Ladungssicherung: Abdecknetz für PKW Anhänger

Hallo zusammen,
ich habe kürzlich über einen Bekannten erfahren, dass es nun anscheinend Pflicht ist, sämtliche Ladegüter, die man auf einem PKW-Anhänger transportiert, mit diesen grünen Abdecknetzen zu sichern hat. Normale Zurr und Ratschengurte sind laut ihm hierfür nicht mehr zugelassen.
Hat mir da bitte jemand eine zuverlässige Quelle im Internet, wo das drin steht ?

Würde mich freuen.... Danke  

Beste Antwort im Thema

Netze alleine sind erlaubt, Gurte alleine sind erlaubt, Anti-Rutschmatten sind erlaubt, Kombinationen sind erlaubt, nix ist auch erlaubt. Es kommt halt immer auf die Art der Last an und wie es sich verladen lässt. Für manche "Güter" reicht ein Netz, anderes wiederum muss ich mit einem Gurt sichern, brauch vielleicht kein Netz. Oder die Form erlaubt eine Beladung in Form- und/oder Kraftschluss. Oder oder oder...pauschale Aussagen gibts hier nicht.

Gruß Tecci

PS:

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Wortglauberei und Haarespalterei

Es heißt Wortklauberei und Haarspalterei 😁😁😁

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Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio


Bei Führerscheinneulingen kann man sehr oft die tollsten Aufkleber am Fahrzeug erkennen. Selten aber ein Wissen über technischen Dienst am Fahrzeug! Sicherungskasten finden, Beleuchtung-Lämpchen wechseln oder Radwechsel.....der Unterschied/Wissen, was in welchen Behältern im Motorraum drin ist wird dabei schon zur "Diplomarbeit"......und nu Ladungssicherung......das kann spannend werden....

zu meiner zeit hatte man sowas noch in der fahrschule gelernt. also in meiner fahrschule zumindest.

musste auch (leider) schon mal im handwerk arbeiten.
was da in sachen beladung und ladungssicherung alltäglich ist, kann man mit worten nicht mehr beschreiben.
sage nur soviel dazu: ein WUNDER, daß nicht mehr passiert!

@kawaman..da gebe ich Dir Recht! Sehe ich ein privaten Wagen mit Ladung...halte ich sehr großen Abstand! Auf der BAB liegt ja nachweislich genügend verlorene Ladung/Hausrat rum....bildlich gesprochen!

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio


@kawaman..da gebe ich Dir Recht! Sehe ich ein privaten Wagen mit Ladung...halte ich sehr großen Abstand! Auf der BAB liegt ja nachweislich genügend verlorene Ladung/Hausrat rum....bildlich gesprochen!

jo, da könnte man sich manchmal komplett neu einrichten 😁

bin für viel mehr kontrollen!!!

alleine, wenn ich schon sehe, dass die hobbyspediteure gerne lkws überholen (welche sowieso schon schneller als 80 fahren) frage ich mich was die im kopf haben.

Wenn die eine Fliege verschlucken, haben sie mehr Hirn als vorher...:-))))

Ich bin auch für mehr Aufklärung/Schulung und Kontrollen!

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Ich werfe mal diesen Link - und die in Beitrag # 4 dort genannten Links in die Runde.

Zitat:

Falsch!

Der Verlader im Baumarkt ist vielleicht nicht wie in der Industrie, auch noch für eine Ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich, er kann aber garantiert (u. wird auch) belangt wenn er eine Ladung verläd die a) zu schwer ist, b) zu groß ist für das Transportfahrzeug!
Gerade beim Thema Gewicht sind die Verlader mittlerweile sehr vorsichtig, Überladung kann sehr teuer werden für den Verlader!
Die Verlader "sehen" genau hin u. lassen sich auch einmal die Papiere vom Hänger/ PKW zeigen, wenn zweifel bestehen, spätesten dann wenn ein von ihnen Beladener Kunde kontrolliert wurde o. noch schlimmer in einen Unfall verwickelt wurde!

MfG Günter

Schau mal die Definition zum Verlader/Belader und sein Verantwortungsbereich und in den Link von ichtyos !

