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Mängel PKW

Themenstarteram 17. Februar 2009 um 7:07

Hallo,

habe gebrauchten PKW von einem KFZ Schlosser privat gekauft, mit der Zusicherung, PKW ist Top, auch der TÜV wurde einen Tag vorher gemacht.

Jetzt 4 Wochen später fällt ein Bremskreis aus (Leitung durchgerostet).

Also Auto in die Werkstatt. Ergebnis in der Werkstatt. PKW ist nicht verkehrssicher.

Bremsen vorne total verschlissen (Scheiben u. Klötze), Bremsschläuche rissig,

Bremsleitungen total verrostet. Der Horror.

In meinen Augen eine Frechheit des PKW Schlossers als Fachmann so ein Auto zu verkaufen und noch größere Frechheit des TÜV Prüfers. Man spielt hier mit der Gesundheit und Leben von Menschen.

Eigentlich müsste dem TÜV Prüfer das Handwerk entzogen werden, weil der Tatbestand einer Straftat gegeben ist.

Anmerkung zum Nachdenken:

Ein Kind läuft auf die Strasse und man muss eine Vollbremsung machen, das Kind hat keine Chance.

Gruß

illonk

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Prosecutor

"Bremsen vorne total verschlissen (Scheiben u. Klötze), Bremsschläuche rissig, Bremsleitungen total verrostet."

 

Innerhalb von 4 Wochen nach einer beanstandungsfreien TÜV-Untersuchung und Bescheinigung eines "Top-Zustands" entsteht so etwas nicht.

Eben deswegen habe ich dazu geraten, das Auto nochmal von unabhängiger Stelle unter die Lupe nehmen zu lassen, ob diese zum gleichen Urteil kommt wie die Werkstatt.*

Und ich wollte den Fahrzeugtyp wissen, weil es Fahrzeuge gibt, wo unsereins (TÜV- Prüfer) Korrosion an den Bremsleitungen schlecht sehen kann (wenn man nicht weiß, wo man mit einem Spiegel und einer Lampe um die Ecke leuchten muß).

*Und falls dies der Fall ist, wendet sich ein normaler Mensch an den Verkäufer und schildert ihm das Problem zwecks gütlicher Einigung.

Bestätigt die unabhängige Stelle die Mängel am Auto und kommt zu dem Schluß, der erste Prüfer hätte die finden müssen, kann nur der Verkäufer des Autos (er hat den Vertrag mit dem Prüfer abgeschlossen) den fehlerhaften Bericht reklamieren. Der Käufer und der Prüfer hingegen haben vertraglich nix miteinander zu tun.

Natürlich kann man mit dem Bericht von dritter Seite mit dem Auto zu der Prüforganisation des betreffenden Prüfers fahren und den Sachverhalt schildern; mag sein, daß es dann nicht nötig ist, einen Anwalt zu bemühen und das Ganze anderweitig aus der Welt geschafft wird.

Da der TE überhaupt nicht auf meinen Post eingegangen ist, gehe ich davon aus, daß er primär auf meine Zunft schimpfen will, aber kein Interesse hat, die Sache aus der Welt zu schaffen und zu einem Ende zu bringen, mit dem alle Beteiligten leben können.

Danke meinerseits. zinnenberg, sich ärgernd, überhaupt hierfür Zeit verschwendet zu haben :rolleyes:

 

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Hättest ja auch selbst mal gucken können oder, wenn man keine Ahnung von Autos hat, mal kurz selber beim TÜV vorbeifahren.

Alle Mängel, die du aufführst, wären mir beim Autokauf sofort aufgefallen.

Wer anderen blind vertraut ist selber schuld. So naiv kann man beim Autokauf doch nicht sein :rolleyes:

Themenstarteram 17. Februar 2009 um 8:30

Hallo,

was heisst denn naiv.

Ein Auto vom KFZ-Schlosser und TÜV neu?

Wozu verlangt denn der Gesetzgeber alle 2 Jahre einen TÜV.

Man überlegt ja auch schon für ältere PKW alle 1 Jahre einen TÜV,

damit solche gefährliche Waffen aus dem Verkehr gezogen werden.

Soll ich nach einen NEUEN TÜV nochmal einen TÜV machen ?

Ich glaube, sollte ich vor Gericht ziehen, dass der Richter bestimmt

auf der Seite des TÜV-Menschen ist und MICH bestrafen wird.???

Ich glaubs nicht !!!

Danke

am 17. Februar 2009 um 8:40

Moin,

nun mal ganz langsam mit den jungen Pferden.

