Meldung an Führerscheinstelle bei 3 Jahre altem BtmG Verstoß?

Guten Tag liebe Forengemeinde,

ich bitte euch um dringenden Rat.

JDNIB = jemand der nicht ich bin

JDNIB hat momentan ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG am Hals. Er hat im Zeitraum 12/12 - 08/13 harte Btm über das Darknet (Silkroad) bestellt.
Strafbefehlt liegt vor und es wurde eine Geldstrafe von 1000€ festgelegt.

Die wichtige Frage ist jetzt, ob nach so langer Zeit jetzt trotzdem noch eine Meldung an die Führerscheinstelle gemacht wird. Er ist nie unter BTM Einfluss im Straßenverkehr unterwegs gewesen.

Die Frage ist für ihn so wichtig, weil er ab August eine Ausbildung beim KBA beginnen wird und Angst hat, dass durch diese Meldung das KBA Wind von der damaligen Sache bekommt und ihm deshalb innerhalb der 3 monatigen Probezeit ohne Angaben von Gründen kündigen wird...

Vielen Dank bereits für eure Antworten.

37 Antworten

Zitat:

@zille1976 schrieb am 17. Juni 2016 um 17:56:13 Uhr:


Natürlich taucht ein Strafbefehl im Bundeszentralregister auf.

Nö, du oller Zausel: http://...walt-strafbefehl-berlin.de/.../

Unter 90 Tagessätzen nicht.

Also ohne jetzt den Klugscheißer spielen zu wollen.

Im Führungszeugnis welches man dem AG vorlegt taucht es nicht auf.

Jedoch im Bundeszentralregister auf welches nur Behörden Zugriff haben.

Ich glaube es ist so wenn nicht bitte ich um Vergeben 😛

Zitat:

@Arcturus51 schrieb am 17. Juni 2016 um 18:08:02 Uhr:


Also ohne jetzt den Klugscheißer spielen zu wollen.

Im Führungszeugnis welches man dem AG vorlegt taucht es nicht auf.

Jedoch im Bundeszentralregister auf welches nur Behörden Zugriff haben.

Da das KBA hier als Arbeitgeber auftritt, gilt dann dieses:"
"Im Führungszeugnis welches man dem AG vorlegt taucht es nicht auf." Also wird alles gut 😁

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 17. Juni 2016 um 18:05:23 Uhr:


Nö, du oller Zausel: http://...walt-strafbefehl-berlin.de/.../

Unter 90 Tagessätzen nicht.

Bist du jetzt total jeck? Lies doch mal was du verlinkst 😉

"In das Bundeszentralregister (BZR) werden alle strafgerichtlichen Entscheidungen eingetragen – das gilt auch für den Strafbefehl. Dabei spielt die Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe keine Rolle, jeder rechtskräftige Strafbefehl wird in das Bundeszentralregister aufgenommen."

Deine 90 Tage beziehen sich auf das Führungszeugnis. Da taucht er nicht auf.

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Zitat:

@zille1976 schrieb am 17. Juni 2016 um 18:41:53 Uhr:


Deine 90 Tage beziehen sich auf das Führungszeugnis. Da taucht er nicht auf.

Genau darum geht es. Mehr erfährt das KBa in diesem Falle nicht 😛

Egal 😁

Trotzdem bleibt "Ein Strafbefehl ist keine Verurteilung, wenn er den annimmt taucht das auch in keinem Register auf. " eine falsche Aussage.

Zack ich hab gewonnen. Sitzung geschlossen. Den Strafbefehl bekomst du per Post 😁

Die Frage ist doch auch, ob er in den öffentlichen Dienst oder Beamtenlaufbahn eingetreten ist oder ggf. erst nach Abschluss der Ausbildung eintreten wird. Und da kann das durchaus noch eine Rolle spielen, weil dann ein "grosses" Führungszeugnis benötigt wird, was direkt zur Dienststelle geschickt wird und alle relevanten Einträge enthält.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 17. Juni 2016 um 18:54:49 Uhr:


Egal 😁

Trotzdem bleibt "Ein Strafbefehl ist keine Verurteilung, wenn er den annimmt taucht das auch in keinem Register auf. " eine falsche Aussage.

Zack ich hab gewonnen. Sitzung geschlossen. Den Strafbefehl bekomst du per Post 😁

So kann man mit kleinen Versehen dem ollen Zille eine Freude machen...🙂😁😛 Ich habe das mit der Einstellung des Verfahrens bei Zahlung einer Geldstrafe verwechselt.