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Warum verbesserst Du eigentlich nur mich ? Hat das einen Grund ?

So Humor mit Ironie ist nicht deine große Stärke oder? Die Smilies sollten eigentlich problemlos erkennen lassen, dass mein Kommentar lustig gemeint war 😉

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Für die Zukunft möchte ich Dich bitten das zu unterlassen

Bitten darfst du, aber ich werde meine Beiträge doch weiterhin nach meinem Gusto schreiben und wenns passt auch mal eine Verbesserung anbringen 😉

Gruß Tecci <- netter und lustiger USER 😁

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Warum verbesserst Du eigentlich nur mich ? Hat das einen Grund ?
So Humor mit Ironie ist nicht deine große Stärke oder? Die Smilies sollten eigentlich problemlos erkennen lassen, dass mein Kommentar lustig gemeint war 😉

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Für die Zukunft möchte ich Dich bitten das zu unterlassen
Bitten darfst du, aber ich werde meine Beiträge doch weiterhin nach meinem Gusto schreiben und wenns passt auch mal eine Verbesserung anbringen 😉

Gruß Tecci <- netter und lustiger USER 😁

Ich konnte bisher nicht feststellen, dass diese Verbesserungen auch bei anderen gemacht wurden. Aus diesem Grund finde ich es nicht lustig.

Gusto = Gusto , der Substantiv, maskulin Bedeutungsübersicht Neigung, Lust Appetit 4 Synonyme zu Gusto Lust , Neigung Appetit , Bedürfnis , [Ess]lust, [Heiß]hunger; (gehoben) Gelüste , Verlangen ; (umgangssprachlich) Hunger

Wo soll ich es einordnen ? 😁😁😁

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Wo soll ich es einordnen ? 😁😁😁

Halte dich an die Wikipedia-Definition 😉 Und damit jetzt genug OT, wieder zurück zu Ladungssicherung 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Wenn der Anhänger eine Plane hat oder komplett geschlossen (mit Klappdeckel oder Hecktür) ist, dann benötigt man das Abdecknetz natürlich nicht.

Das ist Falsch, die Plane ist nur ein Regenschutz und wird nicht als Ladungssicherung anerkannt. Ausnahme ist nur eine Plane worin ein Netz mit eingearbeitet ist.

Bei den LKWs mit Plane sieht es nicht anders aus, hier zählen sogar die Bretter seitlich nicht als Ladungssicherung.

Die Ladungssicherung muss immer der Ladung entsprechen, daher ist es auch Quatsch dass man mit einem Netz jetzt alles sichern muss. Wenn es sich um gemischte leichte Ladung wie Pflanzenschnitte handelt ist der Netz am besten geeignet. Transportiert man ein Betonteil oder ein schweres sperriges Teil muss man Zurrgurte verwenden. Hierbei musst man auch Antirutschmatten verwenden und auch Kantenschoner.

😁 hi hi hi...betonteile mit einem netz sichern

bestimmt gibt es einen idioten, dar auf eine so saudumme idee wirklich kommt.
hoffentlich begegne ich dem nie!

Hier werden alle Möglichkeiten aufgeführt. Viel Spass beim lesen. Aber wer es wissen, der muss wohl.......

1. Rechtliche Grundlagen

Bin ich als Fahrer auch für die Ladungssicherung verantwortlich?

Antwort: Ja, der Fahrer ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Absender oder durch den Zoll verplombt wurde.

Darf die Polizei mir verbieten weiterzufahren, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?

Antwort: Ja, die Polizei darf die Weiterfahrt untersagen, wenn von der mangelhaft gesicherten Ladung eine Gefahr ausgeht.

Muss ich ein Bußgeld bezahlen, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?

Antwort: Laut Bußgeldkatalog ist je nach Sachverhalt ein Bußgeld in Höhe von 35 oder von 50 € vorgesehen. Ob ein Bußgeld bezahlt werden muss und wie hoch es festgesetzt wird, hängt letztendlich von der Entscheidung des Richters ab.

Wer ist bei einer rampenlosen Beladung verantwortlich für die Ladungssicherung? Ist der LKW Fahrer mit in der Pflicht oder handelt der Staplerfahrer eigenveratwortlich?

