Mich hat es erwischt: Parkraumüberwachung "Loyal Parking"

Vor ca. 1 1/2 Monate habe ich beim Parken auf einem von Loyal Parking überwachten Parkplatz vergessen die Parkscheibe reinzulegen. Ich habe erst an die Parkscheibe gedacht, als ich wieder zum PKW ging (war ca. 1 Std dort beim Sport). Ich habe kein Knöllchen an meinem PKW gesehen und dachte noch:" Puh, Glück gehabt.". Ein paar Wochen später bekam ich aber Post von Loyal Parking. Ich sollte 30€ Vertragsstrafe zahlen und eine Gebühr für die Halterermittlung & Mahngebühr (beides zusammen ca. 8€). Da ich ja wirklich ohne Parkscheibe geparkt habe, habe ich die 30€ Vertragsstrafe überwiesen, aber die anderen Gebühren nicht, weil ich kein Knöllchen an mein PKW hatte. Ich schrieb es auch so per Email an Loyal Parking.
Letzte Woche bekam ich einen weiteren Brief inkl. Fotos von meinem PKW, wo man ein Knöllchen an dem Wischer sieht. Nun soll ich auch eine 2. Mahngebühr (2€) bezahlen. Ich soll doch noch den offenen Betrag von inzwischen ca. 10€ für die Halterermittlung und zwei Mahnungen begleichen. Ich schrieb wieder eine Email, dass ich ich nicht zahlen werde, weil ich kein Knöllchen am PKW hatte, als ich zu meinem PKW kam.

Wer ist nun im Recht? Ich bin der Meinung und schrieb das auch so in meiner Email, dass ein PKW bzw. ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine "Empfangssphäre" darstellt. Das heißt, das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto bzw. Scheibenwischer stellt in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgehen, oder fremde dritte Personen können ihn entfernen.
Was meint ihr dazu?

Knöllchen
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ruffy0511 schrieb am 28. August 2020 um 17:48:11 Uhr:



Wer ist nun im Recht?

Mir wäre das scheißegal, wer da im Recht ist. "Beweisen" kann keiner was.

ICH würde die 10 Euro bezahlen, dann ist Ruhe.
Auch wenn ich die als Lehrgeld abschreiben muss. Parkscheibe vergessen, okay, passiert nicht wieder.

Sonst findest Du keine Ruhe, die kriegst Du nicht los, es wird immer teurer und es kostet dann letztendlich Deine Freizeit (das fängt schon an, Dein Post schrieb sich auch schon nicht von allein) und später Deine Nachtruhe.
Deine Gedanken sind emotional bei Loyal-Parking, Du ärgerst Dich.
Die Mitarbeiter dort machen ihre Arbeit, die juckt das emotional NULL, die nehmen nichts davon mit "nach Hause".

Und wenn Du doch gewinnen solltest, dann nach Monaten mit Rechtsanwalt usw., WAS hast Du dann "gewonnen"?

10 EURO!!!

Toller "Stundenlohn"...

Zahl die 10 Euro und vergiss die ganze Sache.

Meine Meinung.

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 24. Juni 2021 um 09:48:46 Uhr:


Neben dem Abschleppen gibt es auch noch das Mittel einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die man gegenüber einem Falschparker anwaltlich durchsetzen lassen kann. Nicht ganz preiswert für den Falschparker.

Um eine Unterlassenserklärung anwaltlich durchsetzen zu können müsste es sich bei dem Falschparker um einen Wiederholungstäter handeln.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 24. Juni 2021 um 12:35:09 Uhr:



Um eine Unterlassenserklärung anwaltlich durchsetzen zu können müsste es sich bei dem Falschparker um einen Wiederholungstäter handeln.

Da ist der

BGH

(Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11) allerdings anderer Auffassung:

Zitat:

Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Klägers durch den Beklagten begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht 9 ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, MMR 2010, 173).

Grüße vom Ostelch

Sauber, jetzt gehen die Parkplatzstreitereien schon hoch bis zum Bundesgerichtshof...

Manchmal kann ich mich wirklich nur wundern.

Zitat:

@158PY schrieb am 24. Juni 2021 um 13:23:03 Uhr:


Sauber, jetzt gehen die Parkplatzstreitereien schon hoch bis zum Bundesgerichtshof...

Manchmal kann ich mich wirklich nur wundern.

Falschparker sind wohl manchmal auch Rechthaber. Das klappt aber eben nicht immer. 😉

Grüße vom Ostelch

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Ich frag mich halt, wer die Kosten eines solchen Rechtsstreits, die sicher in die Tausender gehen, eigentlich zu tragen hat? Hoffentlich nicht die Rechtsschutzversicherung, dann müsste nämlich wieder die Allgemeinheit für diesen Mist geradestehen...

Zitat:

@158PY schrieb am 24. Juni 2021 um 13:55:31 Uhr:


Ich frag mich halt, wer die Kosten eines solchen Rechtsstreits, die sicher in die Tausender gehen, eigentlich zu tragen hat? Hoffentlich nicht die Rechtsschutzversicherung, dann müsste nämlich wieder die Allgemeinheit für diesen Mist geradestehen...

