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Mietwagenanspruch während der Reparatur des Fahrzeugs

Hallo Leute. Ich habe eine klitzekleine kurze Frage.

Wenn in Deutschland durch Fremdverschulden ein Fahrzeug so beschädigt wird das die Reparatur länger als 14 Tage dauert (in unserem Fall 4 Wochen... Lieferzeit des Armaturenbretts), wie sieht es dann mit dem Anspruch auf einen Ersatzwagen aus ?

Ich kenne es leider nur von Totalschäden mit den üblichen 14 Tagen... aber mit welchen Fahrzeug soll in dem Fall so einer langen Reparatur dann gefahren werden ? Oder hat man Anspruch auf die vollständige Zeit während der Reparatur ?

Ciao ciao und danke im voraus 😉

Beste Antwort im Thema

Ruf den Versicherer an und schildere das Problem. Evt. kann man über einen vermittelten Mietwagen durch den Versicherer zu einer Lösung kommen.

Wenn Du jetzt einen Wagen anmietest und hinterher eine Rechnung über einige tausend EUR vorlegst, ist der Ärger so sicher wie das Amen in der Kirche, weil Du beweisen musst, dass die angefallenen Kosten erforderlich waren.

Da ist es allemal besser, das Problem zuerst mit dem zu besprechen, der am Ende zahlen soll.

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Porsche hat sich gemeldet. Liefertermin auf Ende Januar korrigiert. 😁

So, heute hat der Anwalt offenbart, dass wenn ein Zweitwagen innerhalb des Haushalts zu Verfügung steht ein Nutzungsentfall und/oder Ersatzwagen nicht bezahlt wird.
Gut zu wissen nach mittlerweile fast 4 Monaten.

Ziemlich schräg, das Auto wurde ja trotzdem benötigt.

Das war dem Anwalt seit Anfang an bekannt (also Situation und Rechtslage) und jetzt erst auf Nachdruck wie es mit Regulierung etc. aussieht hat er damit rausgerückt das es eigentlich nicht geht.

Dazu wurde die Mietwagenabrechnung von 21 Tage Beetle weitergereicht... für... 3700€.
Von den sporadischen Mietwägen zwischen durch (ein Auto weniger ist ein Auto weniger) ganz zu schweigen.
Unabhängig davon ist das eine super Leistung von dem Typ.
So etwas sollte man entweder seinem Mandanten von Anfang an Sagen wenn man es weiss, und wenn nicht frag ich mich wie man Verkehrsrecht Spezialist werden kann.

3700 euro für 21 tage?! alter schwede.. bitte berichte mal, ob die versicherung das voll anerkennt.. 😎

Konntest du nicht nachweisen, dass das Auto kein Spaßauto ist, sondern ein Alltagsfahrzeug? Das sollte ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eigentlich können.

Ja natürlich sollte er das.
Aber scheinbar kann der gar nichts. Das vertrauen ist etwas "erschüttert".
Das Problem ist es geht um ein Auto meines Vaters (aus der Schweiz), ein lokaler Anwalt kommt also nicht in Frage, mein Favorit sitzt 400km entfernt.

Also erstmal neu Andenken.

Ich mein, es ist völlig ok dass das Auto nicht jeden Tag verwendet werden muss und Nutzenausfall für 4 Monate ist schon heftig. Aber es ja auch nicht so als ob wir der Versicherung nicht entgegen gekommen sind mit dem Austauch des Armaturenbretts (erst gebrauchtes einbauen um den Schaden gering zu halten etc. irgendwas wäre da gegangen. Im Endeffekt hat die Versicherung abgeblockt und gesagt es soll so repariert werden wie es die Lieferbarkeit ermöglicht.
Darauf wurde gezählt, weil ja schliesslich der Nutzenausfall dafür entschädigt werden soll.
Wäre die Informationslage anders gewesen wäre ganz anders gehandelt worden...

Ihr werdet wohl zur Not vor ein Gericht ziehen müssen und den täglichen Gebrauch und vor allem den Bedarf des Fahrzeuges darzulegen. Bei dem Betrag würde ich das wohl machen - allerdings nur mit einem anderen Anwalt.

Ist wohl wirklich nicht der geeignetste Anwalt.
Bei einem Kollegen wurden relativ anstandslos 4 Wochen Mietwagen bezahlt da sich die Auslieferung des Ersatzwagens nach dem Kauf um drei Wochen verzögerte. Und das obwohl noch ein Zweitwagen im Haushalt vorhanden war, nur arbeitet seine Frau sozusagen in der Gegenschicht so das sie sich bestenfalls auf der Strecke im Begegnungsverkehr sehen. Waren wohl Umstände die sogar diese Versicherung akzeptieren konnte.

Der Witz an der Sache ist, dass das von der Versicherung aus kam.
Die hat ein Ermittlungsbüro beauftragt, welches herausgefunden hat:
Mein Vater ist Selbstständig und Immobilienmakler (Stimmt soweit schon mal beides nicht) und Vorsteuerabzugsberechtig, weshalb auch noch die Mehrwertsteuer abgezogen wird, trotz das es keinen Ausgleich gibt. Ist ja kein inländischer Transfer.

Die Sachbearbeiter im Schweizer Finanzamt wird sich vor lachen kaum halten können wenn da 20'000€ mit 19% Mehrwertsteuer von der Erklärung abgezogen werden. Das geht einfach nicht.

Und das mein Vater noch einen Wagen angemeldet hat.

Das reicht für die Position keinen Nutzenausfall zu zahlen und die Mehrwertsteuer abzuziehen.