Antwort: Bei der Verantwortung für die Ladungssicherung unterscheidet man das öffentliche Recht und das Handelsrecht. Nach öffentlichem Recht, hier § 22 StVO, sind der Fahrer und der Verlader verantwortlich. Als Verlader benannte das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.12.1982 den "Leiter der Ladearbeiten". Wer diese Person ist, wurde nicht definiert. Es kann aber nur eine Person sein, die in verantwortlicher Position steht. Es steht dem Unternehmen frei, eine entsprechende Person zu benennen. Wurde keine Person benannt, kann die Verantwortung bis zur
Firmenleitung greifen. Nach Handelsrecht, hier § 412 HGB, sind der Absender und der Frachtführer
verantwortlich. Für eine rechtsverbindliche Auskunft sollte man sich an die Rechtsabteilung wenden.

Bekomme ich als Verlader auch Punkte bei einer Kontrolle oder einem Unfall?
Ist mein Verlademeister als Vorgesetzter auch bei einer Bestrafung mit von der Partie?

Wenn bei der Kontrolle oder bei der Unfallaufnahme mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, kann der sogenannte "Leiter der Ladearbeiten", also der Verantwortliche für die Verladung, ein Bußgeld und 3 Punkte in Flensburg bekommen. Wurde bei dem Verkehrsunfall eine Person verletzt oder gar getötet, erhält der "Leiter der Ladearbeiten" eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder wegen fahrlässiger Tötung. Ist im Unternehmen keine Person als "Leiter der Ladearbeiten" benannt, so geht die Verantwortlichkeit unter Umständen bis zur Unternehmensleitung.

Ich arbeite in der Firma als Lagerplatzverwalter und bin verantwortlich für die Transporte (kein Verlademeister). Ein Lkw, den ich beladen ließ, hatte keine Stirnbordwand und wurde von der Polizei angehalten. Wir mussten auf einen anderen Lkw umladen. Wer ist hier haftbar?

Für Ladungssicherungsverstöße sind verantwortlich der Fahrzeugführer, der Verlader und ggf. der Fahrzeughalter. Auf Seiten des Verladers ist es der so genannte "Leiter der Ladearbeiten". Das ist eine vom verladenden Untenehmen beauftragte Person. Diese Person muss als so genannte "Beauftragte Person" nach § 9 OWiG namentlich benannt sein. Wenn keine beauftragte Person benannt ist, greift die Verantwortung hoch bis zur Geschäftsleitung.
Diese hier von uns geschilderte Meinung wird zurzeit überwiegend vertreten. Im rechtlichen Bereich gibt es allerdings auch immer andere Meinungen. Letztendlich muss jeder Einzelfall vom Gericht entschieden werden.

Was schreibt der Gesetzgeber zum Thema Ladungssicherung vor?

Antwort: Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten, deshalb hier nur eine Kurzfassung. Der Gesetzgeber schreibt in § 22 StVO vor, dass die Ladung zu sichern ist, in § 23 StVO sagt er, dass der Fahrer dafür Verantwortung trägt. Laut § 30 StVZO hat der Halter ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen und dieses auszurüsten und nach § 31 StVZO hat der Halter dafür zu sorgen, dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist. Im zivilrechtlichen Bereich ist die Regelung nach § 412 HGB so, dass der Absender für die beförderungssichere und der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist.
Auf Basis dieser gesetzlichen Vorschriften beziehen sich die entsprechenden Gerichtsurteile auf Normen und Regeln der Technik, z.B. VDI Richtlinien und DIN EN Normen. Auf ihrer Basis müssen die tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden.

Wo finde ich die gesetzliche Grundlage, dass die Ladung nach vorn auf 0.8 g (80%) zu sichern ist?

Antwort: Eine gesetzliche Vorschrift zur Absicherung von 0,8 FG in Fahrtrichtung gibt es in Deutschland nicht. Diese Vorgabe stammt aus der Richtlinie VDI 2700 und aus der zum April 2004 in Kraft getretenen Europanorm EN 12195 Teil 1.