Immer der, der verliert. Wenn er rechtsschutzversichert war, bleibts bis auf den Selbstbehalt am Versicherer hängen. Dann zahlt aber nicht die Allgemeinheit und im Versicherungsbeitrag sind solche Risiken ja einkalkuliert.

Grüße vom Ostelch

Also die Allgemeinheit der Versicherten, auch nicht wirklich besser... 🙁

Zitat:

@158PY schrieb am 24. Juni 2021 um 14:52:01 Uhr:


Also die Allgemeinheit der Versicherten, auch nicht wirklich besser... 🙁

Das ist das Wesen einer jeden Versicherung.

Und wegen solcher Querulanten werden dann die Beiträge nach oben angepasst. Sauber.

Zitat:

@Goldmantelziesel schrieb am 24. Juni 2021 um 17:01:01 Uhr:


Für eine Unterlassung sollen die Parkzuhälter mit ihrer Anwaltsteuppe doch erst mal beweisen wer da im Auto saß. Da würde ich mich ohne Foto dann auch mal ganz dumm stellen und nur - jetzt leider rechtlich gefordert - mögliche weitere Fahrer benennen. Das wird dann eine sehr lange Liste.
Wirklich sonderbar wie toll das hier alle finden. Kein Problem hätte ich, wenn die Strafen den 10 Euro beim Ordnungsamt entsprechen würden. Da sieht man schon, dass es nicht um Fremdparker geht.

Bevor die Phantasie mit dir durchgeht lies doch einfach mal das von mir verlinkte BGH-Urteil. Dann hat sich das erledigt. Ich finde es sonderbar, mit welchem Elan und welcher Wortwahl hier das Falschparken schöngeredet wird und die, die sich dagegen wehren, beleidigt werden.

Grüße vom Ostelch

Mein Gott... @Goldmantelziesel: Lies Dir doch bitte den kompletten Thread durch. Hatten wir alles schon....

Stimmt, Du setzt grad das elfte Mal drauf.
Braucht's nicht.

Was soll das jetzt? Ist das nötig?

Zitat:

@158PY schrieb am 24. Juni 2021 um 13:55:31 Uhr:


Ich frag mich halt, wer die Kosten eines solchen Rechtsstreits, die sicher in die Tausender gehen, eigentlich zu tragen hat? Hoffentlich nicht die Rechtsschutzversicherung, dann müsste nämlich wieder die Allgemeinheit für diesen Mist geradestehen...

Du musst ja keine abschließen. Eine RSV vertritt meine Interessen und um diese durchzusetzen, habe ich sie. Ist doch völlig egal ob ich im recht bin oder nicht.

Zitat:

@Goldmantelziesel schrieb am 24. Juni 2021 um 17:34:32 Uhr:



Vielleicht liest du es dir besser noch mal durch. Scheint mir nicht so, als wenn du den Zusammenhang verstanden hast. Für eine Unterlassung musst du erst mal den richtigen haben. Und da werde einen Teufel tun irgendwo bei der Suche zu unterstützen. Anwalte erstellen weder Bescheide, noch haben sonst irgendwas zu melden.
Wenn ich aus dem Kaufland oder sonst wo her komme, in dem Saftladen 100€ gelassen habe und dann so einen Zettel am Auto habe, war das mit Sicherheit mein letzter Einkauf bei diesem Unternehmen.
Scheinst ja selber bei der Truppe beschäftigt zu sein. Kein normaler Mensch kann sich so eine Abzocke gegenüber Kunden schönreden. Es wurde doch immer mit angeblichen Falschparkern argumentiert. Ja, wo hilft die Parkscheibe denn dagegen? Einfach mal eins und eins zusammenzählen.

Deinen frechen Stil überlese ich mal. Du kannst ja offenbarnicht anders als rumpöbeln. Wer hier was nicht verstanden hat, is noch zu klären. Vielleicht liest du es doch noch mal. Damit das hier einigermaén lesba bleibt, habe ich das Zitat aufs Wesentliche beschränkt:

Zitat:

Tatbestand
Der Beklagte ist Halter eines Sportwagens. In den Abendstunden des 20. August 2010 war das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kläger gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des Fahrzeughalters 1 wandte sich der Kläger an einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der Beklagte, der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Kosten für die Halterermittlung verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision den Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels.

Gründe
...
b) Der Beklagte war gegenüber dem Kläger als Zustandsstörer verantwortlich.
...
aa) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.
...
bb) Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Klägers Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er - bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer - als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; aA Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026). 8 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.
...
Denn die Verantwortlichkeit des Beklagten als Zustandsstörer ergibt sich nicht allein aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeugs. Die Zurechnung der durch das Falschparken hervorgerufenen Besitzbeeinträchtigung beruht vielmehr darauf, dass diese mittelbar auf seinen Willen zurückging, indem er das Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung überlassen hat. Hieran ist auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen.
...
Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Klägers durch den Beklagten begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht 9 ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, MMR 2010, 173).
...

(BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11)

Im Zivilrecht ist der Halter also immer "der Richtige", weil er als Zustandsstörer haftet. Das Katz und Maus-Spiel, wer gefahren ist, spielt hier keine Rolle.

Grüße vom Ostelch

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