Mich hat es erwischt: Parkraumüberwachung "Loyal Parking"

Vor ca. 1 1/2 Monate habe ich beim Parken auf einem von Loyal Parking überwachten Parkplatz vergessen die Parkscheibe reinzulegen. Ich habe erst an die Parkscheibe gedacht, als ich wieder zum PKW ging (war ca. 1 Std dort beim Sport). Ich habe kein Knöllchen an meinem PKW gesehen und dachte noch:" Puh, Glück gehabt.". Ein paar Wochen später bekam ich aber Post von Loyal Parking. Ich sollte 30€ Vertragsstrafe zahlen und eine Gebühr für die Halterermittlung & Mahngebühr (beides zusammen ca. 8€). Da ich ja wirklich ohne Parkscheibe geparkt habe, habe ich die 30€ Vertragsstrafe überwiesen, aber die anderen Gebühren nicht, weil ich kein Knöllchen an mein PKW hatte. Ich schrieb es auch so per Email an Loyal Parking.
Letzte Woche bekam ich einen weiteren Brief inkl. Fotos von meinem PKW, wo man ein Knöllchen an dem Wischer sieht. Nun soll ich auch eine 2. Mahngebühr (2€) bezahlen. Ich soll doch noch den offenen Betrag von inzwischen ca. 10€ für die Halterermittlung und zwei Mahnungen begleichen. Ich schrieb wieder eine Email, dass ich ich nicht zahlen werde, weil ich kein Knöllchen am PKW hatte, als ich zu meinem PKW kam.

Wer ist nun im Recht? Ich bin der Meinung und schrieb das auch so in meiner Email, dass ein PKW bzw. ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine "Empfangssphäre" darstellt. Das heißt, das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto bzw. Scheibenwischer stellt in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgehen, oder fremde dritte Personen können ihn entfernen.
Was meint ihr dazu?

Knöllchen
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ruffy0511 schrieb am 28. August 2020 um 17:48:11 Uhr:



Wer ist nun im Recht?

Mir wäre das scheißegal, wer da im Recht ist. "Beweisen" kann keiner was.

ICH würde die 10 Euro bezahlen, dann ist Ruhe.
Auch wenn ich die als Lehrgeld abschreiben muss. Parkscheibe vergessen, okay, passiert nicht wieder.

Sonst findest Du keine Ruhe, die kriegst Du nicht los, es wird immer teurer und es kostet dann letztendlich Deine Freizeit (das fängt schon an, Dein Post schrieb sich auch schon nicht von allein) und später Deine Nachtruhe.
Deine Gedanken sind emotional bei Loyal-Parking, Du ärgerst Dich.
Die Mitarbeiter dort machen ihre Arbeit, die juckt das emotional NULL, die nehmen nichts davon mit "nach Hause".

Und wenn Du doch gewinnen solltest, dann nach Monaten mit Rechtsanwalt usw., WAS hast Du dann "gewonnen"?

10 EURO!!!

Toller "Stundenlohn"...

Zahl die 10 Euro und vergiss die ganze Sache.

Meine Meinung.

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Zitat:

Dann waren streng genommen meine ersten Traktorfahrten auf dem Hof meines Onkels mit 12 Jahren auch illegal...

Muss nicht illegal gewesen sein:

https://www.advocard.de/.../

Zitat:

@Glg11 schrieb am 20. Dezember 2020 um 01:18:24 Uhr:



Zitat:

Dann waren streng genommen meine ersten Traktorfahrten auf dem Hof meines Onkels mit 12 Jahren auch illegal...


Muss nicht illegal gewesen sein:
https://www.advocard.de/.../

Dann trau sich doch bitte jemand einen eigenen Fred aufzumachen. Ich finde das Thema nicht uninteressant.

Gruß

Zitat:

@wpp07 schrieb am 20. Dezember 2020 um 08:37:33 Uhr:



Zitat:

@Glg11 schrieb am 20. Dezember 2020 um 01:18:24 Uhr:



Muss nicht illegal gewesen sein:
https://www.advocard.de/.../

Dann trau sich doch bitte jemand einen eigenen Fred aufzumachen. Ich finde das Thema nicht uninteressant.