Wie ist es mit der Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ladungssicherung, wenn der Versender nicht verlädt (dies wird im konkreten Fall vom Fahrzeugführer tatsächlich selbst durchgeführt)? Nach welchen Rechtsgrundlagen kann der Versender im o.g. Beispiel zu Verantwortung gezogen werden?

Antwort: Die Verantwortlichkeit des Verladers ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt ein Urteil, nachdem der "Leiter der Ladearbeiten" als beauftragte Person des Unternehmens für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich ist. Dieses Grundsatzurteil des Oberlandesgericht (OLG)Stuttgart bildet die Basis vieler Gerichtsverfahren, die zur Verurteilung von Verladern geführt haben.
Wenn allerdings der Fahrer selbst lädt, bringt er das Ladegut auf das Fahrzeug und wird somit zum Verlader.
Wenn es sich nicht um Gefahrgut handelt, kann dann der "Leiter der Ladearbeiten" nach überwiegender Meinung nicht für eventuelle Fehler des Fahrers zur Verantwortung gezogen werden. Sicher ist diese Auskunft allerdings nicht, da es an eindeutigen gesetzlichen Regelungen fehlt.

Wer ist bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die als Einsatzfahrzeug einen Versorgungs-LKW mit Ladebordwand und Pritsche betreibt, für die Ladungssicherung verantwortlich (Halter: Stadt bzw. Gemeinde, Absender: Kommandant (im weitesten Sinne, da er als Einsatzleiter den Einsatz des LKW befiehlt), Fahrzeugführer: Feuerwehrmann (als Fahrer)? Reicht es, wenn von dieser Feuerwehr ein Mann die Schulung zur Ladungssicherung besucht und dann sein Wissen intern weiter gibt?

Antwort: Die Verantwortung für die Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Verlader und Halter. Für den Bereich der Feuerwehr kann sie somit bei den Personen liegen, die Sie genannt haben.
Im Rahmen des § 35 StVO - Sonderrechte - sind Einsatzfahrten unter gewissen Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO (also auch von § 22 StVO) befreit. Die Sonderrechte - hier also das Recht auf Unterlassung der erforderlichen Ladungssicherung - dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; und das schließt sich ja wohl wegen der Gefährdung durch eine mangelhaft gesicherte Ladung aus.
Der Besuch einer Schulung ist sehr zu empfehlen. Wer und wie viel Personen teilnehmen ist nicht vorgegeben, allerdings ist es sinnvoll, die Personen zu beschulen, die als Verantwortliche benannt sind.

Meine Kollegen (Speditionsfahrer) übernehmen beim Kunden täglich verplombte Sattelauflieger und Wechselbrücken. Wenn diese aber über eine sog. "Gardine" verfügen = Curtainsider, haben wir uns sagen lassen, dass unsere Fahrer diese "Gardine" lüften müssen, um "augenscheinlich" die Ladungssicherung zu überprüfen.
Wo kann man diesen Umstand einmal schriftlich nachlesen?

Antwort: Wenn Fahrzeuge oder Wechselbrücken durch den Zoll oder durch den Absender verplombt werden, darf der Fahrer diese Plombe nicht öffnen. Wenn er die Plane seines Curtainsiders öffnen möchte, um die Ladungssicherung zu überprüfen, müsste er dazu die Plombe öffnen, was er ja nicht darf.
Als Fazit kann festgestellt werden, dass der Fahrer die Ladungssicherung eines verplombten Fahrzeugs oder einer verplombten Wechselbrücke nicht überprüfen kann, weil er das Fahrzeug nicht öffnen darf. Aus diesem Grunde kann man ihm auch keinen rechtlichen Vorwurf machen, wenn die Ladung ungesichert ist. Eine Ausnahme von dieser Betrachtungsweise gibt es allerdings dann, wenn der Fahrer hätte merken müssen, dass die Ladung ungesichert ist (z.B. Beule in der Plane, schief stehendes Fahrzeug wegen falscher Lastverteilung oder lautes Poltern der Ladung in Kurven oder beim Bremsen).
Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und nur grundsätzliche Betrachtungsweisen und keine Rechtsauskünfte geben können.