Zitat:

@hydrou schrieb am 17. Juni 2016 um 19:06:15 Uhr:


Die Frage ist doch auch, ob er in den öffentlichen Dienst oder Beamtenlaufbahn eingetreten ist oder ggf. erst nach Abschluss der Ausbildung eintreten wird. Und da kann das durchaus noch eine Rolle spielen, weil dann ein "grosses" Führungszeugnis benötigt wird, was direkt zur Dienststelle geschickt wird und alle relevanten Einträge enthält.

Da sprichtst du etwas Wichtiges an. Man ist nach der Ausbildung nicht direkt Beamter kann aber später noch in die Laufbahn aufsteigen. Deshalb würde mich jetzt noch interessieren: Ab wann laufen die 5 Jahre bis zur Tilgung aus dem Bundeszentralregister? Ab Tatzeitpunkt oder ab Verurteilung?
Ich tippe auf Letzteres, hoffe aber auf Ersteres 😁
Konnte bei Google leider nichts Schlüssiges dazu finden. Vielleicht weiß ja einer hier mehr.

Natürlich erst mit Gültigkeit der Strafe, sprich Verurteilung. Weitere Verurteilungen hemmen im Übrigen die Verjährung.

Von daher dürfte das bis 2021 dir noch nach hängen, wenn du Beamter werden willst.

Zitat:

@Arcturus51 schrieb am 18. Juni 2016 um 00:07:08 Uhr:


Ich tippe auf Letzteres, hoffe aber auf Ersteres 😁

Soso...du hoffst also 😉

Ich weis nicht, was diese Kindergarten-Versteckspiele immer sollen. JEDER der nicht völlig zugedröhnt ist, weis dass es hier um dich geht. Warum nicht von Anfang an Tacheles?

Nein, es wird irgendwas vom Kanarienvogel des Bruders von Schwippschwagers Oma erzählt, der mal an ner Nadel hing 🙁

Zur Frage gibt Paragraph 36 Auskunft: "Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils"

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 17. Juni 2016 um 17:20:59 Uhr:


Geht es hier jetzt um eine Arbeitsstelle oder den Führerschein? Bei letzterem wird das auf jeden Fall eingetragen. Beim anderen Fall hat mein Vorschreiber recht. Allerdings weiß nur das KBA alleine, wie es an diese Informationen kommt.

Unfug. Da es sich um keine Verkehrsauffälligkeit handelt erfolgt auch kein Eintrag im Fahreignungsregister. Das KBA wird zunächst nur dann etwas erfahren, wenn es auf den erweiterten Teil des BZR Zugriff hat, was ich aber für unwahrscheinlich halte.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Führerscheinstelle Kenntnis von der Tat hat und ein äG anordnet. Wenn dabei aber kein Konsum bestätigt werden kann, gibt es auch keine Folgen für die Fahrerlaubnis.

Was mich wundert das bei einer so "kleinen"Sache erst nach 3 1/2 Jahren ein Strafbefehl ergeht.
Bei Behördeneinstellungen wird immer eine Selbstauskunft verlangt ,hier müssen auch laufende Verfahren angezeigt werden.
We glaubt das hier wegen dem Strafbefehl nichts gespeichert wird ist doch sehr blauäugig.

Beisspiel:Falschgeparkt ,immer sofort bezahlt.
so nach dem 25 X in kurzer zeit bekommste ne Aufforderung zur MPU.
Ist ja nichts gespeichert ,usw.
B 19

Zitat:

@zille1976 schrieb am 18. Juni 2016 um 05:27:02 Uhr:


Ich weis nicht, was diese Kindergarten-Versteckspiele immer sollen. JEDER der nicht völlig zugedröhnt ist, weis dass es hier um dich geht. Warum nicht von Anfang an Tacheles?

Nein, es wird irgendwas vom Kanarienvogel des Bruders von Schwippschwagers Oma erzählt, der mal an ner Nadel hing 🙁

Hui, noch einer, der den gleichen, finsteren Gedanken hatte 😉 Zur Beamtenlaufbahn: da du das erst werden kannst ( den Weg über die Angestelltenlaufbahn habe ich auch genommen), gibt es dasFührungszeugnis als "Spezialversion" als Vorlage bei einer Behörde, da taucht dann auch der Strafbefehl auf: "11. Was ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde?
Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG Besonderheiten. Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z.B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Ist ein Führungszeugnis bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.

Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren (§ 30 Abs. 5 BZRG). Die Antrag stellende Person kann aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, durch das Amtsgericht vernichtet."

Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/.../FAQ_node.html

Sieht also schlecht aus.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 18. Juni 2016 um 17:06:41 Uhr:


Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Da es um einen solchen Fall nicht geht werden die Einträge dem KBA

nicht

bekannt

Zitat:

Sieht also schlecht aus.

Quelle nicht verstanden?

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