merkantiler minderwert - nicht gerechtfertigt?
hallo,
mir ist vor 1 1/2 monaten jemand auf mein parkendes auto drauf gefahren.
ergbnis 1450€ schaden, neue stoßstange, neue zierleiste usw hinten.
np meines autos 33t€
zeitwert: ca 11-12t€
alter 3 jahre
km 55tkm
laut dem merkantilen minderwert müssten mir doch ca 360€ der versicherung zustehen?
diese verweigert aber mit der begründung es wäre ein bagatellschaden (es gibt keine rechtsmässige def eines bagatellschades - und selbst wenn ist ein bagatellschaden unter 1000€)
mein auto ist ja jetzt ein unfallwagen und beim verkauf muss ich dies angeben - wieso verweigern die mir den merkantilen minderwert?
danke im vorraus =)
19 Antworten
Wenn nur austauschbare Teile beschädigt wurden und diese durch Neuteile ersetzt werden ist das m.W. korrekt.
Oder wurde noch etwas gerichtet, nachlackiert oder geschweisst?
Gruß Meik
Re: merkantiler minderwert - nicht gerechtfertigt?
Zitat:
Original geschrieben von viperis1337
hallo,
mir ist vor 1 1/2 monaten jemand auf mein parkendes auto drauf gefahren.
ergbnis 1450€ schaden, neue stoßstange, neue zierleiste usw hinten.
np meines autos 33t€
zeitwert: ca 11-12t€
alter 3 jahre
km 55tkmlaut dem merkantilen minderwert müssten mir doch ca 360€ der versicherung zustehen?
diese verweigert aber mit der begründung es wäre ein bagatellschaden (es gibt keine rechtsmässige def eines bagatellschades - und selbst wenn ist ein bagatellschaden unter 1000€)
mein auto ist ja jetzt ein unfallwagen und beim verkauf muss ich dies angeben - wieso verweigern die mir den merkantilen minderwert?
danke im vorraus =)
Grundsätzlich sind m. E. deine Ausführungen richtig.
350 Euro sind meiner Meinung nach zuviel des Guten.
laut internet berechnung. lackiert wurde natürlich die stoßstange.
es wurden keine tragenden teile geschweisst - ändert aber nix an dem fakt das ich nen unfallauto habe ^^
Zitat:
Minderwert-Berechnung
Sie haben folgende Daten zur Berechnung des Minderwertes eingegeben:
Unfalldatum: 01.06.2006
Reparaturkosten: 1450,00
Zeitwert: 12000,00
Datum Erst-Zulassung des Kfz: 28.02.2003
Kilometerstand am Unfalltag: 55000 Kilometer
Daraus errechnet sich nach der Methode Ruhkopf-Sahm ein merkantiler Minderwert von 403,50
Bitte nicht vergessen:
Der hier nach Ruhkopf-Sahm errechnete Minderwert Ihres Fahrzeugs wird vermutlich zu niedrig sein, da diese sehr vorsichtige Berechnungsmethode schon recht alt ist und aus einer Zeit stammt, in der Fahrzeuge eine Lebenserwartung von etwa 10 Jahren hatten. Ein heute realistischer Minderwert kann korrekt also nur von einem Gutachter nach Marktsituation und Fahrzeugtyp berechnet werden. Der hier von uns errechnete Minderwert sollte jedoch in keinem Fall unterschritten werden, da er bereits der Minimal - Wert ist.
Mag sein, aber da dann nur geschraubte Teile erneuert wurden behält das Auto keinerlei "bleibende Schäden", also auch keine Wertminderung.
Nach meiner Kenntnis ist das in dem Fall nichtmal ein Unfallschaden wenn nur geschraubte Teile getauscht werden. Ab einem gewissen Alter wird sogar eine Wertsteigerung bei sowas kalkuliert.
Gruß Meik
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Meik s` 190er
Hier hast Du die Begriffe technischer Minderwert und merkantiler Minderwert miteinander vermengt.
Technischer Minderwert bedeutet daß eine Reparatur die Schäden
nicht vollständig und dauerhaft beseitigt , sodaß mit Folgeschäden oder Korrosion o.ä. gerechnet wird.
Merkantiler Minderwert bedeutet einen Preisabschlag gegenüber einem gleichartigen unfallfreien Fahrzeug.
Da ein Schaden der genannten Höhe bei Veräußerung angabepflichtig ist kann es kein Bagatellschaden sein, und führt somit zu einem Mindererlös im realen Martkgeschehen.
Diese "Wertminderung" ist dann auch von der Haftpflichtversicherung z u erstatten.
Zur Höhe schließe ich mich der Meinung von Gutachteronline an,
daß 350€ zu hoch gegriffen ist.
Gruß Runabout
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Mag sein, aber da dann nur geschraubte Teile erneuert wurden behält das Auto keinerlei "bleibende Schäden", also auch keine Wertminderung.
Nach meiner Kenntnis ist das in dem Fall nichtmal ein Unfallschaden wenn nur geschraubte Teile getauscht werden. Ab einem gewissen Alter wird sogar eine Wertsteigerung bei sowas kalkuliert.
Gruß Meik
Somit entfällt nur die technische Wertminderung.
Wie viperis1337 richtig bemerkt hat müssen, siehe z.B. ADAC(Gebrauchtwagenverkauf) Schäden ab 1000 Euro beim Verkauf angegeben werden.
