merkantiler minderwert - nicht gerechtfertigt?
hallo,
mir ist vor 1 1/2 monaten jemand auf mein parkendes auto drauf gefahren.
ergbnis 1450€ schaden, neue stoßstange, neue zierleiste usw hinten.
np meines autos 33t€
zeitwert: ca 11-12t€
alter 3 jahre
km 55tkm
laut dem merkantilen minderwert müssten mir doch ca 360€ der versicherung zustehen?
diese verweigert aber mit der begründung es wäre ein bagatellschaden (es gibt keine rechtsmässige def eines bagatellschades - und selbst wenn ist ein bagatellschaden unter 1000€)
mein auto ist ja jetzt ein unfallwagen und beim verkauf muss ich dies angeben - wieso verweigern die mir den merkantilen minderwert?
danke im vorraus =)
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Fakt ist, daß man einen Vorschaden beim Verkauf auf jeden Fall angeben muß.
Vollkommen falsch.
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Und auch wenn der BGH in einer Entscheidung etwas anderes entscheiden hat, die meisten Fälle, in denen es um eine Wertminderung geht,landen als erstes vorm AG oder LG, bei Berufungsfähigkeit vielleicht noch vor dem OLG. Aber in diesem Bereich, gerade auf AG Ebene, wird sehr oft diese 10 % Grenze angewandt.
Aha. 😉
Schlechte Verkäufer lassen sich immer drücken.
Fakt ist, das ein Fahrzeug in einem gepflegtem Zustand stets sein Geld wert ist.
Verständige Käufer ziehen für ausgetauschte Reifen kein Geld ab. 😉
Abzüge für Unfallwägen sind nur da angebracht,
wo trotz sachgerechter Reparatur keine vollständige Wiederherstellung möglich ist,
oder Folgeschäden zu erwarten sind,
oder solche nicht ausgeschlossen werden können.
Alles andere ist Mumpitz.
Wobei es objektiv bei einer ausgetauschten Stossstange nicht den geringsten Grund gibt warum so ein Fahrzeug billiger verkauft werden soll.
Gruß Meik
Re: merkantiler minderwert - nicht gerechtfertigt?
Zitat:
Original geschrieben von viperis1337
...
zeitwert: ca 11-12t
10% (von 12.000) = 1200
Schaden 1450€ = 12,08% (von 12.000€)
Aber was heißt:
Zitat:
Original geschrieben von viperis1337
...neue zierleiste usw hinten
?????
Im staatlichen Ratgeber heißt es:
Zitat:
..... Bei
einem neueren Fahrzeug (in der Regel bis zu ca. 5
Jahren oder 100.000 km) können Sie bei schweren
Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich
der Wertminderung verlangen, d.h. der Differenz
im Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall
und nach der Reparatur. Für die Höhe der Wertminderung
kommt es vor allem auf das Alter des
Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der
Beschädigung und die Reparaturkosten an.
Um als Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs im Hinblick auf die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts auf der sicheren Seite zu bleiben, bin ich immer gut beraten, _jeden_ Schaden beim Verkauf anzugeben.
Offenbare ich beim Verkauf einen Unfallschaden, wird der potentielle Käufer _immer_ einen Nachlaß gegenüber dem Preis für ein unfallfreies Auto fordern und auch bekommen. Das ist gängiges Marktgeschehen und wird durch die "allgemeine Lebenserfahrung" hinreichend belegt.
Interessant dabei, daß die Versicherungswirtschaft, die nicht müde wird, zu behaupten, ein "merkantiler Minderwert" sei quasi nicht existent, nichts unversucht läßt, im Falle des Totalschadens den Wiederbeschaffungswert mit dem Hinweis auf Vorschäden (=reparierte Altschäden) zu drücken.
Problematisch ist die Thematik dadurch, daß es kaum klare Regelungen gibt:
- Was ist ein "offenbarungspflichtiger" Schaden?
Dazu heißt es allgemein: "Alles, was kein Bagatellschaden ist". Aber was ist ein "Bagatellschaden"? Das Strafrecht nennt Beträge um 20-50Euro, im Haftpflichtbereich kursieren Summen um 500-2000Euro.
