Lauter Auspuff: Neue Regelung-wat denn nu
Hi!
Hab mal ein bisschen bei Copzone.de gelesen und ein paar Zitate und meine Schlussfolgerungen hier zusammengeschrieben.
Vorneweg: Auch bei den Jungs von der Rennleitung herrscht grosse Verwirrung - die kann z.Zt. dem einen oder anderen bei einer Kontrolle zum Vorteil gereichen. Fakt ist aber, es kommt auf den einzelnen Beamten an. Pauschal sagen: Yeah! Jetzt schraub ich mir Jesse´s Hell Bent Pipes dran und zahle wenn ich erwischt werde €25,- wird i.d.R nicht laufen.
"Die Ahndung eines entsprechenden Verstoßes (vgl. bisherige TBNR 318606 -
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis) über
eine spezielle (!) Rechtsvorschrift / Tatbestandsnummer ist somit nicht mehr
möglich. Das Bundesministerium für Verkehr prüft derzeit entsprechende
Lösungsmöglichkeiten.
Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der
Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.
Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden."
Dazu die Tatbestände:
"330006 Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
25,-€
330606 Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch gefährdet.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
50,-€ 3 Punkte "
Dazu der oberschlaue Kradcop:
" Die Polizei beschlagnahmt entweder zur Beweissicherung oder zur Gefahrenabwehr. Dies war schon früher so und dies bleibt auch weiterhin so.
Es bleibt alles beim Alten, mit dem einzigen Unterschied, dass ohne eine begründbare Gefährdung (was beim Auspuff schwierig wird) eben keine 50 Euro und keine 3 Punkte anfallen sondern nur 25 Euro für den unvorschriftsmäßigen Zustand. "
Weiterhin:
"Zum Thema Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit natürlich bei einem 25,- Euro Tatbestand ohne Frage.[...] Da aber sowieso nur ein unvorschriftsmäßiger Zustand angezeigt werden kann, würde in einem normalen Fall eine andere Dokumentation wenn möglich reichen. Foto vom Auspuff mit dem fehlenden dB-Eater zum Beispiel. In der Praxis wird es sich dann aber zeigen, wieweit die Kunden die Kosten nach oben schrauben.
Solange die Beweiserhebung ausreichend ist, sind wir begnügsam. Wenn sich Leute aber mit allen Mitteln raus winden wollen, wird die Qualität der Beweiserhebung natürlich verbessert. [...]
Wenn ich den Verdacht habe, dass es tatsächlich kein Verschleiß war, dann wird eine Beschlagnahme sogar noch zwingender. In diesem Fall wird die Auspuffanlage beschlagnahmt um durch einen Sachverständigen Gutachter den Nachweis der Manipulation zu führen. [...]
Hierbei geht es nur darum, ob die Zielsetzung der Beweiserhebung wesentlich verschlechtert oder sogar verhindert wird, wenn ich die Beschlagnahme nicht sofort durchführ. In aller Regel besteht diese Gefahr im Verzug aber nicht, da ich an der Kontrollstelle den Beweiserhalt solange gewährleisten kann, bis ich den Richter erreicht habe, wenn er erreichbar ist. [...]
Noch mal ganz klar... die Beschlagnahme kann im Zusammenhang von Bauartveränderung nur aus zwei Gründen erfolgen. Entweder Beweiserhebung des ordnungswidrigen Zustandes, wenn es vor Ort auf anderer Weise nicht durchführbar ist oder aber zur Gefahrenabwehr, weil eine konkrete Gefährdung bei einer Weiterfahrt zu erwarten ist. Der zweite Punkt zur Gefahrenabwehr ist grundsätzlich bei einer Auspuffanlage nicht begründbar. "
Zitat Ende.
Die Schlussfolgerungen die ich hieraus ziehe:
Wenn man den Tatbestand "unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen" ZUGIBT entfällt die Notwendigkeit einer Beweissicherung! Dann bliebe nach eigener Aussage selbst Herrn Oberkorrekt von der Kradstaffel nichts anderes übrig, als den Verstoss zu ahnden (€25 Bussgeld) und die Überprüfung der Wiederherstellung der korrekten Beschaffenheit durch die Zulassungsstelle anzuordnen (Nachkontrolle).
