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Mehrwertsteuersenkung und Versteuerung des geldwerten Vorteils

Themenstarteram 11. Juni 2020 um 9:30

Hallo zusammen,

bei Überlassung eines Firmenwagens muss ja bei entsprechender Privatnutzung dieser als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei Anwendung der 1%-Regel (bzw. weniger bei Elektro/Hybrid) wird der gwV ja vom Bruttolistenpreis berechnet.

Frage: welcher Zeitpunkt ist für die Festlegung des BLP maßgeblich? Das Kaufdatum?

Worauf ich hinaus will: wenn ich bis Jahresende 2020 einen Firmenwagen bestelle (aber möglicherweise erst 2021 erhalte), dessen BLP mit 16 % MwSt. berechnet wurde - wird der gwV ab 2021 mit demselben BLP berechnet oder wird der BLP mit der dann gültigen MwSt. neu berechnet?

MfG

P.S. Falls es ein passenderes Forum für diese Frage gibt, bitte verschieben.

Beste Antwort im Thema

Normalerweise zählt die Rechnung, und die wird normalerweise im Zusammenhang mit der Auslieferung erstellt.

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am 11. Juni 2020 um 9:39

Ausschlaggebend ist für die 1% Regel die zum Zeitpunkt des Erwerb gültige Preisliste. Also der Bruttolistenpreis. Selbst wenn das Auto 20 Jahre gefahren wird, der Betrag wird nicht geändert.

Themenstarteram 11. Juni 2020 um 9:42

Zeitpunkt des Erwerbs: Bestellung des Fahrzeugs beim Händler oder Auslieferung?

Normalerweise zählt die Rechnung, und die wird normalerweise im Zusammenhang mit der Auslieferung erstellt.

also meines wissens zählt nicht der rechnungsbetrag sondern der blp VOR rabatt!

edit: um missverständnisse zu vermeiden bezog sich mein hinweis auf den vorpost. falls dieser nur die mwst thematik gemeint hat, ja - da gehe ich mit

Es geht um das Rechnungsdatum und den zu dem Datum gültigen Bruttolistenpreis. Diese beiden Daten sind für die 1% Regel relevant. Welcher Betrag auf der Rechnung steht ist egal.

ja klar, aber eben auch um die zum dannn geltenden zeitpunkt ausgewiesene mwst wievich vermute. das ist sicherlich ein sonderfall der erst im nachgang geregelt wird. es kann sein, dass die 1% regel für nettolistenpreis + 16% mwst greift (für ganzen zeitraum) oder auch +19% und die +16% nur bis zum 31.12. gelten

Nein das ist ganz klar geregelt:

Für die Est gilt: 1% des Bruttolistenpreises der zum Zeitpunkt des Erwerbs (Rechnungsdatum) galt. (Du nimmst am Tag an dem die Rechnung ausgestellt wurde eine gültige Preisliste aus dem Regal. Der Preis der da bei der entsprechenden Konfiguratiuon rauskommt ist die Berechnungsgrundlage) Rabatte oder andere Vergünstigungen die die der Käufer (Firma) erhält interessieren bei der Einkommensteuer nicht.

Und wenn das Auto zu dem Zeitpunkt 10.000 € kostet dann davon 1 % und wenn es 9.900 € kostet dann eben 1% davon.

Ob da nun am Ende 16, 19 oder 5% Ust drauf sind ist für die Einkommensteuer egal. Als Privatperson (die Du ja in dem Fall bist) ist dir die Umsatzsteuer egal. Da ist blos wichtig was ganz unten steht. Wenn der Hersteller die 3% günstigere Steuer weitergibt, dann schön für Dich, hast Du eben einen etwas günstigeren Preis. Dann mußt du den auch nur als Grundlage nehmen. Rabatte oder Skonto usw. sind hier absolut uninteressant.

Lediglich hinter den Kulissen, also zwischen Leasinggeber u. -nehmer (Leasingbank u. Arbeitgeber) wird der Leasingbetrag an die jeweils aktuellen MwSt.-Sätze angepasst. Die Bruttoleasingrate ist also um die MwSt. variabel.

Aber die Leasingrste ist für die Est unwichtig.

Da zählt nur der Listenpreis zum Zeitpunkt des Kauf.

Zitat:

@StephanRE schrieb am 11. Juni 2020 um 12:49:17 Uhr:

Nein das ist ganz klar geregelt:

Für die Est gilt: 1% des Bruttolistenpreises der zum Zeitpunkt des Erwerbs (Rechnungsdatum) galt. (Du nimmst am Tag an dem die Rechnung ausgestellt wurde eine gültige Preisliste aus dem Regal. Der Preis der da bei der entsprechenden Konfiguratiuon rauskommt ist die Berechnungsgrundlage) Rabatte oder andere Vergünstigungen die die der Käufer (Firma) erhält interessieren bei der Einkommensteuer nicht.

Und wenn das Auto zu dem Zeitpunkt 10.000 € kostet dann davon 1 % und wenn es 9.900 € kostet dann eben 1% davon.

Ob da nun am Ende 16, 19 oder 5% Ust drauf sind ist für die Einkommensteuer egal. Als Privatperson (die Du ja in dem Fall bist) ist dir die Umsatzsteuer egal. Da ist blos wichtig was ganz unten steht. Wenn der Hersteller die 3% günstigere Steuer weitergibt, dann schön für Dich, hast Du eben einen etwas günstigeren Preis. Dann mußt du den auch nur als Grundlage nehmen. Rabatte oder Skonto usw. sind hier absolut uninteressant.

hast du eine quelle dafür? also die sich auf die aktuelle sondersituation bezieht. ich behaupte es ist möglich, dass die 1% regel von juli bis dez mit blp (inkl 16%) gerechnet wird, danach mit 19%.

Die Regelung hat sich nicht geändert. Steht alles so im EStG. Der Listenpreis zum Kaufzeitpunkt ist ausschlaggebend. Und zwar Brutto. Den Begriff der Umsatzsteuer kennt die Einkommensteuer nicht.

Bei gebrauchtwagen ist es etwas anders. Aber das ist ja nicht relevant.

jo, ich glaube du hast recht. hab das entsprechend recherchiert:

Nach der 1-%-Regelung beträgt die monatliche Privatnutzung 1 % des auf volle Hundert abgerundeten Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der Bruttolistenpreis ist gleichbedeutend mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und schließt die Umsatzsteuer ein.

Und dss ist eben die Besonderheit bei gebrauchten zeitpunkt der Erstzulasding also das wss vor x Jahren mal war. Nicht der aktuelke Preis der beim gebrauchwagenhändler bezahlt wurde.

ja, diese besonderheit ist klar, aber auf die TE frage bezogen offtopic

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