Lauter Auspuff: Neue Regelung-wat denn nu

Harley-Davidson

Hi!

Hab mal ein bisschen bei Copzone.de gelesen und ein paar Zitate und meine Schlussfolgerungen hier zusammengeschrieben.
Vorneweg: Auch bei den Jungs von der Rennleitung herrscht grosse Verwirrung - die kann z.Zt. dem einen oder anderen bei einer Kontrolle zum Vorteil gereichen. Fakt ist aber, es kommt auf den einzelnen Beamten an. Pauschal sagen: Yeah! Jetzt schraub ich mir Jesse´s Hell Bent Pipes dran und zahle wenn ich erwischt werde €25,- wird i.d.R nicht laufen.

"Die Ahndung eines entsprechenden Verstoßes (vgl. bisherige TBNR 318606 -
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis) über
eine spezielle (!) Rechtsvorschrift / Tatbestandsnummer ist somit nicht mehr
möglich. Das Bundesministerium für Verkehr prüft derzeit entsprechende
Lösungsmöglichkeiten.

Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der
Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.

Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden."

Dazu die Tatbestände:
"330006 Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
25,-€

330606 Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch gefährdet.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
50,-€ 3 Punkte "

Dazu der oberschlaue Kradcop:
" Die Polizei beschlagnahmt entweder zur Beweissicherung oder zur Gefahrenabwehr. Dies war schon früher so und dies bleibt auch weiterhin so.

Es bleibt alles beim Alten, mit dem einzigen Unterschied, dass ohne eine begründbare Gefährdung (was beim Auspuff schwierig wird) eben keine 50 Euro und keine 3 Punkte anfallen sondern nur 25 Euro für den unvorschriftsmäßigen Zustand. "

Weiterhin:
"Zum Thema Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit natürlich bei einem 25,- Euro Tatbestand ohne Frage.[...] Da aber sowieso nur ein unvorschriftsmäßiger Zustand angezeigt werden kann, würde in einem normalen Fall eine andere Dokumentation wenn möglich reichen. Foto vom Auspuff mit dem fehlenden dB-Eater zum Beispiel. In der Praxis wird es sich dann aber zeigen, wieweit die Kunden die Kosten nach oben schrauben.

Solange die Beweiserhebung ausreichend ist, sind wir begnügsam. Wenn sich Leute aber mit allen Mitteln raus winden wollen, wird die Qualität der Beweiserhebung natürlich verbessert. [...]

Wenn ich den Verdacht habe, dass es tatsächlich kein Verschleiß war, dann wird eine Beschlagnahme sogar noch zwingender. In diesem Fall wird die Auspuffanlage beschlagnahmt um durch einen Sachverständigen Gutachter den Nachweis der Manipulation zu führen. [...]
Hierbei geht es nur darum, ob die Zielsetzung der Beweiserhebung wesentlich verschlechtert oder sogar verhindert wird, wenn ich die Beschlagnahme nicht sofort durchführ. In aller Regel besteht diese Gefahr im Verzug aber nicht, da ich an der Kontrollstelle den Beweiserhalt solange gewährleisten kann, bis ich den Richter erreicht habe, wenn er erreichbar ist. [...]

Noch mal ganz klar... die Beschlagnahme kann im Zusammenhang von Bauartveränderung nur aus zwei Gründen erfolgen. Entweder Beweiserhebung des ordnungswidrigen Zustandes, wenn es vor Ort auf anderer Weise nicht durchführbar ist oder aber zur Gefahrenabwehr, weil eine konkrete Gefährdung bei einer Weiterfahrt zu erwarten ist. Der zweite Punkt zur Gefahrenabwehr ist grundsätzlich bei einer Auspuffanlage nicht begründbar. "

Zitat Ende.

Die Schlussfolgerungen die ich hieraus ziehe:
Wenn man den Tatbestand "unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen" ZUGIBT entfällt die Notwendigkeit einer Beweissicherung! Dann bliebe nach eigener Aussage selbst Herrn Oberkorrekt von der Kradstaffel nichts anderes übrig, als den Verstoss zu ahnden (€25 Bussgeld) und die Überprüfung der Wiederherstellung der korrekten Beschaffenheit durch die Zulassungsstelle anzuordnen (Nachkontrolle).