Na dann...
Kwik
Beste Antwort im Thema
Hallo,
ich muss mich auch mal als Mitglied der Rennleitung outen...
Mein Kenntnisstand:
ihr habt bisher nur die 3. Alternative beleuchtet, wenn ich nichts überlesen habe (sonst verbessert mich).
Wenn ihr aber einen offenen Auspuff dranschraubt oder den dB-Killer rausnehmt, liegt mithin ein EINGRIFF vor, den der Tatbestand fordert.
(kein Eingriff liegt vor, wenn die Anlage aufgrund von Verschleiß zu laut wurde)
Ihr habt also manuell etwas verändert. Damit einher geht normalerweise auch eine Verschlechterung der Geräuschemission, und DAS ist die Tatbestandsalternative, die zumeist erfüllt ist. Folge: die BE erlischt und es kommen 3 Punkte und 50 EUR auf euch zu. Seid ihr in der Lage, den dB-Killer wieder reinzuschrauben, könnt ihr danach weiterfahren, weil die BE wiederhergestellt wurde. Habt ihr dagegen eine komplett offene Anlage, dann bleibt das Teil stehen, auch wenn ihr 1000km von zuhause weg seid. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit greift in diesem Falle nicht, weil unsereins diese fortwährende Störung der Rechtsordnung nicht dulden DARF und niemanden mit einem Fahrzeug weiterfahren lassen darf, wenn die BE des FZGs erloschen ist! Ausgenommen sind im Falle der HDs die entsprechend alten Modelle, deren Homologation mit dem alten Auspuff erfolgte (der heute zu laut wäre).
Nun zu der Alternative, dass sich die Abgasemission verschlechtern würde: habt ihr u.U. den Kat mit rausgeschmissen (ich bin kein HD-Fahrer, sondern DUC), also falls es bei HD sowas gibt ;-), dann wäre diese Alternative ebenfalls erfüllt, die Folge: Bock bleibt stehen, weil BE erloschen.
ABER: in diesem Falle droht euch auch eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Steuergesetz, weil die Maschine ihre Abgaswerte nicht halten kann, einer anderen Klasse unterliegt und ihr dann quasi zu wenig Steuern bezahlt! Hier also Vorsicht, es werden Straftatbestände erfüllt, keine OWi mehr! Auch hier ausgenommen jene, die dies eintragen lassen und genug Steuern entrichten.
Die dritte Alternative der Gefahr lässt sich hier nach meiner Meinung nur mit Hängen und Würgen begründen, sollte aber nie ziehen, denn: ein zu lauter Auspuff begründet keine GEFAHR, die zum Erlöschen der BE führen würde. Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Versicherungen sich hier auch nicht um eine Zahlung drücken könnten, wenn diese Tatbestandsalternative erfüllt wäre.
Für jedwede eingetragenen Tüten kann die BE nicht erlöschen, wenn ihr also kontrolliert werdet und der Auspuff ist zu laut (selbst nach einer Messung), aber die ganze Chose ist eingetragen, müssen wir euch weiterfahren lassen und können nur einen Mängelbericht ausstellen. Achtung: dieser Grundsatz gilt nur für solche Teile, die eintragungsfähig sind; Auspuff zählt aber dazu. Gegenbeispiel: Heckflügel am Auto mit scharfen Kanten, eingetragen: NICHT zulassungsfähig, somit BE erloschen, auch wenn eingetragen!
Sprecht mit den Herren von TÜV & Co., aktuell können Auspuffanlagen bis zu 5dB über normalem Wert eingetragen werden; bei einer Verdopplung der Lautstärke alle 3dB entspricht das schon FAST der vierfachen Lautstärke!
