Mehrwertsteuersenkung und Versteuerung des geldwerten Vorteils
Hallo zusammen,
bei Überlassung eines Firmenwagens muss ja bei entsprechender Privatnutzung dieser als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei Anwendung der 1%-Regel (bzw. weniger bei Elektro/Hybrid) wird der gwV ja vom Bruttolistenpreis berechnet.
Frage: welcher Zeitpunkt ist für die Festlegung des BLP maßgeblich? Das Kaufdatum?
Worauf ich hinaus will: wenn ich bis Jahresende 2020 einen Firmenwagen bestelle (aber möglicherweise erst 2021 erhalte), dessen BLP mit 16 % MwSt. berechnet wurde - wird der gwV ab 2021 mit demselben BLP berechnet oder wird der BLP mit der dann gültigen MwSt. neu berechnet?
MfG
P.S. Falls es ein passenderes Forum für diese Frage gibt, bitte verschieben.
Beste Antwort im Thema
Normalerweise zählt die Rechnung, und die wird normalerweise im Zusammenhang mit der Auslieferung erstellt.
34 Antworten
Alles klar ok, danke!
Die Medien sprechen alle von Senkung der Mehrwertsteuer...
Bzw. die Bundesregierung auch:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-mehrwertsteuersenkung-1764364
Mehrwersteuer ist sowas wie ein Oberbegriff der auch
Umganssprachlich gern benutzt wird.
Korrekt heißt es Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.
Das Gesetz dazu heißt Umsatzsteuergestz (USTG). Dort steht auch drin wie hoch der jeweilige Steuersatz ist.
Es gilt m.W. bei der monatlichen dauerhaften Besteuerung der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Übergabe.
Als Zeitpunkt der Übergabe dürfte bei Neuwagen die erstmalige Zulassung gelten, sofern die physikalische Übergabe nicht Monate später erfolgt (hier bin ich unsicher).
Dann dürfen sich ja für die gesamte Leasingzeit alle die freuen, die im 2. HJ einen Leasingwagen übernehmen. 😉
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Jo, mich zb...hehe