Linksspurschleicher (60km/h) nötigt durch bremsung zum Rechtsüberholen. Strafbar?
Hey Leute.
Heute erst erlebt:
Ein Linksspurschleicher blockiert erst (mit 60km/h) minutenlang die Autobahn, und nötigt dann durch plötzliches Bremsen zum Rechtsüberholen.
*kopfschüttel* Ist der Fahrer in der Situation eigentlich schuldig bzgl. des Rechtsüberholens? Immerhin ist es die Linksspurschleicherin die durch plötzliches Abbremsen das Rechtsüberholen entstehen lässt.
Habe es zufällig gefilmt, hier das Video: http://www.youtube.com/watch?v=l8olaRd2je8
Jetzt die Frage: Ist in diesem Falle der Rechtüberholer trotzdem des Rechtsüberholens zu belangen? Sprich: Hätte der Fahrer auch abbremsen müssen?
Julinchen
Beste Antwort im Thema
Eine "hundsgewöhnliche Verkehrssituation" wird hier zum krassen Fall hochgepusht. Wer von uns hat nicht schon so oder sehr ähnlich diese Situation erlebt und sich nichts dabei gedacht - und vor allem hier deswegen keinen fred aufgemacht.😁 Buchen wir den Thread unter "Gewissensnöte einer Nicht- oder Doch-Beifahrerin ab".😉
70 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von yo-chi
Mal anders gesehen: Der Passat auf der linken Spur befindet sich in einem Überholmanöver, welches durch den Bremsvorgang abgebrochen wird.
*hust* Dein Passat aus der Sig ist zwar neuer, man sollte aber trotzdem erkennen, dass das im Video ein grüner Golf 3 Variant ist 😉
@TE: Wenn du Langeweile hast, dann sing noch ne Runde "St. Tropez", vielleicht wird´s dann was mit der Gesangskarriere... mit den Thread´s hier klappt es ja nicht so wirklich 😁
Zitat:
Original geschrieben von Bunny Hunter
@TE: Wenn du Langeweile hast, dann sing noch ne Runde "St. Tropez", vielleicht wird´s dann was mit der Gesangskarriere... mit den Thread´s hier klappt es ja nicht so wirklich 😁
klär' andere Mitleser doch 'mal auf, was Du damit jetzt meinst 😕 oder schick' Ihr / Ihm 'ne PM
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
klär' andere Mitleser doch 'mal auf, was Du damit jetzt meinst 😕 oder schick' Ihr / Ihm 'ne PMZitat:
Original geschrieben von Bunny Hunter
@TE: Wenn du Langeweile hast, dann sing noch ne Runde "St. Tropez", vielleicht wird´s dann was mit der Gesangskarriere... mit den Thread´s hier klappt es ja nicht so wirklich 😁
Einfach bei Youtube neben auf die anderen Videos des Accounts klicken 😉
LinkHier wird um des Kaisers Bart gestritten.
Sicher ist es unerlaubtes Rechtsüberholen,aber auf der anderen Seite soll man auch nicht grundlos stark bremsen was das Fahrzeug auf der linken Spur machte. Deswegen auf der rechten Spur voll in die Eisen zu gehen nur um nicht zu überholen dürfte weder im Sinne des Gesetzgeber sein noch Sinnvoll.
Letzten Endes dürfte jeder Sachbearbeiter mit einer Spur von Hirn ein solches Verfahren schlicht einstellen,zumindest wegen dem Rechtsüberholen.
Ansonsten halte ich das Video für einen Fake da es sehr unwahrscheinlich ist das sich gerade dann wenn man mitfilmt eines solche Situation ergibt.
Sieht doch eher nach einem Spielchen unter Freunden auf der Piste aus als nach einem Vorfall aus dem täglichen Leben.
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Im Grunde genommen hat das auf der rechten Spur fahrende Fahrzeug ja garnicht rechts überholt, sondern wurde von dem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug in diese Situation hineingebremst.
Zitat:
Original geschrieben von Mueller2011
Ich hätte dazu gerne eine Quelle aus der STVO, ich kann die Stelle nicht finden!
