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Arbeitnehmer ist Leasingnehmer - Arbeitgeber zahlt sämtliche Kosten - geldwerter Vorteil

Themenstarteram 30. September 2020 um 21:16

Hallo zusammen,

Ich bin derzeitig dabei einen Vertrag bezüglich Dienstwagenüberlassung auszuhandeln.

Der Arbeitgeber hat den Sitz in Frankreich und ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland.

Es gibt derzeit keine Betriebsstätte o.Ä. In Deutschland. Deswegen wurde im März ein Sixt Flat Unlimited Abo unterzeichnet mit einer Laufzeit von einem Jahr. Aufgrund der weitaus besseren Konditionen.

Wie verhält es sich in folgendem Fall bezüglich geldwerten Vorteil.

- Ich als Arbeitnehmer lease/miete auf meinen eigenen Namen. Private Adresse, privates Konto etc. Ein Auto und der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten - private Nutzung erlaubt.

Sämtliche Kosten (Rate, Benzin, Versicherung etc.) werden über die Reisekostenabrechnung erstattet.

 

Vorab vielen Dank für die Hilfe!!

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23 Antworten

Der Erstattungsbetrag dürfte als Geldwerter Vorteil gelten und wäre entsprechend zu versteuern.

Aber da würde ich sicherheitshalber mal einen Steuerberater befragen.

 

Eine Kaufberatung für FZGe ist deine Anfrage ja nicht gerade. Daher etwas unpassend hier.

Ein Geldwerten Vorteil besteht hier auf jeden Fall. Dir werden Kosten erstattet die eigentlich von dir zu tragen sind.

Frag auf jeden Fall deinen Steuerberater wie hier in dem Fall vor zu gehen ist und was für Dich steuerlich am günstigsten ist.

Sixt wird in der Lage sein, den Bruttolistenpreis des genutzten Fahrzeugs zu nennen. Dieser muss m. E. als geldwerter Vorteil mit 1% pauschal versteuert werden (es sei denn, du möchtest ein Fahrtenbuch führen).

 

Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt davon ab, was du genau arbeitest, bzw. wie oft du wohin fährst. Ggf. müssten dann auch die Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert werden.

 

Wie die Vorredner schon sagten, am besten mit Fachleuten abstimmen.

Nee, denke nicht das der Neupreis des FZGes Grundlage wird sondern eher die tatsächlich monatlich geleisteten Zahlungen an den AN.

Aber wie ich schon sagte, wende dich besser an einen Anwalt.

Dann wäre es ja sehr einfach die Versteuerung zu umgehen. Hypothetisches Beispiel: Das Fahrzeug hat einen BLP von 100.000 Euro, kostet aber nur 100 Euro im Monat. Nach der 1% Methode wären 1000 Euro zu versteuern, nach den tatsächlichen Aufwendungen nur 100 Euro. Ob das vom Finanzamt akzeptiert wird?

 

Entscheidend ist, ob das Fahrzeug auch für Privatfahrten überlassen wird (wovon auszugehen ist).

Es gilt Grundsätzlich 1% vom Bruttolistenpreis. Ob Leasing oder Kauf ist egal. Einzige Alternative wäre ein Fahrtenbuch. Bei E Autos oder Hybrid gelten statt 1% nur 0,5 bzw. 0, 25%. Die Berechnungsgrundlage ist aber immer die selbe.

Und nicht der Anwalt ist der Fachmann sondern der Steuerberater.

Und wie wäre das bei einem Auto-Abo mit verschiedenen Fahrzeugen? Da wechselt im Extremfall wöchentlich der BLP und der Steuerberater begeht Suizid? Kann ich mir nicht vorstellen. Man wird sich dann wohl auf die tatsächlichen Kosten berufen müssen, da nur diese greifbar sind.

Hier wird das FZG privat gekauft und somit fällt die 1% Regelung eigentlich weg.

Hier werden nur Kosten erstattet und genau die sind hier ein Geldwerter Vorteil und nix anderes, daher wird dieser Betrag auch bei der Bemessung der EkSt-Berechnung angesetzt.

So zumindest sagen das meine Kenntnisse des Steuerrechts welches ich im Studium genießen durfte.

Bin mal gespannt auf das Ergebnis und ob ich da falsch lag oder nicht.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 1. Oktober 2020 um 09:10:41 Uhr:

Hier wird das FZG privat gekauft und somit fällt die 1% Regelung eigentlich weg.

Hier werden nur Kosten erstattet und genau die sind hier ein Geldwerter Vorteil und nix anderes, daher wird dieser Betrag auch bei der Bemessung der EkSt-Berechnung angesetzt.

So zumindest sagen das meine Kenntnisse des Steuerrechts welches ich im Studium genießen durfte.

Bin mal gespannt auf das Ergebnis und ob ich da falsch lag oder nicht.

Das kann natürlich auch sein. Das in dem Fall die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Aber eben auch Tankkosten, Versicherung, Wartung und Reparaturen Ob das dann noch so günstig ist?

Aber wie schon gesagt: ab zum Steuerberater und zwar bevor du das Auto hast

Alles außer das was für das Unternehmen angefallen ist.

Daher könnte es wieder zu einem Fahrtenbuch führen.

Hier kommt es jetzt genau auf die Regelung der Erstattung an.

Ich habe bei meinem früheren AG häufig Autos für berufliche Fahrten angemietet. Die Kosten habe ich privat bezahlt und später erstattet bekommen.

 

Privatfahrten waren untersagt, mit dem Hinweis auf den sonst zu versteuernden GWV. Bei mehrtägiger Anmietung musste ich ein Fahrtenbuch führen, das im Prüfungsfall dem FA vorgelegt worden wäre.

 

Wenn der AG die Mietkosten in voller Höhe erstattet und der Wagen auch privat genutzt wird, liegt m. E. ein GWV vor.

Und der kann sich bei dem Miet-Abo des TE niemals auf den BLP beziehen, da dieser variabel ist.

Blödes Beispiel: Bei einer Bahncard 100 mit Privatnutzung (Zug-Abo) versteuert man auch nicht den Listenpreis der Züge.

GWV liegt auf jeden Fall vor, das bestreitet ja auch keiner. Frage ist auf welcher Grundlage bzw. Abrechnung.

Das soll der Steuerberater sagen.

Zitat:

Und der kann sich bei dem Miet-Abo des TE niemals auf den BLP beziehen, da dieser variabel ist.

Warum? Das ist das Problem des Steuerpflichtigen, wenn er ständig die Autos wechselt. Dann muss er die Versteuerung halt kontinuierlich anpassen.

 

Zitat:

Blödes Beispiel: Bei einer Bahncard 100 mit Privatnutzung (Zug-Abo) versteuert man auch nicht den Listenpreis der Züge.

Dafür gibt es auch keine gesetzliche Grundlage. Für zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeuge hingegen schon.

 

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