Mehrwertsteuersenkung und Versteuerung des geldwerten Vorteils

Hallo zusammen,

bei Überlassung eines Firmenwagens muss ja bei entsprechender Privatnutzung dieser als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei Anwendung der 1%-Regel (bzw. weniger bei Elektro/Hybrid) wird der gwV ja vom Bruttolistenpreis berechnet.

Frage: welcher Zeitpunkt ist für die Festlegung des BLP maßgeblich? Das Kaufdatum?

Worauf ich hinaus will: wenn ich bis Jahresende 2020 einen Firmenwagen bestelle (aber möglicherweise erst 2021 erhalte), dessen BLP mit 16 % MwSt. berechnet wurde - wird der gwV ab 2021 mit demselben BLP berechnet oder wird der BLP mit der dann gültigen MwSt. neu berechnet?

MfG

P.S. Falls es ein passenderes Forum für diese Frage gibt, bitte verschieben.

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Normalerweise zählt die Rechnung, und die wird normalerweise im Zusammenhang mit der Auslieferung erstellt.

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Leider alles falsch, einzig ausschlaggebend, ob 16% oder 19% angewendet wird, ist der Leistungszeitraum und somit hier der Auslieferungszeitpunkt. Wird das Auto noch 2020 bezahlt, also nach Rechnungserhalt 2020, kann es, wenn es zu einer Auslieferung 2021 kommt, noch eine Nachforderung geben, also eine Rechnunsgkorrektur, da wie gesagt der Auslieferungszeitpunkt der Leistungszeitraum ist und der ist nun mal leider dann wieder 2021 und somit 19%. Entsprechendes gilt also auch für den BLP für 1%.

Der BLP von 2020 (16%) gilt dann solange das Auto existiert (Historischer Preis), also auf jeden Fall Druck machen, dass das Auto 2020 noch ausgeliefert wird!

Wie verhält sich die 16% Mwst Berechnung, wenn man zb. das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit 1.7.20 zum berechneten Restwert, der ja noch mit 19% gerechnet ist, übernimmt. Wird dann der Restwert neu berechnet...? Privatleasing
Gruß marty

Der Restwert wird zum Zeitpunkt der Rückgabe berechnet. Dann wird auch der aktuelle Ust-Satz berechnet.

Für eine Privatperson ist das aber wurscht. Der Händler sagt Dir: ich geb Dir z.B. 20.000 € für das Auto. Dann ist Dir doch egal ob der da nun 16 oder 19 oder wieviel % an Steuer auch immer er davon abrechnet.

Jo, in dem Fall schon. Aber ich möchte ja das KFZ bei der Leasing auslösen, zu dem festgeschriebenen Restwert der aber noch 19% erhält. Frage ist, ob sich der Restwert um die 3Prozent absenkt....oder schnall ich das gerade nicht...hehe

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Warum sollte sich der restwert absenken?

Die ursprüngliche kalkulation bezog sich doch auf Dich als Privatperson. Also ist der Restwert der Dir genannt auch ein Bruttobetrag. Also ist der Steuersatz Dir egal.

Hier gibt nicht der Händler dem Kunden Geld, sondern der Kunde will den Wagen nach Ablauf des Leasing zum Restwert übernehmen. Aktuell ist dieser Restwert noch mit 19% gerechnet.
Da ist der Gedankengang von @marty5 ist schon nachzuvollziehen. Und gerade für ihn als Privatperson spielt der USt.-Satz eine Rolle, da er ja nicht verrechnen kann. Er sagt sich in den, als Beispiel, 20.000 € stecken 19% Ust. also netto 16.806 €. Jetzt müssen aber auf die Nettopreise nur noch 16% gezahlt werden, und die Restsumme wäre brutto somit 19.495 €. Eine Ersparnis von immerhin 505 €. Wenn der Restwert also am Tage der Rückgabe berechnet wird, ist die Frage nach dem USt.-Satz durchaus berechtigt.
Am Ende wird es nur ein Gespräch mit dem Händler klären können.

Genau, danke für die Erklärung. Melde mich mal.beim Händler und gebe Rückmeldung

Also, zur Info. Am Leasingende wird bei Privatkauf/Übernahme der am Anfang festgelegte Restwert in Netto zur Berechnung genutzt. D.H. bei Übernahme wird die dann geltenden MwSt von, in meinem Fall 16%, addiert. Also 1500 weniger in meinem Fall bei Übernahme. Gute Nachrichten

Der Kauf- bzw. das Bestelldatum ist erst mal irrelevant; es kommt gemäß §6 I Nr. 4 S.2 EStG auf den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung an. Die Umsatzsteuer zählt entsprechend dazu (steht wörtlich im Gesetz) . Es kommt also ganz auf die Erstzulassung an. Theoretisch müsste die Bestellung bzw. die Auftragsbestätigung auf 19% geändert werden, wenn das im 2. Halbjahr bestellte Fahrzeug erst in 2021 ausgeliefert wird. Es wäre sogar denkbar, dass die Erstanmeldung durch das Autohaus am 30.12.2020 erfolgt, der PKW aber erst am 02.01.2021 ausgeliefert (=Leistungsdatum) wird. Dadurch wäre die 1% Berechnung mit 16% und der Kauf mit 19% zu berücksichtigen.

Ein noch nicht susgeliefertes Auto kann man aber schwer schon vorher anmelden.

Man selbst nicht. Da es aber häufig der Normalfall ist, dass das Autohaus das Fahrzeug für den Erwerber anmeldet, ist das möglich

Dann muss das AH aber zumindest die Papiere schon haben die kommen aber oft erst nach dem Auto. Ok die 2 Tage die das Auto dann noch bis zur endgültigen Abgabe auf dem Hof steht aber das wars schon.

@StephanRE - Arbeitest du in einem Autohaus oder hast du das jemals getan?
Ich finde deine Behauptungen oft total daneben und leider selten der Wahrheit bzw. der Realität entsprechend.
Was meinst du, wieviele Autos zum Quartalsende zugelassen werden um die Prämien etc. zu bekommen, die der Händler noch nichtmal gesehen hat...

Jetzt wurde aber die Ursprungsfrage immer noch nicht eindeutig geklärt...

Zeitpunkt ist jetzt klar: Auslieferung/Zulassung bzw. Rechnungstellung ( was in der Regel in etwa zeitgleich ist).

Der eigentlche Kaufpreis wurde natürlich bei Vertragsunterzeichnung/Bestellung schon festgelegt, was locker 6 Monate vorher gewesen sein kann. Das ist hier aber irrelevant, es zählt der Bruttolistenpreis zum späteren Zeitpunkt.

Nun enthält dieser "Brutto"-Preis eine Steuer, nach aktuellem Stand frisch berechnet.
Aber ist das jetzt die "Mehrwertsteuer" (die gesenkt wurde) oder die Umsatzsteuer, die uninteressant ist?

Es wurde der Umsatzsteuersatz gesenkt.
In Deutschland ist die Mehrwertsteuer in Form einer Umsatzsteuer. Oder einfacher: Der Begriff der Mehrwertsteuer ist schlichtweg an dieser Stelle falsch.

Hier gilt: Zur Berechnung des geldwerten Vorteils zählt nur der Bruttolistenpreis der zum Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Rechnung in Deutschland gültig ist bzw. war. Was danach oder davor war oder noch kommt ist uninteressant.

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