Moin🙂
Bitteschön😉
Paragraph 7, Absatz 2
Zitat:
(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
Zitat:
21.11.2004, 23:30
Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 StVO
Fahrzeugschlangen - Damit ist gestauter (stehender oder zäh fließender) Verkehr gemeint mit einer Geschw. von höchstens 60 km/h (B zu Abs. 2 a). Die Vorschrift ist anwendbar, wenn sich auf allen Fahrstreifen einer Richtung Fz.Schlangen gebildet haben. Dann darf rechts schneller als links gefahren, also rechts überholt werden. Wenn die Geschw. der rechten Fz.Reihe aber größer als 60 km/h ist, handelt es sich um einen Fall des Abs. 2 a, weil die rechte Fz.Reihe dann im Sinne der Vorschrift keine Fz.Schlange mehr ist. Die durch § 1 (2) gebotene Sorgfalt gebietet es, beim Rechtsüberholen die Geschw.Differenz zu der links befindlichen Fz.Schlange gering zu halten (höchstens 20 km/h). Kein zulässiges Rechtsüberholen (auch bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen) sondern ein Verstoß nach § 5 (1) liegt vor, wenn ein Kraftfahrer aus der linken Fz.Schlange nach rechts ausschert, um einige Fze zu überholen und sich danach alsbald wieder links einzureihen (Kolonnenspringen) (BayObLG in NJW 78, 2305); Sinn der Vorschrift ist es nicht, Einzelnen die Möglichkeit zu geben, auf Kosten der anderen schneller voranzukommen, sondern bei hoher Verkehrsdichte die volle Auslastung der Autobahn zu fördern.Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 a StVO
Die Vorschrift betrifft den Fall, dass sich auf einer Richtungsfahrbahn links eine Fz.Schlange (s. o.) gebildet hat, während der Verkehr rechts Lücken aufweist. Dann darf rechts mit geringfügig höherer Geschw. (Differenz höchstens 20 km/h) Anschluss gesucht und dabei rechts überholt werden. Da das nur gegenüber einer FzSchlange erlaubt ist, darf links nicht schneller als 60 km/h gefahren werden, sonst handelt es sich um eine FzReihe in dichtem Verkehr, die nicht rechts überholt werden darf. Bei Einhaltung der erlaubten Differenzgeschw. von höchstens 20 km/h kann also die Geschw. des Aufschließenden bei erlaubtem Rechtsüberholen 80 km/h nicht überschreiten.Quelle
Gruss TAlFUN
Zitat:
Original geschrieben von Bunny Hunter
*hust* Dein Passat aus der Sig ist zwar neuer, man sollte aber trotzdem erkennen, dass das im Video ein grüner Golf 3 Variant ist 😉Zitat:
Original geschrieben von yo-chi
Mal anders gesehen: Der Passat auf der linken Spur befindet sich in einem Überholmanöver, welches durch den Bremsvorgang abgebrochen wird.
..hoppla tatsächlich ein Golf Variant. Hab mich verschaut, sorry.
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Moin🙂Zitat:
Original geschrieben von Mueller2011
Ich hätte dazu gerne eine Quelle aus der STVO, ich kann die Stelle nicht finden!
Bitteschön😉
Paragraph 7, Absatz 2
Super, die Quelle ist ein weiteres Forum, ich fragte nach einer Quelle in der STVO. Die scheint es wohl nicht zu geben.
Zitat:
Original geschrieben von Mueller2011
Super, die Quelle ist ein weiteres Forum, ich fragte nach einer Quelle in der STVO. Die scheint es wohl nicht zu geben.
nö, gibt's in der Tat nicht. Wie immer, sehr schwammig ausgedrückt. Auf die Schnelle kann auch ich keine rechtsverbindliche Seite oder ein entsprechendes Urteil finden, welches 60, 70 oder auch 80 km/h nennt. Die Zahl steht schon seit Jahren irgendwo im Raum, wird vielfach auch vom ADAC und in vielen anderen Fällen rezitiert, die rechtl. Grundlage dafür habe ich aber auch noch nie eruiert.
EDIT:
eins hab' ich .... guckst Du
und noch eins .... guckst Du
in beiden Fällen wird auf die Differenz- und Fahrgeschwindigkeit eine Kolonne hingewiesen. Das eigentliche Urteil bezieht sich jedoch auf verb. Rechtsüberholen.
Es wird immer gern von "herrschender Rechtsmeinung" gesprochen, wenn man die begründenden Urteile nicht kennt, oben sind zwei Ansätze.
Referenz könnte u.U. sein: Seidenstecher DAR 93 85... hab' ich nicht, kenn' ich nicht, kauf' ich nicht.
So, genug gegooglt
Zitat:
Original geschrieben von Mueller2011
[/quoteZitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Moin🙂
Bitteschön😉
Paragraph 7, Absatz 2Super, die Quelle ist ein weiteres Forum, ich fragte nach einer Quelle in der STVO. Die scheint es wohl nicht zu geben.
Hallo
Habe mal gerade im Polizeifachhandbuch geblättert und folgende Quelle in den Erläuterungen zur StVO gefunden.
Zitat:
Erläuterungen zum § 7 Abs. 2 StVO
Fahrzeugschlangen - Damit ist gestauter ( stehender oder zähfließender ) Verkehr gemeint mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h.
Die Vorschrift ist anwendbar, wenn sich auf allen Fahrstreifen einer Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Dann darf rechts schneller als links gefahren, also rechts überholt werden. Wenn die Geschwindigkeit der rechten Fahrzeugreihe aber größer als 60 km/h ist, handelt es sich um einen Fall des Abs. 2 a, weil die rechte Fahrzeugreihe dann im Sinne der Vorschrift keine Fahrzeugschlange mehr ist. Die durch § 1 Abs. 2 gebotene Sorgfalt gebietet es, bei Rechtsüberholen die Geschwindigkeitsdiferenz zu der links befindlichen Fahrzeugschlange gering zu halten ( höchstens 20 km/h )
Zitat Ende
Auf das Kolonnenspringen wird auch noch eingegangen. - kein zulässiges Rechtsüberholen - Hab aber keinen Scanner zur Hand und das schreib ich jetzt nicht mehr ab.
@Mueller2011
Ich glaube aber, dass die Quelle offiziell genung ist und du damit leben kannst. Wenn nicht, dann weiß ich auch nicht mehr.🙂
Gruß Andreas