Na dann...
Kwik

Beste Antwort im Thema

Hallo,

ich muss mich auch mal als Mitglied der Rennleitung outen...

Mein Kenntnisstand:

ihr habt bisher nur die 3. Alternative beleuchtet, wenn ich nichts überlesen habe (sonst verbessert mich).
Wenn ihr aber einen offenen Auspuff dranschraubt oder den dB-Killer rausnehmt, liegt mithin ein EINGRIFF vor, den der Tatbestand fordert.
(kein Eingriff liegt vor, wenn die Anlage aufgrund von Verschleiß zu laut wurde)
Ihr habt also manuell etwas verändert. Damit einher geht normalerweise auch eine Verschlechterung der Geräuschemission, und DAS ist die Tatbestandsalternative, die zumeist erfüllt ist. Folge: die BE erlischt und es kommen 3 Punkte und 50 EUR auf euch zu. Seid ihr in der Lage, den dB-Killer wieder reinzuschrauben, könnt ihr danach weiterfahren, weil die BE wiederhergestellt wurde. Habt ihr dagegen eine komplett offene Anlage, dann bleibt das Teil stehen, auch wenn ihr 1000km von zuhause weg seid. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit greift in diesem Falle nicht, weil unsereins diese fortwährende Störung der Rechtsordnung nicht dulden DARF und niemanden mit einem Fahrzeug weiterfahren lassen darf, wenn die BE des FZGs erloschen ist! Ausgenommen sind im Falle der HDs die entsprechend alten Modelle, deren Homologation mit dem alten Auspuff erfolgte (der heute zu laut wäre).
Nun zu der Alternative, dass sich die Abgasemission verschlechtern würde: habt ihr u.U. den Kat mit rausgeschmissen (ich bin kein HD-Fahrer, sondern DUC), also falls es bei HD sowas gibt ;-), dann wäre diese Alternative ebenfalls erfüllt, die Folge: Bock bleibt stehen, weil BE erloschen.
ABER: in diesem Falle droht euch auch eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Steuergesetz, weil die Maschine ihre Abgaswerte nicht halten kann, einer anderen Klasse unterliegt und ihr dann quasi zu wenig Steuern bezahlt! Hier also Vorsicht, es werden Straftatbestände erfüllt, keine OWi mehr! Auch hier ausgenommen jene, die dies eintragen lassen und genug Steuern entrichten.
Die dritte Alternative der Gefahr lässt sich hier nach meiner Meinung nur mit Hängen und Würgen begründen, sollte aber nie ziehen, denn: ein zu lauter Auspuff begründet keine GEFAHR, die zum Erlöschen der BE führen würde. Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Versicherungen sich hier auch nicht um eine Zahlung drücken könnten, wenn diese Tatbestandsalternative erfüllt wäre.

Für jedwede eingetragenen Tüten kann die BE nicht erlöschen, wenn ihr also kontrolliert werdet und der Auspuff ist zu laut (selbst nach einer Messung), aber die ganze Chose ist eingetragen, müssen wir euch weiterfahren lassen und können nur einen Mängelbericht ausstellen. Achtung: dieser Grundsatz gilt nur für solche Teile, die eintragungsfähig sind; Auspuff zählt aber dazu. Gegenbeispiel: Heckflügel am Auto mit scharfen Kanten, eingetragen: NICHT zulassungsfähig, somit BE erloschen, auch wenn eingetragen!

Sprecht mit den Herren von TÜV & Co., aktuell können Auspuffanlagen bis zu 5dB über normalem Wert eingetragen werden; bei einer Verdopplung der Lautstärke alle 3dB entspricht das schon FAST der vierfachen Lautstärke!

Sollte jemand die Eintragung offener Tüten wünschen, lasst sie am besten mit einem Lichtbild eintragen. Ich habe offene Termi´s eingetragen, eine Individualnummer ist ja nicht vorhanden. Der Kollege vor Ort muss aber wissen, dass genau die Tüten eingetragen sind, die auch am Töff verbaut sind.