Kann sich ein Verlader aus der rechtlichen Verantortung durch folgenden Passus auf einem Lieferschein entziehen? „Für die Ladungssicherung bzw. Einhaltung des Gesamtgewichtes ist der Farhzeugsführer bzw. -halter verantowrtlich. Von Haftungsansprüchen aus mangelhafter Verladung stellen Sie uns hiermit frei.“
Welche Möglichkeiten habe ich als Verlader, wenn ein Fahrzeugführer mit ungesicherter Ladung mein Gelände verlassen möchte? Welche Vorgehensweise würden Sie empfehlen?

Antwort: Mit einem derartigen Passus kann sich der Verlader nicht von seiner Verantwortung für die Ladungssicherung befreien. Der Verlader ist für die Ladungssicherung verantwortlich und der Fahrer kann ihn hiervon natürlich nicht freistellen. Dieser Passus ist völlig unwirksam.
Wenn ein Fahrer keine Ladungssicherungshilfsmittel dabei hat, sollte das Fahrzeug nicht beladen erden. Dazu empfiehlt es sich, die Anzahl und Art der Hilfsmittel vor der Beladung zu überprüfen. Wurde er beladen und will er dann nicht sichern, würde sollten ihm die Frachtpapiere verweigern und stattdessen seine Disposition informiert werden. Wenn das alles nichts nutz, haben Sie zwar nicht das Recht, dass Fahrzeug festzuhalten aber es besteht immer noch die Möglichkeit, die Polizei zu informieren damit diese die entsprechenden Maßnahmen einleiten kann. Bis zum Eintreffen der Polizei ist es bestimmt möglich, die Abfahrt durch innerbetriebliche „Umstände“ zu verzögern.

Da wir einen möglichen Transport von verschiedensten Waren von Spanien nach Deutschland vorbereiten, möchte ich mich erkundigen, welche Gesetze / Normen bezüglich Ladungssicherung beachtet werden müssen. Insbesondere: Gibt es ein "Ladungssicherungsgesetz"? Oder sind es die
Normen aus HGB, STVO...?

Antwort: Ein international einheitliches "Ladungssicherungsgesetz" gibt es
leider nicht. Die verschiedenen nationalen Straßenverkehrsgesetzte sind
sehr unterschiedlich und wenig präzise. Was es gibt sind europaweit
einheitliche Normen zur Ladungssicherung. Diese Nomen wurden von allen
Staaten, die sie auf der Fahrt nach Spanien durchqueren, anerkannt. Es
handelt sich dabei besonders um die CEN 12195 Teile 1 bis 4 (Berechnung
und Zurrmittel) sowie um die CEN 12642 (Fahrzeugaufbauten). Wenn Sie die
Ladung auf Basis dieser Normen sichern, handeln Sie immer richtig.

Diese Seite ist recht informativ und dennoch stellt sich die Frage, inwieweit wir als Verlader tatsächlich mitverantwortlich sind für die Ladungssicherung auf dem LKW. Verladen wird duch unsere Packerei / Staplerfahrer.

Antwort: Die Verantwortung des Verladers im Sinne des § 22 StVO ist nicht eindeutig geregelt. Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der die Güter auf das Fahrzeug bringt, der Verlader ist. Gem. Beschluss des OLG Stuttgart ist dann der "Leiter der Ladearbeiten" für die Durchführung bzw. Überprüfung der Ladungssicherung gem. § 22 StVO verantwortlich. Der "Leiter der Ladearbeiten" ist die Person, die die Verantwortung bei diesem Vorgang trägt. Um eigenverantwortliche Entscheidungen treffen zu können, muss die Person schon eine Führungskraft sein. Welche Position innerhalb des Unternehmens diese Person einnimmt, ist nicht festgelegt. Es kann zum Beispiel sein: der Schichtführer, der Lademeister, der Versandleiter, der Logistikleiter, der Niederlassungsleiter, etc. Wenn keine Person benannt ist, kann die Verantwortung - z.B. bei einem Ladungssicherungsverstoß oder einem Unfall - hoch bis zur Firmenleitung gehen. Zusätzlich hat der Absender die zivilrechtliche Pflicht zur Ladungssicherung gemäß § 412 HGB, bei Ladungsschäden wird Ihre Versicherung den Schaden auszugleichen haben.
Es wäre auf jeden Fall empfehlenswert, mindestens die leitenden Mitarbeiter im Verladebereich schulen zu lassen. Eine Schulung über zwei Tage mit dem Erwerb des "Ausbildungsnachweis Ladungssicherung" gemäß VDI 2700a ist da ein guter Weg.
Eine kostenlose Erstberatung können sie ggf. von der Berufsgenossenschaft erhalten.
Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und keine Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Auskunft hat lediglich einen informativen Charakter und kann keine Rechtsberatung ersetzen.

