Mein Lincoln Mark IV fällt durch den TÜV - wegen Geschwindigkeits-Index der Reifen
Hallo zusammen, ich war heute mit meinem 1976 Lincoln Mark IV beim TÜV, alles in Ordnung, Technik: alles top, durchgefallen ist er / völlig unerwartet - wegen der Reifen. Im Schein steht „Höchstgeschwindigkeit 195 km/h“
(nur ein Selbstmörder würde so schnell fahren mit dem Wagen)
die M & S Reifen sind angeblich nur bis 160 zugelassen. Bis letztes Jahr war das irgendwie nicht so schlimm.
seit diesem Jahr wird es aber angeblich nicht mehr akzeptiert. Hat der TÜV recht?
41 Antworten
Da gab‘s doch mal so Aufkleber, die hat man sich in den Innenraum gepappt, wenn die Winterreifen nicht so schnell befahren werden durften, wie das Auto konnte. Wenn‘s das noch gibt - mal googlen - kleb dier so nen Bapper in Auto und gut ist‘s
Siehe hier.
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Aber in Satz eins steht die Verkehrtauglichkeit fällt dann weg, wenn man bei winterlichen Verhältnissen fährt. Mache ich ja nicht.
Der TÜV bemängelt, dass der Geschwindigkeitsindex nicht ausreichend ist.
Du hast keine Winterreifen (mehr) im Sinne des Gesetzes. Deswegen fällt die Ausnahmeregelung für Winterreifen weg.
Ja, da hat der TÜV Recht.
Da hilft nur, neue Reifen.
Die genannten und montieren M+S Reifen dürften wohl auch schon einige Jahr auf dem Buckel haben.(Seit 2018 dürfen die nur noch mit Alpine Symbol hergestellt werden)
Es gibt aber keine Altersgrenze für Reifen. Von daher müssten sie-mit Aufkleber im Sichtbereich über die Vmax und bei nicht winterlichen Verhältnissen - meines Erachtens zulässig sein.
Da ich selber nicht ganz sicher bin verschiebe ich das mal zu Reifen.
Einfach in §36 StVZO nachlesen:
Zitat:
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen (...)
die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) ...(...)... gekennzeichnet sind.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 (...), deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1.
die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeita)
für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b)
durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2.
diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Die M+S-Kennzeichnung gilt insoweit nicht mehr für diese Ausnahmeregelung.
Nein, es gibt aber einen Zeitpunkt, an dem sich die rechtliche Situation änderte und der Sachverhalt ist hier beschrieben:
https://www.adac.de/news/auto-winterreifen-neue-regel-oktober/
Fein. Aber es ist nicht Winter und er braucht momentan keine Winterreifen. Oder stehe ich auf der Leitung?
Geht es wirklich um das "winterTAUGLICH"?
Die HU erfolgte aber mit „Winterreifen“, die nach der aktuell gültigen Gesetzgebung keine Winterreifen-Zulassung mehr haben.
Achtung jetzt kommt der Knackpunkt:
Reifen zu montieren, deren Geschwindigkeitskennung nicht die bbH des Fahrzeuges abdecken, ist aber nur bei Winterreifen, in Verbindung mit einem Aufkleber zulässig.
Ich glaube ich hab's, danke. 🙂
Hätte der Prüfer aber auch ein paar (er)klärende Worte drüber verlieren können.