Linksspurschleicher (60km/h) nötigt durch bremsung zum Rechtsüberholen. Strafbar?

Hey Leute.

Heute erst erlebt:

Ein Linksspurschleicher blockiert erst (mit 60km/h) minutenlang die Autobahn, und nötigt dann durch plötzliches Bremsen zum Rechtsüberholen.
*kopfschüttel* Ist der Fahrer in der Situation eigentlich schuldig bzgl. des Rechtsüberholens? Immerhin ist es die Linksspurschleicherin die durch plötzliches Abbremsen das Rechtsüberholen entstehen lässt.

Habe es zufällig gefilmt, hier das Video: http://www.youtube.com/watch?v=l8olaRd2je8

Jetzt die Frage: Ist in diesem Falle der Rechtüberholer trotzdem des Rechtsüberholens zu belangen? Sprich: Hätte der Fahrer auch abbremsen müssen?

Julinchen

Beste Antwort im Thema

Eine "hundsgewöhnliche Verkehrssituation" wird hier zum krassen Fall hochgepusht. Wer von uns hat nicht schon so oder sehr ähnlich diese Situation erlebt und sich nichts dabei gedacht - und vor allem hier deswegen keinen fred aufgemacht.😁 Buchen wir den Thread unter "Gewissensnöte einer Nicht- oder Doch-Beifahrerin ab".😉

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Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx


Nebenher fahren und aufn Tacho gucken?

Mit der Methode habe ich eine verlässliche Messung durchgeführt.

OK............

Zitat:

Original geschrieben von Mueller2011



Zitat:

Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen (§ 7 Abs. 2a StVO);

Als langsam ist eine Geschwindigkeit von weniger als 60 km/h anzusehen. Die Geschwindigkeit beim Rechtsüberholen sollte maximal 20 km/h höher liegen.

Nichts erfinden, die STVO schreibt wohl nicht ohne Grund extra keine Geschwindigkeit vor. Zumal ich DANN eine Möglichkeit finden müsste um die Geschwindigkeit der links fahrenden Fahrzeuge zu messen. Wie mach ich das?

Was versuche ich denn zu erfinden?😕

Ausserdem gings doch bei der ursprünglichen Frage darum, ob man hier überholen durfte oder nicht. Und ich glaube dass man hier nicht überholen durfte.

Die Geschwindigkeiten, die zugegebermaßen wahrscheinlich wirklich nicht in der StVO verankert sind, sondern durch die Rechtssprechung festgelegt, gelten doch sowieso nur bei Fahrzeugschlangen oder Kolonnenfahrten.

Gruß Andreas

Ich habe mich nur auf die Aussage bezogen das der linke Fahrstreifen nicht schneller als 60 km/h fahren darf. Das ist eine Erfindung die SO nicht in der STVO steht.

Auch habe ich gesagt das meine Internet Leitung hier leider zu langsam ist um das Video zu sehen. Somit habe ich mich auf die Aussagen verlassen WIE das Video bewertet wurde.

Anders als die Autorin des Videos und Beitrages würde ICH über einen solchen Mitmenschen gar nicht sprechen, vorbei und Thema durch.............

Zitat:

Original geschrieben von Mueller2011


Ich habe mich nur auf die Aussage bezogen das der linke Fahrstreifen nicht schneller als 60 km/h fahren darf. Das ist eine Erfindung die SO nicht in der STVO steht.

Auch habe ich gesagt das meine Internet Leitung hier leider zu langsam ist um das Video zu sehen. Somit habe ich mich auf die Aussagen verlassen WIE das Video bewertet wurde.

Anders als die Autorin des Videos und Beitrages würde ICH über einen solchen Mitmenschen gar nicht sprechen, vorbei und Thema durch.............

Dass das so in der StVO steht habe ich ja auch nicht behauptet, im Gegenteil. Aber sonst gebe ich dir recht. Vorbei und Thema durch.

Gruß Andreas

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So wie man auf dem Video erkennen kann ist auf beiden Spuren kein Stau,
also ist hier das rechts überholen keinesfalls erlaubt. 

Zitat:

Original geschrieben von Mueller2011



Zitat:

Original geschrieben von Brueggener


Die StVO nicht, stimmt, aber einschl. Urteile und Verwaltungsvorschriften. Diese sprechen von VERKEHRSBEDINGTEM KOLONNENVERKEHR. Dann kann u.U. rechts schneller als links gefahren werden (i.d.R. <60 - 80 km/h). Dennoch darf nicht durch vorherigen Fahrstreifenwechel nach rechts überholt werden (Kolonnenspringer). Es bezieht sich vorzugsweise auf BAB.

langsam, es wurde geschrieben das rechts nur dann schneller gefahren werden darf wenn links maximal 60km/h gefahren wird.

Unabhängig davon das mir unklar ist, wie der "RECHTS" Fahrer das messen soll, steht davon nichts in der STVO.

Ob es jetzt Urteile gab die einen entsprechenden Sachverhalt anders gewertet haben, das Gesetz, eben die besagte STVO spricht an der Stelle nicht von Geschwindigkeiten/ Stunde...............

Der Beitrag war überflüssig, da ich bereits zu Anfang schrieb:

Die StVO nicht, stimmt!

Zitat:

Original geschrieben von AS60


Und rechts darf nur überholt werden:
Bei Fahrzeugschlangen auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung; bei Stau oder zäh fließendem Verkehr. Konkret: Wenn links höchstens Tempo 60 gefahren wird, dann ist maximal 20 km/h schnelleres Überholen erlaubt. Und Kolonnenverkehr bzw. Stau oder Fahrzeugschlange kann ich hier nun wirklich nicht erkennen.