Schlusswort: bei einer Kontrolle am besten höflich mit den Kollegen sprechen; sollte einer von ihnen z.B. diesen Kenntnisstand nicht haben und darauf bestehen, dass die Mühle stehen bleibt oder Beschlagnahmen durchführen oder euch sonst eine Weisung geben, so ist diese zu befolgen. Dann bleibt euch nur der Rechtsweg (19IV GG). Sprecht vernünftig mit den Jungs und Mädels, macht die Sache transparent und dann machen wir, was auch immer wir DÜRFEN.

Greetz

79 weitere Antworten
79 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von DirtTRack


ähhhh, jetzt nochmal für Nicht-Juristen....gibts nun wie früher Punkte bei lauten Tüten, oder nicht?

nach der derzeitigen gesetzeslage, definitiv JA...

und dies wird auch weiterhin so bleiben, bis die stvzo (komplett) durch die fzv ersetzt wurde! der bußgeldkatalog wurde ja schon entsprechend geändert....

aber obs nun "nur" ne mängelkarte oder direkt punkte gibt, wird wohl der polizist vor ort nach lust & laune bestimmen....

Hallo

@MagirusDeutzUlm
Ich gebe Dir ja vollig recht, das eine BE erlöschen kann, dass Problem (?) ist ja nur, dass man es (theoretisch) nicht ahnden kann, weil eine BE nicht mehr Bestandteil der Zulassung gem. FZV ist.
Ich konnte auch im § 69 a StVZO nichts bezüglich des § 19 StVZO (alleinstehend) finden, im Bundesweiten Tatbestandskatalog auch nicht
Früher im § 18 war es eine Voraussetzung und das ist der Knackpunkt.
So war es einmal
Leider finde ich in der Kürze nicht den genauen Wortlaut des Gestzestextes...aber wenn wir mal ehrlich sind, ist das auch egal.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es einen Einfluss auf das Einschreiten der Beamten hat, wenn man sagt, dass machst Du falsch oder darfst Du gar nicht, weil ich es im "Motor-Talk gelesen habe 🙂

Und wie auch in deinem Link erwähnt wurde ist die Meinung da völlig unterschiedlich. Der Eine sagt eine Genehmigung ist für mich eine BE und der andere verneint das.

Und ob es nun Punkte geben wird/würde, sollte mir eher ein Gericht bestätigen.

Zitat:

davidsonman:
Also, wie ich schon mal anmerkte, große Sch****, weil der Gesetzgeber zwar offensichtlich durchaus Positives wollte, es aber nur halbherzig formuliert hat. Wenn da nicht bald nachgebessert wird, wird die Zunkunft in der Praxis (sprich gerichtliche Musterfälle) zeigen müssen, was nun "Recht" ist...

...genau so sehe ich das auch. Manche meinen auch "...sit politisch so gewollt" 😉

Gruß
Norbert
...dessen Meinung auch nicht rechtsverbindlich sein kann, weil er kein Richter ist 🙂

Zitat:

Original geschrieben von liekoer


Ich gebe Dir ja vollig recht, das eine BE erlöschen kann,

bingo! 😁

Zitat:

Original geschrieben von liekoer


weil eine BE nicht mehr Bestandteil der Zulassung gem. FZV ist.

darauf wollte ich die ganze zeit mit dem "unterschied be <-> zulassung" drauf hinaus!

das sind nun quasi zwei völlig eigenständige dinge....

richtig ist zwar, dass die polizei nun mit einem erlöschen der be nicht mehr wie früher die plakette abkratzen könnte und so dem fz die zulassung entziehen...

ABER (und das ist das entscheidende) die be ist trotzdem erloschen...und das ist nunmal eine verkehrsordnungswiedrigkeit (lt. BKatV)....

ACHTUNG (fällt mir gerade auf): die version des bundeseinheitlichen tatbestandskataloges, die DU verwendest (bzw. die du hier gepostet hast), ist die 4. Auflage vom 1. mai 2006 aktuell ist aber die 5. Auflage vom 1. märz 2007!!!!!!!

und darin ist von der BKatV nr. 175 keine rede, obwohl die im aktuellen bkatv defintiv mit strafmaß aufgeführt ist.....hmn.....