Gruß

Dann trau dich doch.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 18. Dezember 2020 um 18:22:46 Uhr:



Du wiederholst dich, vergisst aber dabei, dass es hier immer noch um privaten Grund und Boden geht. Da ist die Anlage 3 zur StVO reine Makulatur.

Vielleicht solltest du diesen Part noch einmal lesen und versuchen ihn zu verstehen:

Zitat:

...Der Beklagte habe sein Fahrzeug auf einen für die Öffentlichkeit geöffneten Parkplatz abgestellt. Damit gelten die Vorschriften der StVO entsprechend. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 STVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen "gut lesbare" Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums (Hutablage) oder an der Seitenscheibe angebracht wird. ...

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 18. Dezember 2020 um 19:05:00 Uhr:



Da steht auch nichts von 3D-Effekt mit Glanzfinish, ....
Alle nicht verwendbar? Sehen alle ganz anders aus, wie in den Abbildungen.

Und immer noch auf der relevanten Ebene: Du vermischt immer noch Verkehrs- mit Vertragsrecht. Deine Betrachtung ist für die Fragestellung „Ahndung auf Privatgrund“ komplett irrelevant.

Auch du solltest den Part oben noch einmal lesen. Egal ob Supermarktparkplatz oder öffentlicher Parkraum: Ist eine Parkscheibe gefordert, hat sie den Anforderungen der StVO zu genügen.
Und ja, auch 3D-Effekte oder abgeschnittene Ecken reichen, um die Parkscheibe zu disqualifizieren. Hat der Kontrolleur schlecht gefrühstückt, kann er wohl auch eine stark ausgeblichene Scheibe bemängeln und als Parkscheibe ablehnen.

Da du hier ja so gern mit "Vertragsrecht" kommst. Was glaubst du, wie groß die Chancen eines Parkplatzbetreibers wären, wenn er nur pinke "Parkscheiben" fordern würde, statt der blauen?
Das könnte er vermutlich in großer fetter Schrift auf sein Schild schreiben und trotzdem käme er kaum vor Gericht damit durch.
Einfach, weil dieser Bestandteil des Vertrages absolut unüblich wäre und der Nutzer mit solch einer Forderung nicht rechnen muß.
Zudem wäre der Nutzer in diesem Fall wohl auch unangemessen benachteiligt, weil kaum jemand eine pinke Parkscheibe im Auto hat. Die blaue Parkscheibe hingegen ist allgemein anerkannt von Jedem in Gebrauch und könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in diesem Fall genutzt werden. Ungeachtet der "Vertragsbedingungen", die der Parkplatzbetreiber vorschreiben will.

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Zitat:

@Luke1637 schrieb am 20. Dezember 2020 um 09:58:33 Uhr:



Auch du solltest den Part oben noch einmal lesen. Egal ob Supermarktparkplatz oder öffentlicher Parkraum: Ist eine Parkscheibe gefordert, hat sie den Anforderungen der StVO zu genügen.
Und ja, auch 3D-Effekte oder abgeschnittene Ecken reichen, um die Parkscheibe zu disqualifizieren. Hat der Kontrolleur schlecht gefrühstückt, kann er wohl auch eine stark ausgeblichene Scheibe bemängeln und als Parkscheibe ablehnen.

Auch Du solltest StVO und den Text des zugrundeliegenden Urteils einfach überhaupt mal lesen. Die nachverdaute Version einer Anwaltskanzlei erlaubt keine Beurteilung dieser Fragestellung und wurde vom Gericht so wie behauptet nicht geurteilt.

Nebenbei: Es ist eine Fülle von „Parkscheiben“ im Umlauf, die nicht nur nicht genau so aussehen wie Zeichen 318 sondern z. T. deutliche Abweichungen zeigen, ohne dass es jemals beanstandet worden wäre. Und ja, ein Parkscheibe liegt auf einem privaten Parkplatz eben nicht in ihrer Funktion als Zeichen 318 sondern als Parkscheibe. Das ist nicht dasselbe und wirkt sich u. A. darauf aus, wer die äußere Form/Farbe beanstanden darf und wer nicht.

