im Jahre 1980 überhaupt nicht vorgesehen war. Sie wurde nur eingeführt weil die alten Fahrerlaubnisse von Deutschland, Belgien und England die 7,5t beinhalteten.

Wobei noch zu erwähnen wäre das "BE alt" (vor 2013 erworben) unbegrenzte Anhängelast hat.

War / ist das bei der Klasse A1 anders? Die war früher in Kl 4 enthalten und A1 wurde 1980 ebenfalls eingeführt.
Mein Vater durfte sogar noch 250ccm mit Kl B (3) fahren.
Die Diskussion um den C1 / A1 ist daher dem Grundsatz nach die Gleiche.
Für beides gibt es es eine EU weite allgemeine Lösung.

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 28. Februar 2022 um 09:48:24 Uhr:


Wobei noch zu erwähnen wäre das "BE alt" (vor 2013 erworben) unbegrenzte Anhängelast hat.

Die beschränkt sich von selbst durch das Zugfahrzeug auf 3,5 to beim PKW (Geländewagen) mit der Kl B.

Es gibt für vieles eine EU Lösung, aber damit muß man ja nicht einverstanden sein. Die EU wollte es damals besser machen und hat es stattdessen verschlimmbessert. Aus Verbrauchersicht ist der EU Lappen einer der schlechtesten der Welt, und die Verkehrssicherheit hat er auch nicht wesentlich verbessert, das sieht man an der Unfallstatistik.

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 28. Feb. 2022 um 09:52:42 Uhr:


Es gibt für vieles eine EU Lösung, aber damit muß man ja nicht einverstanden sein.

Bingo - darum geht es hier einigen mit der 125er / B196 Regelung .... 🙂

"Die beschränkt sich von selbst durch das Zugfahrzeug auf 3,5 to beim PKW (Geländewagen) mit der Kl B. "

Bei 3,5t Zugmaschinen nicht. Es sind stattliche Minisattelschlepper möglich, bis hin zu 3,5t Unimogs mit 50 Tonnen Anhängelast.

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