Hallo!
@DirtTRack- Wird dir wohl derzeit niemand so wirklich sagen können, was nun der Stein der Weisen ist...muss wohl jeder für sich selbst entscheiden, welches Risiko er mit getunten Tüten bereit is, einzugehen

Das is ja die ganze Kacke,es darf doch nur EINE Sache geben,ein Gesetz für alle!!!!
Nur welches is das??????
Wenn das mal eine beantworten könnte,gebe es hier keine Fragen mehr.

So long
PIET

Ähnliche Themen

Also im Radarforum gehts zu diesem Thema auch richtig zur Sache. Dort sind 2 Grüne die meinen das sie 100% Recht haben und sich auf §19 Absatz 3 berufen, wonach die BE automatisch erlöschen soll, wenn die Abgasanlage verändert wird. Laut diesem Paragrafen ist es ja eindeutig das die BE erlischt, da dort steht:

"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Weiter gehts damit, das die BE durch die Typengenehmigung ersetzt wurde. Das steht auch in §19 (7). Wenn also von BE in den heutigen Gesetzen geschrieben wird soll das auch für die Typgenehmigung gelten. Die Grünen argumentieren nun auch damit, das das Zulassungsverfahren nach FZV automatisch die Typgenehmigung ( BE ) vorraussetzt. Erlischt die Genehmigung erlischt auch die Zulassung. So haben sie es im Prinzip dargelegt.
Die Grünen haben hier also doch einen eindeutigen Gesetzesbezug so das die BE/Genehmigung erlischt. Oder sehe ich das falsch ????

Zitat:

Original geschrieben von AndyE30


Erlischt die Genehmigung erlischt auch die Zulassung.

so war es früher....

durch einführung der fzv sind be und zulassung getrennt....d.h. das fagrzeug hat zwar keine be mehr, ist aber trotzdem zugelassen.....

durch diesem umstand, ist nun auch nur noch der fahrer des fz haftbar, und nicht mehr so wie früher der halter auch gleich mit.....

Also ich hab da so verstanden, das die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug nur dann zulässt, wenn es eine BE bzw heutige Typgenehmigung hat - das ist Grudnvorraussetzung um eine Zulassung zu bekommen. Ohne diese Typgenehmigung gibt es keine Zulassung - die Zulassung ist also Abhängig davon. Wenn diese nun nach §19.3 erlischt, erlischt automatisch die Zulassung, da die rechtlichen Grundbedingungen für eine rechtsgültige Zulassung nicht mehr gegeben sind. Zitat eines Grünen:

"Fahrzeuge dürfen im öVR nur in Betrieb genommen werden, wenn sie für diesen zugelassen sind (§ 3(1) Satz 1 FZV)
Voraussetzung der Zulassung ist u.a., daß es sich bei dem Fahrzeug um einen genehmigten Typ handelt oder es eine Einzelgenehmigung hat. Die Erteilung der BE ist nicht mehr Bestandteil der Zulassung, sie ist Voraussetzung der Zulassung (siehe amtliche Begründung zu § 3 FZV, VkBl. 2006, 603).
Die BE muss also vorhanden sein, damit das Fahrzeug überhaupt zugelassen werden kann."

Sieht also doch danach aus, als wäre die Regelung eindeutig. Aber vielelicht sollten mal Experten hier ran und erklären ob das so ist.

laute tüte

Moin erstmal!
Im Bundeseinheitheitlichem Tatbestandkatalog steht:
12.3.42 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage - § 49 StVZO Seite 333 / 0
TBNR Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV
349100 Sie führten das Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war.
§ 49 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 219 BKat
(B - 1) 20,00
349101 Sie führten das Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war und
belästigten dadurch andere.
§ 49 Abs. 1, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 219 BKat;
§ 19 OWiG
(B - 1) 30,00
349106 Sie weigerten sich, die Geräuschentwicklung prüfen zu lassen.
§ 49 Abs.4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 220 BKat
(B - 1) 10,00