Muss in § 22 und 23 STVO nicht ein Verweis auf die VDI-Normen sein?
Denn der VDI ist lediglich ein Verein und kein Gesetzgeber.

Antwort: Die VDI-Richtlinien sind anerkannte Regeln der Technik und diese sind laut obergerichtlicher Rechtsprechung anzuwenden. Die Diskussion hat sich aber mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2006 erledigt, denn jetzt lautet der § 22 StVO wie folgt:
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
Fazit: Laut Gesetz hat die Ladungssicherung auf Basis der anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDI Richtlinien und DIN EN Normen) zu erfolgen.

Wer ist bei Teilentladung (Stückgut) für die weitere Ladungssicherung verantwortlich? Nur der Fahrer oder auch die Firma, die ihr Stückgut selbst entnommen hat? Gibt es vielleicht Urteile, wenn ja, wo?

Antwort: Bei Teilentladungen ist der auf jeden Fall der Fahrer für die anschließende Ladungssicherung verantwortlich. Ein Gerichtsurteil zur Verantwortlichkeit des Entladers ist uns nicht bekannt. Allerdings ist auf Basis des § 412 HGB eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzuleiten, wenn durch das Entladen die Ladungssicherung der restlichen Ladung negativ verändert wird.
Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und keine Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Auskunft hat lediglich einen informativen Charakter und kann keine Rechtsberatung ersetzen.

Wie sieht die rechtliche Lage beim Beladen unseres Fremdfuhrparks aus?
a) Wenn der Fahrer des Spediteurs selbst lädt ?
b) Wenn das Fahrzeug mittels unserer eigenen Lagerarbeiter beladen wird?
Wer übernimmt die Verantwortung der Ladungssicherung, und bis zu welchem Punkt der Beladung / Ausladung (mehrere Abladestellen bei einer Tour) sind unsere Lagermitarbeiter verantwortlich?

Antwort: Die Verantwortung des Verladers im Sinne des § 22 StVO ist nicht eindeutig geregelt. Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der die Güter auf das Fahrzeug bringt, der Verlader ist. So wie Sie es schildern ist das einerseits der Fahrer. Auch wenn Sie dann nicht Verlader sind, sollten Sie Einfluss auf die richtige Verladung und Ladungssicherung nehmen, denn Sie sind der Absender im Sinne des § 412 HGB und haben somit die zivilrechtliche Pflicht zur Ladungssicherung, d.h. bei Ladungsschäden wird Ihre Versicherung den Schaden auszugleichen haben. Andererseits werden auch Fahrzeuge durch Ihre Mitarbeiter beladen. Gem. Beschluss des OLG Stuttgart ist dann der „Leiter der Ladearbeiten“ für die Durchführung bzw. Überprüfung der Ladungssicherung gem. § 22 StVO verantwortlich. Der "Leiter der Ladearbeiten" ist die Person, die die Verantwortung bei diesem Vorgang trägt. Um eigenverantwortliche Entscheidungen treffen zu können, muss die Person schon eine Führungskraft sein. Welche Position innerhalb des Unternehmens diese Person einnimmt ist nicht festgelegt. Es kann zu Beispiel sein: der Schichtführer, der Lademeister, der Versandleiter, der Logistikleiter, der Niederlassungsleiter, etc. Wenn keine Person benannt ist, kann die Verantwortung - z.B. bei einem Ladungssicherungsverstoß oder einem Unfall - hoch bis zur Firmenleitung gehen. Die Verantwortung des Verladers endet dann, wenn das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Wenn diese Sicherung später verändert wird, hat er das nicht mehr zu verantworten. Es wäre auf jeden Fall empfehlenswert, mindestens die leitenden Mitarbeiter im Verladebereich schulen zu lassen. Eine Schulung über zwei Tage mit dem Erwerb des "Ausbildungs- nachweis Ladungssicherung" gemäß VDI 2700a ist da ein guter Weg.
Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und keine Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Auskunft hat lediglich einen informativen Charakter und kann keine Rechtsberatung ersetzen.