Sollte jemand die Eintragung offener Tüten wünschen, lasst sie am besten mit einem Lichtbild eintragen. Ich habe offene Termi´s eingetragen, eine Individualnummer ist ja nicht vorhanden. Der Kollege vor Ort muss aber wissen, dass genau die Tüten eingetragen sind, die auch am Töff verbaut sind.
Schlusswort: bei einer Kontrolle am besten höflich mit den Kollegen sprechen; sollte einer von ihnen z.B. diesen Kenntnisstand nicht haben und darauf bestehen, dass die Mühle stehen bleibt oder Beschlagnahmen durchführen oder euch sonst eine Weisung geben, so ist diese zu befolgen. Dann bleibt euch nur der Rechtsweg (19IV GG). Sprecht vernünftig mit den Jungs und Mädels, macht die Sache transparent und dann machen wir, was auch immer wir DÜRFEN.
Greetz
79 Antworten
nur mal so am rande:
den unterschied zwischen be und zulassung kennt ihr?
die be und die zulassung sind und waren schon immer zwei paar verschiedene schuh!
daran ändert auch die stellenweise streichung der stvzo und einführung der fzv nichts! ein umgangssprachliches "erlsöchen der be" gibt es immer noch, und eben dies liegt hier vor....
der bußgeldkatalog wurde mit einführung der fzv nur dahingehend geändert, dass nun nicht mehr fahrer und halter 3 punkte bekommen, sondern nun nur noch der fahrer....
dieser "text" den ihr da rauskopiert habt (der zurzeit durch soziemlich alle foren geht) ist derselbe unfug wie der wisch (der vor ca. nem halben jahr die runde machte), dass blaulicht nur 20€ kostet, wenn man sich das aufs dach macht....
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
nur mal so am rande:
...
der bußgeldkatalog wurde mit einführung der fzv nur dahingehend geändert, dass nun nicht mehr fahrer und halter 3 punkte bekommen, sondern nun nur noch der fahrer....
Aber seit wann gibt es bei einer Ordnungswidrigkeit, bei der 25€ abzudrücken sind, 3 (!) Punkte!!! Das ist doch noch nicht mal nen Bußgeld sondern nur nen Verwarnungsgeld wert...???!!! Fragen über Fragen! Völlig unklar die Rechtslage derzeit...Sch****!!!
Gruß-David
Hallo Davidsonman!
Wenn Du nen kompetenten Rechtsgelehrten gefunden hast,lasse es uns bitte wissen,was der so meint!
Danke
Piet
Hallo
Die StVZO gibt es nicht mehr, sie wurde ersetzt durch die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV; googlen).
Ein Erlöschen der BE kannte nur die StVZO, somit gibt es seit dem 01.03.07 (Einführung der FZV) nicht mehr....
@MagirusDeutzUlm
Sage mir doch bitte mal, wonach die BE jetzt erlischt, mir würde der Paragraph schon reichen.
Die FZV ist kein Unfug, sondern Realität. Hingegen ist die StVZO Unfug, weil es die nicht mehr gibt.
Und die Rechtslage ist zur Zeit nicht Sch****, sondern nur für diejenigen, die so gerne ein Ticket für ein Erlöschen der BE ausstellen würden 😉
Gruß
Norbert
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Zitat:
Original geschrieben von Harley-Piet
Hallo Davidsonman!
Wenn Du nen kompetenten Rechtsgelehrten gefunden hast,lasse es uns bitte wissen,was der so meint!
DankePiet
Na logisch...
@liekoer - Da bin ich mir aber so gar nicht sicher, dass die StVZO in Gänze entfallen ist. So wie ich das bisher gelesen habe, sind Teile ersetzt worden. Und darunter sind die Geschichten mit dem Erlöschen der BE...