@Moewenmann:

Du meinst diesen Teil des Urteils?

Zitat:

...Zwar hat der Beklagte hier behauptet, dass er seine Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe sondern von der Heckscheibe seines Fahrzeugs aus angeblich „gut sichtbar in dem Kofferraum“ seines Pkws gelegt habe und ist auf den von der Klägerseite eingereichten Farbfotos der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) auch die Heckscheibe des Pkws des Beklagten zu sehen (unteres Farbfoto auf Blatt 33 der Akte), jedoch ist auf diesem Farbfoto gerade keine Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO zu erkennen. ...
Der Beklagte stellte seinen Pkw im Übrigen unstreitig auf einer für die Öffentlichkeit geöffneten Verkehrsfläche ab, da dieser Parkplatz für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Demnach sind dann aber auch die Vorschriften der StVO auf den hiesigen Fall analog anzuwenden (BGH, NJW 1963, Seite 152; OLG Hamm, NJW-RR 2013, Seite 33; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2010, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2001, Seiten 229 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, Seite 670; KG Berlin, VerkMitt 1984, Seite 32, Nr.: 36; KG Berlin, DAR 1984, Seiten 85 f. = VRS Band 65, Seiten 333 ff.; KG Berlin, DAR 1983, Seite 80 = VRS Band 64, Seite 103; KG Berlin, DAR 1978, Seite 19 = VerkMitt 1978, Nr. 98; OLG Hamm, DAR 1976, Seite 110; OLG Stuttgart, VerkMitt 1973, Nr.: 84; LG München I, Urteil vom 02.09.2011, Az.: 17 S 22146/10; AG München, Schaden-Praxis 2013, Seiten 355 f.).

Das Parken war dann hier aber insofern analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug des Beklagten eine von außen „gut lesbare“ (d.h. nicht nur wie früher „gut sichtbare“), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der „Hutablage“; nicht jedoch im Kofferraum selbst, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus ggf. teilweise einsehbar sein sollte, so wie hier) bzw. auch an der Seitenscheibe anzubringende Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97, u.a. in: NZV 1998, Seite 168; BayObLG, Beschluss vom 31.07.1995, Az.: 2 ObOWi 425/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 208; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.1992, Az.: Ss 119/92 (Z), u.a. in: NZV 1992, Seite 376) vorgewiesen hätte. ...

Wie oft muss das Gericht wohl auf die entsprechenden Paragrafen der StVO hinweisen, damit klar wird, dass aus seiner Sicht auch auf privaten Parkplätzen, die öffentlich zugänglich sind, die Vorschriften der StVO zur Parkscheibe gelten?
Und es mag ja durchaus sein, dass jede Menge anderer Parkscheiben auch auf öffentlichen Parkplätzen akzeptiert werden. Das liegt aber dann immer im Ermessen des jeweils Kontrollierenden bzw. des jeweiligen Ordnungsamtes.
Ändert aber nichts daran, dass in diesem Fall der Parkplatzbetreiber durchaus das Recht hatte, die pinke Scheibe nicht als Parkscheibe zu sehen.

Edit: Wenn es dem Gericht lediglich um eine gut sichtbare und lesbare Parkscheibe gegangen wäre, wären die Verweise auf die StVO doch völlig überflüssig gewesen. Da hätte genau diese Formulierung gereicht: "Die ausgelegte Parkscheibe war nicht gut genug (als solche) zu erkennen..."
Aber nein, es wird mehrfach sehr genau auf die Richtlinien der StVO hingewiesen.

Hätte, würde, könnte. Das Gericht beurteilt einen vertragsrechtlichen Zusammenhang.
Was eine Anwaltskanzlei, Du oder ein anderer Teil der Forenöffentlichkeit daraus machen gibt den behaupteten Sachzusammenhang nicht her. Damit gibt dieses Urteil keinen Anhaltspunkt hinsichtlich der Fragestellung „rosa Parkscheibe“.

@Moewenmann: Du siehst also tatsächlich den Zusammenhang nicht?
-Die StVO sagt, eine Parkscheibe muss blau sein.
-Das Gericht sagt, dass auch auf einem Privatparkplatz die Vorschriften der StVO bezüglich der Parkscheibe anzuwenden sind.