Wir sind Produzent und haben eine eigene Versandabteilung. Auch die Verladung erfolgt mit unserem eigenen Personal. Folgende Fragen: Das Anbringen der Gurte erfolgt in der Regel durch die Fahrer. Hiermit entbindet sich der Verlader, also wir, nicht von der Kontrolle der erfolgten Ladungssicherung? Das Mitbringen von Gurten durch den Fahrer ist Bestandteil des Frachtvertrages? Somit auch das Mitbringen von Anti-Rutsch-Matten sowie Kantenschutz? Wenn kleinere Partien vorgeholt werden, sind wir nach Umladung und mangelnder Ladungssicherung nicht mehr in Regress zu nehmen?

Antwort: Unabhängig von den zivilrechtlichen Vereinbarungen des Frachtvertrages sind Sie als Verlader nach § 22 StVO (öffentliches Recht) für die Ladungssicherung verantwortlich. Diese Verantwortung kann auch das Umladen betreffen.
Wenn der Fahrer die erforderlichen Zurrgurte abgebracht hat, sollten Sie das - zu Ihrer Absicherung - kontrollieren.
Der Fahrzeughalter ist gemäß § 31 StVZO für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Ladungssicherungshilfsmitteln verantwortlich. Der Umfang dieser Ausrüstung kann im Frachtvertrag konkretisiert werden.
Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und keine Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Auskunft hat lediglich einen informativen Charakter und kann keine Rechtsberatung ersetzen.

In unserer Firma gibt es zwei Meinungen zum Überladen.
1. Es darf 10% des Ladungsgewichtes überladen werden.
2. Es darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden.
Wer hat jetzt recht?

Antwort: Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Dies ist der rechtliche Grundsatz. Die Höhe des Bußgeldes hingegen richtet sich nach der prozentualen Überladung. In vielen Fällen muss bei einer Überladung von mehr als 10% soviel abgeladen werden, bis das zulässige Gesamtgewicht erreicht ist.

Welche Berechtigung muss man haben, wenn man Unternehmer und Kraftfahrer ausbilden möchte und einen Ausbildungsnachweis „Ladungssicherung“ ausstellen will?

Antwort: Es wird nicht gefordert, dass für die Ausgabe des "Ausbildungsnachweis Ladungssicherung" VDI 2700a, eine Berechtigung erworben werden muss. Gleichwohl ist eine fundierte Ausbildung des Referenten eine selbstverständliche Voraussetzung. Empfehlenswert ist eine Ausbildung zum DVR zertifizierten Moderator (www.dvr.de) oder zum VDI anerkannten Ausbilder (www.vdi.de). Auf jeden Fall sollte der Ausbilder über gutes Lehr- und Lernmaterial verfügen und hier können wir Ihnen verschiedene Präsentationen und optimal darauf abgestimmte Seminarunterlagen
anbieten.

§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung erlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

Kleine Anmerkung: An so etwas gehört üblicherweise eine Quellenangabe, da ich mal vermute, dass du diesen Text von irgendwo kopiert hast.

Zitat:

Original geschrieben von AMenge


Kleine Anmerkung: An so etwas gehört üblicherweise eine Quellenangabe, da ich mal vermute, dass du diesen Text von irgendwo kopiert hast.

habe ich im Internet zufällig gefunden, leider die Seite verschlagen

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44



Zitat:

Original geschrieben von AMenge


Kleine Anmerkung: An so etwas gehört üblicherweise eine Quellenangabe, da ich mal vermute, dass du diesen Text von irgendwo kopiert hast.
habe ich im Internet zufällig gefunden, leider die Seite verschlagen

gibts etwa eine kaffeemaschine für den längsten beitrag zu gewinnen 😕

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