Hast Du schon mal was davon gehört dass Organisationen wie ADAC, DEKRA und Konsorten einen Gebrauchtwagencheck anbieten? Oder verlässt Du Dich immer auf auf das was man Dir sagt?

Ganz nebenbei könntest Du auch mal kundtun um was für ein Auto es sich handelt… Ist es ein Auto im Billigbereich oder doch was hochwertiges?

Gruss

Marcus

Themenstarteram 17. Februar 2009 um 9:00

Hallo,

es geht doch wohl nicht darum, was man mir sagt.....

TÜV ist Gesetz. Überziehe ich den TÜV, werde ich bestraft,

passiert ein Unfall, bin ich auch dran, es kann sogar die Versicherung

Schwierigkeiten machen. Ist der TÜV neu, bin ich auch dran ?

Außerdem ist das dem Kind egal, welches bei einer versagten Vollbremsung

zu tote kommen kann, ob es mit einem hochwertigen oder billigen Auto

umgefahren wurde.

Der PKW ist 10 Jahre alt und wurde als Zweitwagen für die Ehefrau gekauft.

PS.

Es gibt auch Frauen, die keine Ahnung von Autos haben und sich

blindlinks in ein Auto setzen und der Sicherheit des TÜVs vertrauen

dürfen.

Danke

am 17. Februar 2009 um 9:15

Moin,

jetzt kommen die unfreundlichen und deutlichen Worte.

Was erwartest Du bei einem 10 Jahre alten Auto? Einen mängelfreien Neuwagen? Oder vllt. einen Jahreswagen?

Du hast ein Auto gekauft. Dieses Auto hat gültige HU und AU. Du hattest die Möglichkeit das Fahrzeug vor dem kauf zu besichtigen und auch zu prüfen ( zu lassen). Das kann man sowohl beim ADAC als auch bei einer Werkstatt Deines Vertrauens machen… Kostet natürlich ein bisschen Geld, dafür weißt Du, auch als Frau was Du da kaufst. Aber nein, Geiz ist geil… Kannst Du dem Verkäufer nachweisen das Du arglistig getäuscht wurdest? Ich denke eher nicht… Kannst Du beweisen das die Mängel bereits bei Abnahme der HU vorhanden waren? Wenn ja dann hast Du gute Chancen Dein Geld wieder zu bekommen… Kannst Du das nicht wirst Du wohl oder übel mit den Folgen der Geiz ist geil Geschichte leben müssen.

Mit kurzen Worten: Du hast von Deinen Rechten vor dem Kauf keinen Gebrauch gemacht. Du hast die Katze im Sack gekauft!

Gruss

Marcus

Schon an die ausführende Prüforganisation gewendet und das gemeldet, den Wagen ggf. vorgeführt?

Es gibt in allen Bereichen "schwarze Schafe", aber gerade die Prüforganisationen sind da schon deutlich hinterher, diese in ihren Reihen auszumerzen. Also einfach auf den Stempel auf der HU-Bescheinigung schauen, welche Organisation das überhaupt war (muss ja nicht der TÜV sein, gibt ja auch noch andere) und dann dort mal anrufen.

Sollte der Wagen dann nachweislich nicht "so ganz in Ordnung" sein, dann besteht auch ein Rückgaberecht gegenüber dem Verkäufer. Auch gegenüber Privatverkäufern, allerdings dann eingeschränkt. Hier vermutlich eher nicht, wenn dieser KFZ-Schrauber schon im gewerbeähnlichen Bereich arbeitet, was sein könnte.

Rechte hast Du schon reichlich, muss sie aber auch nutzen.

Themenstarteram 17. Februar 2009 um 9:31

Hallo

von mir sollen keine unfreundl. Worte kommen, aber deutliche.

Ich war ja in der Werkstatt, und da wurde mir klar gemacht,

dass der PKW Verkehrsuntauglich ist.

Nicht nur ich, sondern auch der Werkstattmeister hat

hierfür kein Verständnis.

Beweis für eine arglistige Täuschung liegt doch wohl vor, denn eine Bremsanlage

geht nicht in 4 Wochen so verschlissen, zumal der Verkäufer ein Fachmann ist.

Wie gesagt, (ich gebe das Fahrzeug zurück) ob ein Herr Richter dies auch so sieht, wird sich zeigen, ob hier Geiz geil ist oder das Gesetz vorrang hat.

Bitte noch mal meinen Anfangskomentar lesen, was alles deffekt ist.

Danke

"arglistige Täuschung" ist Betrug und es dürfte schwer fallen, dass Du einen Betrug auch nachweisen kannst. Das ist kein Bauchgefühl sondern klar definiert.