Und da behauptest du immer noch, dass keine Aussage zu z.B. pinken Parkscheiben getroffen wurde?

Wenn ich dir sage: "Nur tagsüber scheint die Sonne" und "draussen scheint gerade die Sonne", würdest du dann auch bestreiten, dass es gerade Tag ist? Weil dazu ja keine Aussage getroffen wurde?

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:29:19 Uhr:


@Moewenmann: Du siehst also tatsächlich den Zusammenhang nicht?
-Die StVO sagt, eine Parkscheibe muss blau sein.
-Das Gericht sagt, dass auch auf einem Privatparkplatz die Vorschriften der StVO bezüglich der Parkscheibe anzuwenden sind.

Und da behauptest du immer noch, dass keine Aussage zu z.B. pinken Parkscheiben getroffen wurde?

Wenn ich dir sage: "Nur tagsüber scheint die Sonne" und "draussen scheint gerade die Sonne", würdest du dann auch bestreiten, dass es gerade Tag ist? Weil dazu ja keine Aussage getroffen wurde?

Du könntest dich Sommers am Nordpol befinden (war ich schon, ist unbeschreiblich. Und ich meine Stellen wo der Kompass nach Süden zeigt weil du schon über dem magnetischen Nordpol bist)

Duck und weg.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:29:19 Uhr:


@Moewenmann: Du siehst also tatsächlich den Zusammenhang nicht?
-Die StVO sagt, eine Parkscheibe muss blau sein.
-Das Gericht sagt, dass auch auf einem Privatparkplatz die Vorschriften der StVO bezüglich der Parkscheibe anzuwenden sind.

Gerichte sind bei weitem nicht unfehlbar. Und was bitte ist „Das Gericht“? Gibt es nur eines? Nein, es gibt hunderte. Und da es bei uns keine Präzedenzfälle gibt auf die man sich berufen kann, spiegelt in einem solchen Fall ein Urteil lediglich die Meinung einer Einzelperson wider. Hätte ich einen privaten, öffentlich zugänglichen Parkplatz, könnte ich bestimmen, dass lediglich pinkfarbene Parkscheiben akzeptiert werden und niemand könnte mich daran hindern. Ein Urteil, das besagt, dass auf privatem Grund die StVO Gültigkeit hat, ist ein Fehlurteil. Die StVO findet im öffentlichen Verkehrsraum Anwendung und kann nicht willkürlich auf privaten Grund ausgedehnt werden. Ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ ist wirkungslos, wohingegen ein Hinweis „Hier gilt rechts vor links“ oder „ nur StVO-konforme Parkscheiben“ durchaus belastbar ist.
Das hier diskutiere Beispiel zeigt wieder einmal sehr anschaulich das sittenwidrige Geschäftsmodell solcher „Unternehmen“.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 20. Dezember 2020 um 14:15:01 Uhr:
Ein Urteil, das besagt, dass auf privatem Grund die StVO Gültigkeit hat, ist ein Fehlurteil. Die StVO findet im öffentlichen Verkehrsraum Anwendung und kann nicht willkürlich auf privaten Grund ausgedehnt werden. Ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ ist wirkungslos...

Darf ich fragen, auf welcher Rechtsnorm diese Annahme fußt?

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 20. Dezember 2020 um 14:22:43 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 20. Dezember 2020 um 14:15:01 Uhr:
Ein Urteil, das besagt, dass auf privatem Grund die StVO Gültigkeit hat, ist ein Fehlurteil. Die StVO findet im öffentlichen Verkehrsraum Anwendung und kann nicht willkürlich auf privaten Grund ausgedehnt werden. Ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ ist wirkungslos...


Darf ich fragen, auf welcher Rechtsnorm diese Annahme fußt?

Genauso gut könntest du mich fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Annahme, dass Ordnungsämter auf privaten Parkplätzen keine Geschwindigkeitskontrollen durchführen beruht.