Aber ich bin eben KEIN Rechtsgelehrter - versprochen Piet, wenn ich den gefunden habe, gebe ich ganz schnell Laut!!! Ich suche weiter nach der Rechtslage und gebe nicht auf...😉
Aber aus dem Grundrüstzeug, was hier und in anderen foren verbreitet wird, muss sich eben jeder zurzeit das für ihn Schlüssigste herauspicken-ich glaube, dass die Rennleitung, wenn man ihnen in entsprechender Form gegenüber tritt, genauso in dieser Angelegenheit unsicher ist, wie der Mopedfahrer selbst-und das kann man doch nutzen...😉
Für den Fall eines Falles habe ich mir die Argumentation der 25€-Ordnungswidrigkeit zu eigen gemacht und werde die vehement vertreten...
Gruß-David
Zitat:
Original geschrieben von liekoer
Die StVZO gibt es nicht mehr,
SO?
informier DU dich erstmal richtig!, bevor du hier irgendwas behauptest, von dem du weder ahnung hast und was definitiv NICHT den tatsachen entspricht...
Zitat:
Original geschrieben von liekoer
Ein Erlöschen der BE kannte nur die StVZO, somit gibt es seit dem 01.03.07 (Einführung der FZV) nicht mehr....
eben das ist das, was ich mit dem unterschied zwischen zulassung und be meine....hier hast (nicht nur) du auch nacholbedarf!
Zitat:
Original geschrieben von liekoer
@MagirusDeutzUlm
Sage mir doch bitte mal, wonach die BE jetzt erlischt, mir würde der Paragraph schon reichen
wie "früher" auch schon bedingt durch
§ 19 Abs. 2 und 3 StVZOZitat:
Original geschrieben von liekoer
Hingegen ist die StVZO Unfug, weil es die nicht mehr gibt.
hatten wir ja bereits geklärt, dass der eizigste unfug hier DEINE äußerungen sind...
Zitat:
Original geschrieben von liekoer
Und die Rechtslage ist zur Zeit nicht Sch****, sondern nur für diejenigen, die so gerne ein Ticket für ein Erlöschen der BE ausstellen würden 😉
DEINE meinung...der gesetzgeber sieht das leider (oder eher zum glück) etwas anders...
und bevor du nun wieder irgendwas schreibst, guck lieber nochmal nach (oder besser 2-mal) ob du da nicht was mit den gesetzen und den paragraphen durcheinanderwirbelst!
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
SO?
informier DU dich erstmal richtig!, bevor du hier irgendwas behauptest, von dem du weder ahnung hast und was definitiv NICHT den tatsachen entspricht...
...
und bevor du nun wieder irgendwas schreibst, guck lieber nochmal nach (oder besser 2-mal) ob du da nicht was mit den gesetzen und den paragraphen durcheinanderwirbelst! ...
Hey, bleib mal ein bisschen cremig und mach die Leute nicht gleich an...🙁 Die Weisheit hat hier niemand mit Löffeln gefuttert!!!
Es dürfte jedem derzeit einleuchten, dass die Rechtslage für ALLE nicht so ganz klar ist. Wie ich in verschiedenen Foren lesen konnte, weiß selbst die Rennleitung nicht so recht, was sie mit den neuen Regelungen anfangen soll, was nun noch wirklich gilt, was nicht. Ich werde jetzt einfach mal nächste Woche in Berlin eine Nachfrage an die Verkehrspolizei richten und mal nachfragen, was nun Gültigkeit hat und was nicht. Mal sehen, was die sagen...
So, wünsche ein entspanntes WE und viel Sonnenschein zum Biken!!!
Gruß-David
@ MagirusDeutzUlm
...stimmt, da hast Du in einer Sache Recht. Als ich gestern Abend meine alltägliche Meditation auf einem stillen Örtchen gemacht habe, fiel mir noch ein Fehler auf.
Die StVZO gibt es nicht mehr...., dass stimmt nicht ganz. Aber sie wird es bald nicht mehr geben dieses Gesetzes wurden dem Eurorecht angepasst wird.
Als mir dieser Fehler aufgefallen war, wollte ich das aber nicht noch Nachts ins netz stellen, sondern hbae das auf heute Vormittag verschoben....du bist mir zuvor gekommen 😉
So hat die FEV schon einige Paragraphen der StVZO bezüglich der Eignung von Personen (ehemals auch ddurch die StVZO geregelt) ersetzt.