Wenn jetzt dieses Fahrzeug mit 1450,00 Euro behobenem Vorschaden neben einem Fahrzeug ohne Vorschaden stehen würde, für welches würdest du dich entscheiden?
Also muß viperis1337 sein Fahrzeug günstiger anbieten um den potentiellen Käufer doch noch dazu zu bewegen sein Fahrzeug zu kaufen.
Um dafür einen Ausgleich zu bekommen gibt es die s.g. merkantile Wertminderung.
es ist richtig,daß der Vorschaden beim Verkauf angegeben werden muß. Aber die meisten Gerichte sprechen von einem Bagatellschaden, wenn die Reparaturkosten < 10 % vom Neupreis liegen.
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
--- Aber die meisten Gerichte sprechen von einem Bagatellschaden, wenn die Reparaturkosten < 10 % vom Neupreis liegen.
Darum geht es hier zwar gar nicht ist aber trotzdem Falsch.
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 365/03, Urteil vom 30.11.2004
Zitat:
.....
b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.......
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden
gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).....
Die Sache mit den 10% taucht aber sehr häufig auf, auch in diversen Gerichtsurteilen. Hier liegen wir ja nur kaum drüber.
Hier noch einiges Interessantes gefunden:
http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/recht-wertmind.htm#10
Nach älteren Unterlagen war es früher wirklich noch so dass bei schraubbaren und erneuerten Teilen keine Wertminderung gab da keinerlei Mängel mehr am Fahrzeug vorhanden sind. Neuere Urteile gehen bei jungen Autos aber immer weiter dazu über auch da grössere Wertminderungen zuzugestehen auch wenn es objektiv keinen Grund dazu gibt.
Grauenvoll wieviele Gerichtsverfahren dazu laufen ... da gibts ja tausende im Netz. 😰
Sprich demnach müsste es in diesem Fall eine Wertminderung von 10-15% der Rep-Kosten geben wenn ich das alles richtig verstanden habe.
Muss man ja bald Jurist sein um einen Unfall haben zu dürfen. 🙁
Gruß Meik
Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
ADAC: WertminderungZitat:
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Zitat:
Bei Schäden, die über der Bagatellschadengrenze von etwa 500 bis 750 EURO liegen kann grundsätzlich auch eine Wertminderung geltendgemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es müssen entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös. Zudem müssen nicht unerhebliche Schweiß- Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten erfolgt sein, das Fahrzeug darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein, keine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufzeigen und es dürfen keine entsprechenden Vorschäden am Fahrzeug bestehen.Zur Feststellung der Wertminderung ist es empfehlenswert ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen.
Also wenns tatsächlich nur die Stoßstange ist. Gibt es laut ADAC keine Wertminderung.
Wurde dein Heckblech oder die Seitenwand repariert worden.
Gibt es laut ADAC eine Wertminderung.
So ähnlich hört es sich beim Urteil des BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 357/03, Urteilsdatum: 23.11.2004 an
Zitat:
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303, 309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398 und vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004,
280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV 2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334).
Offen lässt der BGH leider was er unter erheblich versteht.
aus dem was du vom adac hast:
Zitat:
oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös.
das ist es doch genau was zutrifft.
mir geht es nicht drum ob es 300 oder 400€ sind.
100 reichen ja
aber ich möchte mich nicht von der versicherung abspeisen lassen mit der begründung es wäre ein bagatellschaden.
auch wenn es wieder ordentlich instandgesetzt wurde habe ich einen wagen der weniger wert ist.
ich denke ich werde die versicherung nochmal anschreiben und ihnen erklären das es kein bagatellschaden ist und evtl 1-2 sachen zitieren.
zur not bin ich rechtsschutzversichert - aber soweit muss es ja nicht kommen hoffe ich
danke schonmal für die antworten =)
Ich hoffe du liest dir vorher auch mal den staatlichen Ratgeber in meiner Signatur durch.
Geld schadet nie - hat man kein Kostenrisiko kann man jeder Zeit prozessieren.
Stop!
Wird ein drei Jahre altes und 55.000 km benutztes Teil
ersetzt
so hält der Ersatz voraussichtlich 3 Jahre und 55.000 km mehr.
Der Geschädigte ist also bei sachgerechter Reparatur bereichert.
Wer einen nicht angabepflichtigen Vorschaden hat,
der kann bei einem Verkauf auch keinen merkantilen Minderwert erzielen.
Ich will hier keinem sein gutes Recht nehmen.
Die Versicherung mit der teuersten Prämie handelt genauso legal
wie der Geschädigte mit der höchsten durchsetzbaren Forderung.
Wirtschaftlich wünschenswert für alle
wäre die niedrigste Prämie
bei angemessener Schadensregulierung.
You never walk alone.... 😉
man kann über eine Wertminderung diakuttieren wie man will. Fakt ist, daß man einen Vorschaden beim Verkauf auf jeden Fall angeben muß.
Und auch wenn der BGH in einer Entscheidung etwas anderes entscheiden hat, die meisten Fälle, in denen es um eine Wertminderung geht,landen als erstes vorm AG oder LG, bei Berufungsfähigkeit vielleicht noch vor dem OLG. Aber in diesem Bereich, gerade auf AG Ebene, wird sehr oft diese 10 % Grenze angewandt. Und dann schaut man leider in die Röhre, auch wenn beim Weiterverkauf der Preis gedrückt.