LKW - Fahrerkarte
Hallo,
mein Onkel (61) hat seit 1985 den Führerschein ( DDR Führerschein ) , nun hat sein Betrieb einen neuen LkW bekommen ( mit Gerundeten 7,5 t ) , hierbei ist nun eine so genannte Fahrerkarte nötig !
was erwartet Ihn , um diese zu "erwerben" ?
Gruß
17 Antworten
Schau mal hier: https://lkw.bussgeldkatalog.org/lkw-fahrerkarte-beantragen/
Er nimmt ein Biometrisches Passbild, geht damit zum TÜV oder Dekra usw. . Beantragt die Fahrerkarte und wartet ca. 10 Tage. Bekommt Bescheid von denen wann er sie abholen kann und fertig.
Wenn er die Fahrerkarte nicht kennt, dann kennt er auch das hier nicht. klick mich Das sollte er sich mal dringend anschauen und die Module ggf. schleunigst machen. Das kann sonst teuer werden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. Mai 2018 um 09:05:20 Uhr:
Wenn er die Fahrerkarte nicht kennt, dann kennt er auch das hier nicht. klick mich Das sollte er sich mal dringend anschauen und die Module ggf. schleunigst machen. Das kann sonst teuer werden.
Ich denke das wird sein Chef auch wissen, denn ohne die Schlüsselzahl "95" im Fs. darf er ihn eh nicht fahren lassen. Kontrollpflicht des Chefs.
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Der hat noch den rosa DDR-Schein ... In Betrieben außerhalb des Speditionsbereiches ist das Thema oft unbekannt.
Wenn er bis dato schon einen Lkw in dem Betrieb gefahren hat, dann fährt er seit 2015 ohne gültige Fahrerlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt lief die Übergangsfrist für diese Verordnung aus.
Nur soweit Du den gewerblichen Bereich ansprichst. Das ist wie gesagt bei den kleineren Betrieben nicht sonderlich bekannt.
Wenn es so ist wie du es vermutest, kann es für beide (Chef u. Fahrer) sehr teuer werden. Bis zu 5000 Teuronen.
Ja, im Falle einer Kontrolle kann sowas passieren. Gerade die Frage, was noch unter Werksverkehr fällt und was nicht, ist oft garnicht so einfach zu beantworten. Ist eben ein kleines Tretminenfeld.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. Mai 2018 um 09:41:29 Uhr:
Ja, im Falle einer Kontrolle kann sowas passieren. Gerade die Frage, was noch unter Werksverkehr fällt und was nicht, ist oft garnicht so einfach zu beantworten. Ist eben ein kleines Tretminenfeld.
Ich glaube dies nun auseinander zu dif. können wir uns sparen, das ist Sache des Unternehmers. Wichtig für den Fahrer ist erst mal was er darf und mitzuführen hat.
Zitat:
@ceinsler schrieb am 9. Mai 2018 um 09:26:22 Uhr:
Wenn er bis dato schon einen Lkw in dem Betrieb gefahren hat, dann fährt er seit 2015 ohne gültige Fahrerlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt lief die Übergangsfrist für diese Verordnung aus.
ist da nicht eine aenderung eingetreten? von wegen besitzstandswahrung?
peso
Wer heute den LKW-Schein machen will, muß zugleich eine BK-Schulung absolvieren, wer ihn schon länger hat, hat die Besitzstandwahrung. Die Module muß er dann zu jeder Verlängerung machen.
Nicht jeder - wer bis zum 09.09.2009 mindestens den BE Führerschein erworben hatte ist grundqualifiziert und hat Besitzstandswahrung, d.h. es reicht aus den C1, C1E, C, CE zu erwerben sowie 5 x 7 Stunden (= 5 Module (Weiterbildung)) abzusitzen um die magische "95" eingetragen zu bekommen.
BE erworben vor dem 09.09.2009 = Grundqualifikation
PS: diese sog. Module würde ich nicht Weiterbildung, Schulung oder Qualifikation nennen... i.d.Regel erzählen da vollkommen ungeeignete Leute vollkommen realitätsfernen Blödsinn, zur Unterhaltung untermischt mit irgendwelchen Stammtischparolen & "Weisheiten" aus ihrem lächerlichen Alltag... wer also zu so einer Veranstaltung geht, unbedingt was vernünftiges zum Lesen, etc. mitnehmen, sonst ziehen sich die 5x7 Stunden ewig hin.