Für einen Azubi sind 500Euro sicher KEINE Bagatelle, ein Herr Ackermann dagegen könnte 2000Euro durchaus als solche betrachten. Wirft man mir vor, einen Unfallschaden in betrügerischer Absicht verschwiegen zu haben, greift also das Strafrecht, sind 50Euro schon keine Bagatelle mehr...
Im Zweifel ist man daher gut beraten, JEDEN Schaden anzugeben.
- Wann gibt es einen "merkantilen Minderwert"?
Immer dann, wenn irgendein Schaden vorliegt (s.o.)
- Wie hoch ist der merkantile Minderwert?
Da der merkantile Minderwert eine rein marktabhängige Größe ist, gehen sämtliche starre Rechenschemata, Tabellen und Laufleistungs- oder Altersgrenzen vollständig am Thema vorbei. Ein Ferrari 250 GTO wird trotz eines schweren Unfallschadens, bei dem der Rahmen verzogen wurde, nach einer sach- und fachgerechten Instandsetzung sicher keinen merkantilen Minderwert erleiden - potentielle Käufer sind froh, überhaupt einen kaufen zu können. Ein 30Jahre alter Opel, dokumentiert unfallfreier Erstbesitz in scheckheftgepflegtem Originalzustand würde dagegen schon durch den Austausch einer Tür wesentliche wertbildende Eigenschaften verlieren; aus der wertvollen Pretiose wird ein "einer unter vielen".
Ähnliches gilt für "normale" Fahrzeuge: ein nachgefragtes, aber kaum verfügbares Modell wird einen geringeren Minderwert erleiden gegenüber einem massenhaft verfügbaren, aber wenig nachgefragten Modell. Auch wird der Minderwert bei einem "neuen" Fahrzeug idR größer sein, als der eines "alten" Fahrzeuges: Warum sollte jemand z. B. für einen 2Monate alten Unfall-A6 20000Euro bezahlen, wenn er für das gleiche Geld einen unfallfreien A6 Vorführer bekommt? Bei welchem Preisnachlaß würde der Käufer zum Unfallwagen greifen? Beim 10 Jahre alten Wagen wird der Nachlaß sicher deutlich geringer ausfallen.
Ein weiteres Kriterium für den mW ist die Frage, wie der Schaden dokumentiert ist: eine gute Dokumentation mit Schadengutachten und nachvollziehbarer Reparaturrechnung wird einen geringeren mW zur Folge haben als der undokumentierte Unfallschaden usw. usf.
Fazit: die gängigen Berechnungsmethoden zum merkantilen Minderwert sind größtenteils untauglich, darüber hinaus veraltet und können allenfalls Tendenzen vorgeben. Starre Alters- und Laufleistungsgrenzen gehen am Thema völlig vorbei und sind schon deshalb ungeeignet.
Was bleibt, ist die Ermittlung des mW nach "pfichtgemäßem Ermessen" durch den Sachverständigen, d. h. der SV ermittelt den mW unter Berücksichtigung sämtlicher denkbarer Einflußfaktoren und unter Berücksichtigung der Marktsituation. Was voraussetzt, daß der SV sich mit der Thematik beschäftigt und das Wissen und die Kenntnisse besitzt, die Situation richtig, nachvollziehbar und letztlich belegbar einzuschätzen. Das aber scheitert schon daran, daß Sachverständige nach unterschiedlichen Qualitätsmaßstäben arbeiten. Eines der gravierensten Probleme dabei ist, daß gut ausgebildete, hochqualifizierte SV wegen fehlender gesetzlicher Regelungen im Wettbewerb stehen mit Schwachverständigen, die bestenfalls im Wochenendschnellkurs ihre "Qualifikation" erworben haben. Unterm Strich ist der Geschädigte der "Dumme", denn er muß ggfs. seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen - mit ungewissem Erfolg.
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Re: Re: merkantiler minderwert - nicht gerechtfertigt?
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
... zierleiste ...
also da wurde zierlieste, schrift (typenbezeichnung, motorkennzeichnung), heckschürze und heckschürzeneinsatz getauscht.
zierleiste war verdellt - aber kofferraumdeckel darunter wohl ok..
ich geb das ganze mal zu meinem anwalt. ich sehe hier ein eher zwiespältiges bild
ich dachte mich eigentlich im recht davor - klar das die versicherung abwinkt.
kann ja berichten wie es dann ausgeht
danke für die hilfreichen antworten - bringen licht ins dunkle