LED-Beleuchtung
Hey, ich will das jetzt endlich bei mir im Polo machen.
Will bei mir im Fußraum LED-Strips einbauen.
Die einbauen ist eigentlich ja nicht weiterschwer, sind zum Glück selbstklebend 😛
Sofern diese angebracht sind, will ich die eigentlich mit der Tür verkabeln. Stellt sich die Frage?!
Wie stelle ich des an? Wo muss ich die Kabel lang ziehen?
Habe natürlich auch schon auf Kampfkeks geguckt und dies hier gefunden.
http://www.kampfkeks.com/Beleuchtung_Fussraum.html
Habe ein Polo 6n 97.Bj , deshalb weiß ich nicht ob nach diesem Tutorial vorgehen kann.
Habt ihr vielleicht noch bessere?
Im Anhang habe ich eine .doc-Datei mit rein. In der sind die 3 LED_Strips welche ich kaufen würde, aber ich bin mir nicht sicher welche ich nehmen soll. Wenn ihr mir bessere empfiehlt bin ich bereit auch diese zunehmen 😁
Bin für jeden Tipp dankbar (:
Grüße Zitrone
Beste Antwort im Thema
Tach,
nur der Form halber:
Das in dem Link sind Kaltlichtkathoden, wie sie auch im PC Laden um die Ecke verkauft werden. Leuchtstofflampen oder Umgangssprachlich "Neonröhren" hängen in Parkhäusern oder Supermärkten an der Decke.
Jeder der sich was ins Auto einbaut von dem er weiß das es illegal is und nicht erwischt wird bzw an Ahnungslose Beamte gerät hat Glück......wenn man aber erwischt wird isses immer das selbe.....
MFG CP
17 Antworten
Nur noch mal zur Erinnerung, das was du da vorhast ist laut StVZO nicht erlaubt, also illegal. 😉 Aber war mir auch egal ich habs auch drinn 😉
Im Prinzip kannste genau so vorgehen. Hast da halt ne Masseschaltung und keine Plusschaltung.
D.h. Dauerplus > LED(+) > LED(-) > Türkontakt > Masse
Es ist doch nur sofern illegal, wenn es über den Türrahmen rausstrahlen würde und ich lass es einfach als Einstiegsbeleuchtung eintragen.
Ach ist mir eigentlich egal 😁😁
Dauerplus spricht aber doch auch das es dauerhaft-Strom zieht oder bin liege ich falsch?
Wo hast du des Kabel gelegt um an den Türkontakt zukommen? Masse klatsch ich einfach dann einfach an einem freien massepunkt (:
Zitat:
Original geschrieben von ZitroneF
Es ist doch nur sofern illegal, wenn es über den Türrahmen rausstrahlen würde und ich lass es einfach als Einstiegsbeleuchtung eintragen.
Will das Thema ein net wieder starten, aber allein der nachträgliche Einbau ist nicht gestattet egal wie es leuchtet, egal obs ne E-Nummer hat und egal ob der TÜV es abgenommen hat. Der TÜV steht nicht über dem Gesetzt.
Aber wie gesagt wennes nicht übertrieben hast und es als Einstiegsbeleuchtung nutzt, dürfte eigentlich keiner was sagen 😉
Zitat:
Dauerplus spricht aber doch auch das es dauerhaft-Strom zieht oder bin liege ich falsch?
Ja du liegst falsch 😉 Wie gesagt es ist eine Masseschaltung, d.h. das Ding leuchtet erst sobald du nen kompletten Stromkreis hast.
Nur das hier nicht der Plusleiter sondern der Minusleiter geschaltet wird.
Zitat:
Wo hast du des Kabel gelegt um an den Türkontakt zukommen?
Ich bin bei mir garnicht an den Türkontakt gegangen, war mir zu fummelig, weil das Kabel vom Türkontakt bei mir zu sehr unter Spannung steht.
Also egal jetzt mit Gesetzt... Interessiert mich net und fertig 😁
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Mir gehts um den Einbau und was ihr mir empfehlen könnt.
Du hast es dann wahrscheinlich mit einem Schalter gemacht in der Mittelkonsole oder? (:
Türkontakt und Schalter wäre das absolute non-plus-ultra 😁😁
Also da würde ich Party machen 😁
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von ZitroneF
Türkontakt und Schalter wäre das absolute non-plus-ultra 😁😁
Da 😉
Ich habe zwar keine LEDs verbaut, sondern nur 2 der Lampen, die unter dem Dach sitzen sollten, unter das Armaturenbrett beifahrerseitig und je 2 hinten über der Rückbank montiert, sodass man sie hinten auch als Leselampen nutzen kann.
Das das verboten sein soll, konnte ich weder der StZVO noch den Zulassungsbestimmungen entnehmen, die in anderen EU Ländern gelten.
Denn die
Zitat:
Innenraumbeleuchtung kann so hell und bunt sein, wie es der Kunde wünscht.