Die FZV regelt die Zulassungsverordnung. Und auf Grund dieses neuen Gesetzes ist es eben nicht mehr möglich einen Verkehrsteilnehemer auf Grund eines Erlöschen der BE zu verwarnen.
Zumal es dafür einen Tatbestandskatalog gibt und auch hier ist das Erlöschen der BE nicht mehr aufgeführt.
Das was jetzt noch kommen wird, ist die Anpassung der Fahrzeugausstattung an die Euronorm...ich weiss aber gerade nicht wie dies Gesetz heißt.
Falls Du (oder ein Bekannter) Polizist sein solltest, dann würde ich mich freuen, wenn mich so einer mit einem Erlöschen der BE verwarnen würde.
Ich würde dieses Schreiben mit Nichtbeachtung strafen, das bedeutet automatisch das ich Widerspruch einlege...und irgendwann kommt es dann zum Gerichtstermin.
Dannöchte ich wissen wie der richter auf den §§ 18 bzw. 19 der StVZO reagieren würde. Nur eines dazu, für mich wäre das nicht peinlich.
Solltest Du Polizist sein und Dich möchte einer auf Grund des erlöschen einer BE verwarnen, dann bezahle es. Entweder bist Du an einem Gauner geraten (der verlangt aber gleich Bares) oder dieser wurde noch in bezug auf die neuen Gesetzeslagen fortgebildet.
Gruß
Norbert
Zitat:
Original geschrieben von liekoer
Und auf Grund dieses neuen Gesetzes ist es eben nicht mehr möglich einen Verkehrsteilnehemer auf Grund eines Erlöschen der BE zu verwarnen.
wie ich jetzt schon zum dritten mal schreibe, solltet ihr euch mal über die unterschiede zwischen be und zulassung-(vorschriften) lt. der derzeitigen gesetzeslage informieren! darin liegt nämlich euer denkfehler!
Zitat:
Original geschrieben von liekoer
Zumal es dafür einen Tatbestandskatalog gibt und auch hier ist das Erlöschen der BE nicht mehr aufgeführt.
nur mal so zur info:
"erlöschen der be" gab und gibt es nicht so wortwörtlich im bußgeldkatalog!
dort ist (bzw. war es schon immer) es nr. 175
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetztZitat:
Original geschrieben von liekoer
oder dieser wurde noch in bezug auf die neuen Gesetzeslagen fortgebildet.
wer sich hier fortbilden muss, dazu sage ich mal lieber nichts!
jedenfalls meine argumente kann ich anhand der derzeit gültigen gesetzeslage belgen...was man von euren ja nicht gerade behaupten kann.....
So, ich bins noch einmal mit ein bisschen mehr Zeit um auf die Sache näher eingehen zu können.
Früher war es so, dass ein Fahrzeug zugelassen wurde und durch diese Zulassung von der Zulassungsbehörde eine BE erhielt (§18 StVZO; aufgehoben)
Heutzutage wird ein Fzg. gemäß der FZV zugelassen.
Da steht unter anderem in § 3 FZV folgendes:
Zitat:
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist....
...da steht noch nichts von einer BE oder das sie erteilt wird/wurde, sondern GENEHMIGUNG
Mal schauen was im Antrag, § 6 FZV steht:
Zitat:
Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten
...auch nicht, aber
§ 19 Abs. 2 StVZOsagt doch, dass es so etwas gibt.
Dann schauen wir noch einmal in den
§ 5 FZV Untersagung ....Treffer🙂 ....zumindest steht da was von unvorschriftsmäßig blablabla
so und wie kann man das ahnden...
