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Loch in GAP Deckung?
Nach einem selbstverschuldetem Unfall mit Totalschaden quälte mich eine Frage.
Habe ich ein Loch in meiner Versicherung?
GAP Deckung war zwar beantragt aber greift die wirklich????
OK, ein paar Zahlen:
Wiederbeschaffungswert: 19.000€
Reparaturkosten: 15.000€
Restwert: 5.000€
Das waren die zahlen, die mir der Gutachter Pi mal Daumen durchgegeben hatte. Noch nicht genau, die genauen Zahlen bekomme ich mit dem Gutachten.
Ab 60% des Wiederbeschaffungswertes lässt die Leasing das Auto nicht mehr reparieren. Die Versicherung (ADAC Versicherung) zahlt aber nur die GAP Deckung, wenn es ein Totalschaden ist!
Für die Versicherung ist es erst ein Totalschaden, wenn Wiederbeschaffungswert-Restwert<Reparaturkosten.
Bei mir haben die Zahlen zum Glück so weit gepasst.
Nur was, wenn es so gewesen wäre:
Wiederbeschaffungswert: 19.000€
Reparaturkosten: 14.000€
Restwert: 5.500€
14.000€ liegen über 60% des Wiederbeschaffungswertes, die Leasinggesellschaft lässt das Auto also nicht reparieren. 19.000-5.500=14.500>14.000, also für die Versicherung kein wirtschaftlicher Totalschaden und damit auch kein Grund zusätzliche Deckung zu geben?????
Ich bin zum Glück nicht in das Loch gefallen aber es scheint da zu sein oder denke ich hier irgendwie falsch oder habe einen Rechenfehler?
Oder gibt es das nur bei der ADAC Versicherung?
Gruß
BlackGuest
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33 Antworten
Also mit der Definition des Totalschadens bin ich nicht so einverstanden.
Beispiel:
WBW 40.000 €
RW 30.000 €
Reparaturkosten 12.000 €
Nach Deiner Definition wäre das jetzt ein Totalschaden.
Ein Totalschaden ist ein Schaden, bei dem die Reparaturkosten den WBW übersteigen oder aber knapp darunter liegen.
Und da gibt es Rechtsprechungen, die bis 70 % gehen. Du entscheidest aber, ob Du reparieren willst und nicht der Versicherer. Die wollen nämlich gerne auf Totalschadenbasis abrechnen, weil sie dann meist unter den Reparaturkosten liegen.
Oberes Beispiel
WBW - RW = 10.0000 € und somit günstiger als 12.000 € Reparaturkosten.
Die Leasinggesellschaft kann das übrigens auch nicht entscheiden. Die machen das nur gerne, damit sie ein Anschlussgeschäft verkaufen können.
Stimmt.
Da hatte ich eindn Denkfehler.
Aber die Leasinggesellschaft kann scon entscheiden, dass das Fahrzeug nicht rep. wird. Sie ist ja schlieslich Eigentümer oder?
Gruß
BlackGuest
Zitat:
Original geschrieben von BlackGuest
Stimmt.
Da hatte ich eindn Denkfehler.
Aber die Leasinggesellschaft kann scon entscheiden, dass das Fahrzeug nicht rep. wird. Sie ist ja schlieslich Eigentümer oder?
Gruß
BlackGuest
Guckst Du hier:
http://www.123recht.net/...ulierung-an-Leasingfahrzeugen-__a17699.html
Danke, da ist es ganz gut erklärt.
Allerdings steh die Aussage:
Zitat:
Für den Fall, dass die Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, ist hat der Leasingnehmer grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder den Leasingvertrag kündigt
Der in meinem Vertrag gegenüber:
Zitat:
Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeuges, wenn wegen der Schwere
oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer
Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von
mehr als 60% des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges, kann
der Einzelleasingvertrag von jeder Vertragspartei innerhalb von 3 Wochen
nach Kenntnis des Kündigenden vom Vorliegen dieser Voraussetzungen
zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden.
Ein Wahlrecht wird mir nicht eingeräumt. Der Vertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden. Mein Leasinggeber nutzt diese Möglichkeit in jedem Fall.
Gruß
BlackGuest