Wenn aber das Licht auch während der Fahrt eingeschaltet sein soll,
darf die Lichtquelle nicht von aussen sichtbar sein.
Sichtbare Lichtquellen im Inneren dürfen nur z.B. über Türkontakt geschaltet
werden, damit ein einschalten während der Fahrt unmöglich ist.
Zitat:
Original geschrieben von ZitroneF
...ich lass es einfach als Einstiegsbeleuchtung eintragen.
Keine Chance.
Und sollte es sich um eine Gefälligkeitseintragung handeln, dann ist die nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt ist, da sie bei jeder Verkehrskontrolle angezweifelt werden kann.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Keine Chance.Zitat:
Original geschrieben von ZitroneF
...ich lass es einfach als Einstiegsbeleuchtung eintragen.Und sollte es sich um eine Gefälligkeitseintragung handeln, dann ist die nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt ist, da sie bei jeder Verkehrskontrolle angezweifelt werden kann.
Das war ein scherz mit Einstiegsbeleuchtung 😁
Ich mach schon das es passt und das ist auch gar nicht das Thema!!
Das Thema war der Einbau, eine Anleitung und der "Schaltplan" !!!!
Nicht ob lega oder illegal.. Das ist meine Entscheidung ...
Aber super danke an JaBa24
Werde es im Laufe der Woche oder am Wochenende testen...
Super... Freu mich schon 😁
Zitat:
Original geschrieben von ZitroneF
Das war ein scherz mit Einstiegsbeleuchtung 😁Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Keine Chance.Und sollte es sich um eine Gefälligkeitseintragung handeln, dann ist die nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt ist, da sie bei jeder Verkehrskontrolle angezweifelt werden kann.
Ich mach schon das es passt und das ist auch gar nicht das Thema!!
Das Thema war der Einbau, eine Anleitung und der "Schaltplan" !!!!Nicht ob lega oder illegal.. Das ist meine Entscheidung ...
Aber super danke an JaBa24
Werde es im Laufe der Woche oder am Wochenende testen...
Super... Freu mich schon 😁
Wo wohnst du? 😉 Sonst kannste per PN auch mal meine Handynr anfragen, wenn was net klappt kannste dich ja melden 😉
Edit:
Zitat:
StVZO
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn
dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes
Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer.
Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht
angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet,
bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten
Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet
sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer
müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß
sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß
eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als
behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen
Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte
und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx
beträgt.(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf
nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der
Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen
ausgerüstet sein:1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der
Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen
öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich
Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung
besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt
sind.Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an
Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in
Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten
wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber
dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische
Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
dürfen ausgerüstet sein1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von
Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße
Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe
März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet
und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die
Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung
des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart
oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für
Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten,
von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter
oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten
vorgeschrieben hat,4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-
Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere
Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die
genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden
besonderen Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den
Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf
keine Scheinwerferwirkung haben.(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs
ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit
der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz"
auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn
der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des
Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung
der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die
während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen ist.(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung
von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein.Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen,
die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im
Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von
Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang
gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere
Verkehrsteilnehmer nicht blenden.(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren
nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote
rückstrahlende Mittel verwendet werden.(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht
während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten
ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in
leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.
Es geht lediglich um Beleuchtung nach aussen, es steht nichts davon drin, wie die Innenraumbeleuchtung beschaffen sein muss, ausser, das sie ausgehen muss, wenn man die Tür schliesst, wenn die Lichtquelle von aussen sichtbar ist..
Deckenbeleuchtungen, düfen während der Fahrt nur eingeschaltet werden, wenn sie den Fahrer nicht in seiner Sicht beeinträchtigen (blenden).
So kann sie der Beifahrer, bei Bedarf als Leselampe verwenden...,
wie es im O-Bus ebenfalls auf Sitzplätzen für die Passagiere/Mitfahrer erlaubt ist.
Zitat:
Original geschrieben von dokatoro
http://cgi.ebay.de/.../290466696345?...
Steht sogar in der Artikelbeschreibung: "Keine Zulassung in der StvO"
Müsste zwart STVZO sein aber egal :P
Hay erstens an die die immer schreien illegal habe bei mir neon lampen drin im fußraum die bullen halten mich fast jeden tag an und nie probs bekommen.
An den Themen starter ich hab die net am türkontakt habe mir schalter im innenraum gelegt und kann die ein und ausschalten wie ich lustig bin hier ma nen link.
http://cgi.ebay.de/.../280572312923?...
MfG
GD
Tach,
nur der Form halber:
Das in dem Link sind Kaltlichtkathoden, wie sie auch im PC Laden um die Ecke verkauft werden. Leuchtstofflampen oder Umgangssprachlich "Neonröhren" hängen in Parkhäusern oder Supermärkten an der Decke.
Jeder der sich was ins Auto einbaut von dem er weiß das es illegal is und nicht erwischt wird bzw an Ahnungslose Beamte gerät hat Glück......wenn man aber erwischt wird isses immer das selbe.....
MFG CP