...Richtig, über den Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
...da schauen wir mal rein und geben über die Tastenkombination "strg + f" mal den Begriff "Betriebserlaubnis" ein -> suchen, das erspart uns diesen langen Katalog durchzulesen 😉
da werden wir dann mal auf die Nummer 318606 stoßen, der sich über das Fahren mit erloschener BE ausläßt. Hier wird der § 19 StVZO in Verbindung mit § 18 StVZO aufgegeführt, der ja wie oben beschrieben durch die FZV ersetzt wurde....
...also NICHTBEACHTUNG weil es diese Gestz nicht mehr gibt und man nur nach geltendem Recht bestraft werden kann.
...so und da ich nun keine Lust mehr habe, diesen ganzen Tatbestandskatalog zu durchsuchen, überlasse ich das anderen.
Weiterhin ist das Thema jetzt für mich abgehackt...
...den es gibt zwei Paragraphen gegen die man sich nicht wehren kann:
§ 1
Der Staat (exekutive) hat vor Ort immer recht
§ 2
Sollte der Staat einmal nicht recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft.
...Hiergegen kann man aber zu einem späteren Zeitpunkt Rechtmittel einlegen.
....da war ja wieder schon einer schneller als ich
@MagirusDeutzUlm
Zitat:
"erlöschen der be" gab und gibt es nicht so wortwörtlich im bußgeldkatalog!
dort ist (bzw. war es schon immer) es nr. 175
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetz
...wo findest Du so etwas.
Das KBA sagt bei Deiner Nr. 175 (Tabestandkatalognr.: 317600, 317606 ?) etwas von einer in Betriebnahme entgegen einer auferlegten Beschränkung der Verwaltungsbehörde und dann sind wir doch wieder ganz woanders.
Zumal sich dieser dann auf Paragraph 17 StVZO bezieht.
So ein paar Links zu Deinen Gesetzestexten / Quellen würden doch wirklich weiterhelfen 😉
Norbert
diese seite dürfte den meisten ja wohl geläufig sein.....hab auch erst gerade gefunden...
hier mal eine kernaussage:
Zitat:
Das Erlöschen der BE ist in § 19 Abs. 2 und 3 StVZO geregelt und ist keinesfalls mit einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV, zu verwechseln.
klingt bei genaueren durchlesen der einzelnen absätze bzw. § auch logisch.....soviel dann mal zu deinem §5 fzv
ähhhh, jetzt nochmal für Nicht-Juristen....gibts nun wie früher Punkte bei lauten Tüten, oder nicht? Das ist doch der Knackpunkt bei der ganzen Sache....Wiedervorführen und Geldstrafen jucken mich nicht ansatzweise...
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
diese seite dürfte den meisten ja wohl geläufig sein.....hab auch erst gerade gefunden...
hier mal eine kernaussage:
klingt bei genaueren durchlesen der einzelnen absätze bzw. § auch logisch.....soviel dann mal zu deinem §5 fzv
Aus dem o.g. Beitrag aus dem Verkehrsportsl geht aber auch sehr deutlich hervor, dass der Gsetzgeber offensichtlich eine nicht eindeutige Regelung geschaffen hat, die durchaus interpretierbar ist.
Es könnte genauso ausgelegt werden (nach dem ursprünglichen Sinn der neuen Vorschrift FZV), dass eine BE nur dann erlischt, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt. Dann ist das mit im Maße lauten Tüten wohl tatsächlich lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit 25€, keine Punkte. Folgt man jedoch den offensichtlich noch in Kraft bestehenden Regelungen aus der StVZO, könnte man mit Punkten rechnen...🙁
Also, wie ich schon mal anmerkte, große Sch****, weil der Gesetzgeber zwar offensichtlich durchaus Positives wollte, es aber nur halbherzig formuliert hat. Wenn da nicht bald nachgebessert wird, wird die Zunkunft in der Praxis (sprich gerichtliche Musterfälle) zeigen müssen, was nun "Recht" ist...
@DirtTRack- Wird dir wohl derzeit niemand so wirklich sagen können, was nun der Stein der Weisen ist...muss wohl jeder für sich selbst entscheiden, welches Risiko er mit getunten Tüten bereit is, einzugehen🙁
Gruß-David