Es gibt noch andere Wege zu einer Rückgabe zu kommen, bzw. sie durchzusetzen, der Betrug ist zwar einer, aber wenn Du diesen Weg gehst und dann an den notwendigen speziellen Beweisen scheiterst, dann scheitert auch die Rücknahme.

Dein Problem wird hier sein, dass der Sachverständige "nicht ganz sauber" gearbeitet hat, aber das muss dann auch den Verkäufer bekannt gewesen sein und mit voller Absicht ("vorsätzlich") ausgenutzt worden sein.

Kannst DU das nicht auch objektiv nachvollziehbar beweisen, wie soll dann ein Richter auch zu einer Rücknahme verurteilen?

Vorher die Taktik in Ruhe überlegen, Wut war noch nie ein guter Ratgeber und es gibt nicht selten die Situation, dass der falsch gewählte Weg direkt gegen den Baum führt.

Achso, Dir ist jetzt bekannt, dass der Wagen "verkehrsunsicher" ist, also bitte nicht mehr fahren. Du darfst nicht mit einem verkehrsunsicheren Wagen am Verkehr teilnehmen, sollte aber eigentlich auch klar sein.

am 17. Februar 2009 um 9:48

Zitat:

Hallo,

was heisst denn naiv.

Ein Auto vom KFZ-Schlosser und TÜV neu?

Moin erstma

natürlich ist das naiv.

Zitat:

Bremsen vorne total verschlissen (Scheiben u. Klötze), Bremsschläuche rissig,

Bremsleitungen total verrostet

einmal bücken und sowas sieht man doch ... sollt man meinen ...

was den TÜV angeht .. auf dem Bericht steht doch der Name des guten Mannes ... zum TÜV gehen und melden ...

Zitat:

Original geschrieben von illonk

Hallo

von mir sollen keine unfreundl. Worte kommen, aber deutliche.

Ich war ja in der Werkstatt, und da wurde mir klar gemacht,

dass der PKW Verkehrsuntauglich ist.

Nicht nur ich, sondern auch der Werkstattmeister hat

hierfür kein Verständnis.

Beweis für eine arglistige Täuschung liegt doch wohl vor, denn eine Bremsanlage

geht nicht in 4 Wochen so verschlissen, zumal der Verkäufer ein Fachmann ist.

Wie gesagt, (ich gebe das Fahrzeug zurück) ob ein Herr Richter dies auch so sieht, wird sich zeigen, ob hier Geiz geil ist oder das Gesetz vorrang hat.

Bitte noch mal meinen Anfangskomentar lesen, was alles deffekt ist.

 

Danke

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

Moin,

@Pepper

Du hast was genz entscheidendes übersehen.... das gilt nur wenn von Gewerblich an Privat verkauft wird.... Hier ist zu vermuten das es sich um einen Kauf von Privat an Privat handelte...

Gruss

Marcus

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

Moin,

 

@Pepper

 

Du hast was genz entscheidendes übersehen.... das gilt nur wenn von Gewerblich an Privat verkauft wird.... Hier ist zu vermuten das es sich um einen Kauf von Privat an Privat handelte...

 

Gruss

 

Marcus

Stimmt habe ich überlesen, dann hätte der TS schlechtere Karten es sein denn er kann dem KFZ Schlosser vieleicht doch eine Gewerbetätigkeit nachweisen..........

Gewährleistungsrecht ist doch hier ohnehin uninteressant, man muss den Vertrag doch nicht über die gesetzliche Gewährleistung wandeln, sondern hat doch ganz andere Möglichkeiten

Hier geht es um klassisches Vertragsrecht und damit von den "zugesicherten Eigenschaften" bis zu "beschönigende Umschreibungen" und das gibt es auch ohne Einschränkungen oder Ausschlussmöglichkeiten bei Privatverkäufen.

Der Kaufvertrag wird nicht gewandelt, der ist noch garnicht durch den Verkäufer erfüllt. Nachfrist zur Erfüllung setzen und dann wegen Nichterfüllung zurücktreten wäre eine Möglichkeit. In wie weit das hier geht ,wäre zu prüfen, aber es gibt ja dann auch noch anderes.

Daher der Hinweis nicht gleich blindwütig in eine Richtung zu rennen, könnte am Baum enden.

Wurde denn ein SCHRIFTLICHER Vertrag abgeschlossen ? Wenn nicht, dann viel Freude. :rolleyes: ( Jedenfalls habe ich bisher nichts darüber gelesen, daß die Eigenschaften SCHRIFTLICH zugesichert wurden. )

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