@verkehrshindernis:
Schön, dass du schon Whataboutism anfängst. Zeigt das doch sehr gut, dass dir in der Sache die richtigen Argumente fehlen.
Dir ist doch klar, dass mit "das Gericht" genau das eine Gericht gemeint war, das dieses Urteil gefällt hat. Ebenso wie dir klar ist, dass ich weiß, dass es mehr als ein Gericht gibt.
Und natürlich kannst du auf deinem privaten Grund bestimmen, dass nur pinke Scheiben akzeptiert werden.
Nur, auf privatem Grund, der öffentlich zugänglich ist, gilt sehr wohl auch die StVO.
Probier es aus und fahr mal ohne Fahrerlaubnis auf einem Privatparkplatz, der öffentlich zugänglich ist...

Und überhaupt, wie kommst du auf die Idee bestimmen zu können, dass nur pinke Parkscheiben auf deinem Parkplatz gelten, dann aber nicht bestimmen kannst, dass die StVO vollumfänglich für diesen Parkplatz gilt?
Ein wenig widersprüchlich, oder?

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 20. Dezember 2020 um 14:52:06 Uhr:


@verkehrshindernis:
Schön, dass du schon Whataboutism anfängst. Zeigt das doch sehr gut, dass dir in der Sache die richtigen Argumente fehlen.
Dir ist doch klar, dass mit "das Gericht" genau das eine Gericht gemeint war, das dieses Urteil gefällt hat. Ebenso wie dir klar ist, dass ich weiß, dass es mehr als ein Gericht gibt.
Und natürlich kannst du auf deinem privaten Grund bestimmen, dass nur pinke Scheiben akzeptiert werden.
Nur, auf privatem Grund, der öffentlich zugänglich ist, gilt sehr wohl auch die StVO.
Probier es aus und fahr mal ohne Fahrerlaubnis auf einem Privatparkplatz, der öffentlich zugänglich ist...

Und überhaupt, wie kommst du auf die Idee bestimmen zu können, dass nur pinke Parkscheiben auf deinem Parkplatz gelten, dann aber nicht bestimmen kannst, dass die StVO vollumfänglich für diesen Parkplatz gilt?
Ein wenig widersprüchlich, oder?

Nein, das ist überhaupt nicht widersprüchlich. Wo welche Gesetzte und Verordnungen Anwendung finden liegt in der Hand der Legislative. Nach deiner Argumentation könnte ich auch, etwas überspitzt, meinen öffentlichen Parkplatz zum militärischen Sperrgebiet erklären und ein Überflugverbot einfordern. Zudem ist es ja auch so, dass die Einhaltung der StVO von den zuständigen Behörden überwacht und kontrolliert wird. Und zwar ausschließlich von den Behörden. Wenn auf privaten öffentlichen Parkplätzen die SrVO gelten würde, dann dürften die „Parkraumbewirtschafter“ dort gar nicht ihrer Tätigkeit nachkommen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) muß grundsätzlich auf allen öffentlichen Verkehrsflächen beachtet werden. Dazu gehören einerseits alle Straßen, Wege und Plätze, die ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Andererseits zählen aber auch private Flächen dazu, wenn deren Eigentümer sie für die Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Hier spricht man von tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen. Voraussetzung ist dabei, daß diese für eine unbestimmte Zahl von Nutzungsberechtigten offen sind.

Solche Flächen können zum Beispiel eine allgemein nutzbare Privatstraße sein oder ein offen zugänglicher Parkplatz vor einem Einkaufszentrum. Denn diese kann jeder befahren, der will – ohne Erlaubnis oder direkte Beziehung zum Eigentümer oder Geschäftsinhaber.

Keine öffentliche Verkehrsfläche ist dagegen zum Beispiel der Parkplatz einer großen Wohnanlage, der nur für deren Mieter zugänglich ist. Hier ist die Nutzung auf einen klar abgegrenzten Personenkreis beschränkt, den der Eigentümer der Parkfläche auch kennt.

Auf allen Flächen, die nach diesen Kriterien als öffentliche Verkehrsfläche gelten, ist die StVO zu beachten - und zwar auch ohne besonderes Hinweisschild.

Das Hausrecht des Grundstücksbesitzers bleibt hiervon unberührt - der Beauftragung einer Parkraumbewirtschaftung steht somit nichts im Wege.

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