Da steht auch was von StVZO, also die Paragraphen gibt es, aber die StVZO ansich nicht mehr?!
ja, nee da sollte man einen Experten fragen!
Meine VT custom soll ja auch mal ne andere Tüte haben!
Mein Honda Händler meinte ich könnte ne illegale fahre müsste, bei Kontrolle wohl 25€ bezahlen, evtl mit Original Tüte bei der Polizei vorfahren!
Das ist mir nicht sicher genug! Also auf Mopedtreffen mal fragen!
MfG Helmut

Re: laute tüte

Zitat:

Original geschrieben von vt750shadow


aber die StVZO ansich nicht mehr?!

wie oft soll das eigentlich noch geklärt werden?

die stvzo gibt es noch!

lediglich wurden einige § gestrichen! sie ist weiterhin gültig.....

Zitat:

Original geschrieben von vt750shadow


Mein Honda Händler meinte

der ja auch nicht für deine folgekosten durch den umbau aufkommen muss...

Zitat:

Original geschrieben von vt750shadow


ne illegale fahre müsste, bei Kontrolle wohl 25€ bezahlen

die strafen sind wie früher auch...lediglich ahben sich die zsutändigkeiten etwas geändert......

für den halter: bkatv-nr. 175
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt. 3punkte, 50€, b-verstoß
für den fahrer: bkatv-nr. 108
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 3punkte, 50€, b-verstoß

Moin,

kauft euch die aktuelle Custombike. Dort steht es auf der ersten Seite. §18 wurde gänzlich aufgehoben. Das bedeutet, keine Stilllegung, keine Punkte, lediglich 25 Tacken wegen Ordnungswidrigkeit bei zu lautem Auspuff. Die Jungs werden sicher keine Halbwahrheiten verbreiten.

Grüße
nn

laute tüte

Danke, Danke! Genau was ich hörte stimmt also! Mehr wollte ich auch nicht wissen! Will ja nur cruisen, das wird dann nicht so laut!
MfG Helmut

Zitat:

Original geschrieben von newnoob


Dort steht es auf der ersten Seite. §18 wurde gänzlich aufgehoben.

hat keiner bestritten...

Zitat:

Original geschrieben von newnoob


Das bedeutet, keine Stilllegung, keine Punkte,

falsch!

lediglich die stilllegung beruht auf §18, die fällt weg....

ABER §19 (der der für die be relevant ist!) existiert weiterhin! und dafür gibt es punkte sowie strafe! denn das erlöschen der be ist somit gegeben.....

Zitat:

Original geschrieben von newnoob


Die Jungs werden sicher keine Halbwahrheiten verbreiten.

*lol*

schonmal die einschlägigen tuner-zeitschriften von opel, vw & co in den händen gehabt? die schreiben auch, dass eine ubb legal wäre und die ebay-xenon-nachrüst-kits völlig legal wäre.....

....ja ne, is klar.

Lasst es einfach drauf ankommen. Dann weiß jeder was Sache ist.

nn

Trotzdem komisch, das die Rennleitung in dem Filmchen genau diese Regelung anwendet. Ohne was stillzulegen und mit Punkten um sich zu werfen.
http://www.zdf.de/.../0,4070,5263135-6-wm_dsl,00.html

Zitat:

Original geschrieben von newnoob


Ohne was stillzulegen

willst oder kannst du das nicht verstehen?

die be und die zulassung sind zwei verschiedene paar schuh!

die neue regelung besagt, dass die be zwar erlöschen kann (bei den selben bedingungen wir vor den 1. märz 07) ABER die zulassung nicht automatisch entzogen wird...

und wo die zulassung nicht entzogen wird, wird auch nichts stillgelegt...

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


willst oder kannst du das nicht verstehen?

Gaaanz easy Herr Deutz. Ist mir auch völlig wurscht ob BE, Zulassung oder was auch immer.

Was mir wichtig ist: Ein lauter Auspuff, ist keine Gefährdung für den öffentlichen Strassenverkehr und kostet mich 25 EUR. Mehr nicht. Nu lass mal gut sein und entspann dich in deinem Fuhrpark. 😁

nn

Deine Antwort
Ähnliche Themen