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez


Der Witz an der Sache ist, dass das von der Versicherung aus kam.
Die hat ein Ermittlungsbüro beauftragt, welches herausgefunden hat:
Mein Vater ist Selbstständig und Immobilienmakler (Stimmt soweit schon mal beides nicht) und Vorsteuerabzugsberechtig, weshalb auch noch die Mehrwertsteuer abgezogen wird, trotz das es keinen Ausgleich gibt. Ist ja kein inländischer Transfer.

Die Sachbearbeiter im Schweizer Finanzamt wird sich vor lachen kaum halten können wenn da 20'000€ mit 19% Mehrwertsteuer von der Erklärung abgezogen werden. Das geht einfach nicht.

Und das mein Vater noch einen Wagen angemeldet hat.

Das reicht für die Position keinen Nutzenausfall zu zahlen und die Mehrwertsteuer abzuziehen.

Bei Entschädigungen von Vorsteuerabzugsberechtigten wird immer Netto reguliert.

Warum ? Weil Dein Vater am Jahresende die MWST vom Finanzamt wieder bekommt.

Es sei denn, der Wagen ist im Privatbesitz, also gehört nicht zur Firma.

Mein Vater ist Schweizer und wohnt in der Schweiz. Er ist weder Vorzugsteuerabzugberechtigt, noch würde er überhaupt die Deutsche Mehrwertsteuer vom kantonalem Finanzamt zurückbekommen.

Soetwas existiert bilateral institutionell nicht.

Btw. Schon mal versucht die Steuer aus einem anderen Land beim FA von der Steuer abzuziehen?
Nein? Das kann witzig werden.

PS:
Nur um das nochmal zu präzisieren.
Der Unfall hat aber in Deutschland stattgefunden, mit einem Deutschen Fahrzeug (also eine Deutsche Versicherung)

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez


Mein Vater ist Schweizer und wohnt in der Schweiz. Er ist weder Vorzugsteuerabzugberechtigt, noch würde er überhaupt die Deutsche Mehrwertsteuer vom kantonalem Finanzamt zurückbekommen.

Soetwas existiert bilateral institutionell nicht.

Btw. Schon mal versucht die Steuer aus einem anderen Land beim FA von der Steuer abzuziehen?
Nein? Das kann witzig werden.

Ich kenne das Steuergebahren in Schwaeiz nicht, daher nahm ich an, dass die Steuergesetzgebung wie ich Deutschland ist.

Außerdem, ist das KFZ in der Schweiz zugelassen oder in Deutschland ?
Wenn in der Schweiz, hat ja nur ein Schweizer Versicherer zu leisten und wenn es um die MWST geht, fällt ja wohl keine an (??)
Also ist die Diskusion um die MWST auch hinfällig, oder?

Hat Dein Vater in Deutschland einen Firmensitz ?
Ist der Schadenfall in Deutschland passiert ?

Es geht um einen Konflikt in der Steuergebung etc.
Also, nochmal kurz analog zu meinem Edit oben.

Der Unfall hat mit dem Schweizer Fahrzeug meines Vater in Deutschland stattgefunden.
Unfallgegner war ein Deutsches Fahrzeug mit Deutscher Versicherung. Ergo leistet eine Deutsche Versicherung
Mein Vater wohnt und arbeitet in der Schweiz, er selbst ist nicht selbständig.
Wie auch immer die DA darauf kommt.

Wenn in Deutschland die Steuer abgezogen wird um sie mit dem Deutschen Finanzamt zu verrechnen, dann ist das ja ok, mir bekannt und völlig richtig.
Auf der Ebene von zwei Nationen (zudem ausserhalb der EU) wird das nur nicht funktionieren.
Es ist nicht möglich eine Deutsche Steuer in der Schweiz abzuziehen oder umgekehrt.
Trotzdem fällt eine Steuer für die Reparatur an, entweder die schweizer Mehrwertsteuer oder die Deutsche, oder keine Deutsche + Verzollung.
Aus kostengründen wurde beschlossen, dass das Auto nicht in der Schweiz repariert wird. Dort wäre es defacto wohl ein Totalschaden und um das einfacher zu machen wurde zusammen mit der Versicherung entschieden das Fahrzeug in Deutschland begutachten zu lassen und reparieren zu lassen.

Sollt die Versicherung die MwSt. nicht bezahlen, dann bleibt mein Vater auf 19% der Kosten - vielleicht der Differenz des Imports sitzen.
Wir sprechen hier von einer Reparatur im 5-stelligen Bereich. Das sollte so nicht sein.

wurde der Nettobetrag schon überwiesen ?
Dann kann nach einreichen der Repa-Rechnung natürlich die MWST gezahlt werden, da sie ja auch tatsächlich gezahlt wurde.

Als Makler nicht selbstständig ?
Vielleicht liegt da das Problem, welches der SB der Versicherung nicht erkennt/erkannt hat ?

Nein es wurde noch nichts überwiesen.

Aber die Versicherung weigert sich die MwST. zu zahlen und argumentiert auf der Basis, dass mein Vater ja Abzugsberechtigt ist und sich die Steuer dann vom FA zurück holen kann.

Das geht nur defacto nicht.
Desweiteren ist mein Vater weder Makler noch selbständiger.
Er arbeitet bei einem Unternehmen auf das diese Bezeichnung halbwegs zutreffen könnte und ist auch eingetragener Gesellschafter. Das Fahrzeug ist aber nicht geschäftlich und hat mit der Gesellschaft nada, nichts, niet zu tun.
Wahrscheinlich hat das Ermittlungsbüro einfach den Namen gegoogelt, ist auf die Präsenz vom Handelsregister gestossen und hat das gesehen.
Das begründet aber keine Selbständigkeit und vor allem keine Vorsteuerabzugsberechtigung.

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