Also rein rechtlich war es hier ein verbotenes Rechtsüberholen. Ich hätte es aber auch gemacht, zumal der TE wie schon erwähnt sowieso abfahren wollte.

Gruß Andreas

@Andreas, vom Tenor her sind wir sicherlich konform, dennoch am Rande der Hinweis auf § 7 Abs. 3 der StVO:

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Das das Video außerhalb der geschlossenen Ortschaft gemacht worden sei, gab die TE an. Das Video selber lässt den Schluss nicht zu. Also kann auch von i.g.O. ausgegangen werden (lt. VWV bis 70 km/h möglich). Dann kann zitierter Abs. 3 ziehen. Dies ist dann KEIN überholen.

Nicht immer nur einzelnen Sätze betachten, sondern das Gesamte. Das von Dir zitierte Forum hat für mich keinen Rechtscharakter.

Aber, lass uns hier den Zwist für den eigentlich zu schließenden Thread beenden. Ein schönes WE
Gruß
Achim H.

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener



Zitat:

Original geschrieben von AS60


Und rechts darf nur überholt werden:
Bei Fahrzeugschlangen auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung; bei Stau oder zäh fließendem Verkehr. Konkret: Wenn links höchstens Tempo 60 gefahren wird, dann ist maximal 20 km/h schnelleres Überholen erlaubt. Und Kolonnenverkehr bzw. Stau oder Fahrzeugschlange kann ich hier nun wirklich nicht erkennen.

Also rein rechtlich war es hier ein verbotenes Rechtsüberholen. Ich hätte es aber auch gemacht, zumal der TE wie schon erwähnt sowieso abfahren wollte.

Gruß Andreas

@Andreas, vom Tenor her sind wir sicherlich konform, dennoch am Rande der Hinweis auf § 7 Abs. 3 der StVO:

Das das Video außerhalb der geschlossenen Ortschaft gemacht worden sei, gab die TE an. Das Video selber lässt den Schluss nicht zu. Also kann auch von i.g.O. ausgegangen werden (lt. VWV bis 70 km/h möglich). Dann kann zitierter Abs. 3 ziehen. Dies ist dann KEIN überholen.

Also, bei der Auffahrt auf die Schnellstraße (Münchner Str. in Düsseldorf) ist das durschgestrichene Düsseldorf-Ortsschild zu sehen.

Daher gehe ich stark davon aus, dass es sich um "ausserhalb geschlossener Ortschaften" handelt.

Mal anders gesehen: Der Passat auf der linken Spur befindet sich in einem Überholmanöver, welches durch den Bremsvorgang abgebrochen wird.

Zitat:

Original geschrieben von Juline2009



Ich würde sowieso nichts gegen den Herren unternehmen.
Es ging eher darum ob es ein echter Rechtsüberholverstoß seitens des Fahrers war obwohl dieser es ja provoziert hat.

ps: bin nicht die Fahrerin, sondern ein Freund eines Freundes! Keine Ahnung wie der heisst ... alle nennen Ihn Bob 😁

Juline

Hat aber ziemlich zarte Hände der BOB 😁😁

Der Clip ist zu kurz um die Situation zu beurteilen.
Ich sehe nur einen Fahrstreifenwechsel ohne Blinker, jemanden der verbotenerweise am Steuer ein Handy (oder eine Kamera) bedient und einen Wagen auf der linken Spur, der mal kurz auf die Bremse tritt.

Eine "hundsgewöhnliche Verkehrssituation" wird hier zum krassen Fall hochgepusht. Wer von uns hat nicht schon so oder sehr ähnlich diese Situation erlebt und sich nichts dabei gedacht - und vor allem hier deswegen keinen fred aufgemacht.😁 Buchen wir den Thread unter "Gewissensnöte einer Nicht- oder Doch-Beifahrerin ab".😉

Zitat:

Original geschrieben von servicetool


Ich sehe nur einen Fahrstreifenwechsel ohne Blinker, jemanden der verbotenerweise am Steuer ein Handy (oder eine Kamera) bedient und einen Wagen auf der linken Spur, der mal kurz auf die Bremse tritt.

Seit wann ist es verboten am Steuer eine Kamera zu bedienen? 😕

Stimmt! Als unsere STVO geschaffen wurde, waren Handy und Digicam noch nicht auf der Welt. Das Handy-Verbot am Steuer hat man aus nachvollziehbaren Gründen ergänzt, von Digicams ist nicht die Rede - vergessen worden = Lücke im Gesetz? Aber als rechtschaffener Autofahrer lässt man ehe die Finger davon: Man hat mit seinen beiden Pranken das Lenkrad zu führen und da wird die gleichzeitige Bedienung der Cam zur Artistennummer. Aber es wird immer wieder welche geben, die machen das MIT LINKS😁 Die lassen sich durch nichts ablenken😉😛

Zitat:

Original geschrieben von Juline2009


Also, bei der Auffahrt auf die Schnellstraße (Münchner Str. in Düsseldorf) ist das durschgestrichene Düsseldorf-Ortsschild zu sehen.
Daher gehe ich stark davon aus, dass es sich um "ausserhalb geschlossener Ortschaften" handelt.

Mir kam die Stelle gleich bekannt vor: kurz vor der Abfahrt Bhf. Benrath / Heubesstraße in Fahrtrichtung Innenstadt (ca. 200 m vor der so genannten Röhre).

Das Ortsausgangsschild steht unmmittelbar hinter der Kreuzung Frankfurter - / Rostocker / Stettiner Straße, also knapp 'nen km vorher.

Ist aber auch Schmuck am Nachthemd. Das Video ist einfach zu kurz, um eine vollständige und vor allem abschließende (subjektive) Bewertung durchführen zu können. Allein hier ergaben sich schon zig Deutungen.

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