Lackschaden und Scheibenreparatur- unzureichende Erstattung durch gegnerische Versicherung
Ich hatte im Winter letzten Jahres einen Schaden am Lack, Stoßfänger und Windschutzscheibe. Ein Gutachter hat den Schaden mit allen Schadenspositionen detailliert bewertet. Die Reparaturkosten betragen 4.700 €.
Die gegnerische Versicherung hat gleich danach eine fiktive Abrechnung vorgenommen und den Nettobetrag 3.900 € erstattet. Ich habe der gegenerischen Versicherung mitgeteilt, dass aber eine Rechnung über den Austausch der Windschutzscheibe von einer Firma noch nachgereicht wird. Die Rechnung über den Austausch der Windschutzscheibe habe ich letzte Woche erhalten. Die Kosten der Scheibenreparatur sind um rd. 300 € netto höher als im Gutachten. Nunmehr habe ich die Rechnung der Versicherung vorgelegt, denn ich erwarte bei der Scheibenreparatur sowohl die Erstattung der höheren Kosten als auch der anteilligen Mehrwertsteuer, da die Erstattung der Versicherung bisher nur in Höhe der Nettokosten erfolgte.
Von der Versicherung kommt nun die Rückmeldung, dass eine Mischung aus beiden Abrechnungsmöglichkeiten (fikitv und nach vorglegter Rechnng) nicht mehr möglich sei. Ich kann das nicht nachvollziehen, denn im Gutachten sind die jeweilligen Schadenspositionen eindeutig getrennt und lassen sich somit nachvollziehehen.
Hat da jemand Erfahrung, wie weiter vorgegangen werden soll?
36 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. August 2024 um 00:49:34 Uhr:
@dorumfischer ... kurze Nachfrage zum besseren Verständnis: hattest du den Eingangseitrag noch dahin korrigiert, dass du nur die Scheibenreparatur hast machen lassen?
Hallo, ja ich habe nur die Scheibe reparieren lassen im Autogalss Zentrum undhabe eine Rechnung mit 19 % Mwst. erhalten. Der Nettobetrag der Rechnung und somit der Scheibenreparatur ist im übrigen rd. 200 € höher als im Gutachten. Auch diese Differenz will die gegenerishe Versicherung nicht erstatten!
Zitat:
@vanguardboy schrieb am 27. August 2024 um 19:37:17 Uhr:
Warum wurde die Scheibe nicht über die TK mit SB erneuert 😉?
Meint Ihr wirklich, dass meine Teilkasko den Scheibenschaden incl. Mwst. übernimmt. Meine Selbstbeteiligung beträgt 150 €.
Dann müsste ich der gegnerischen Versicherung die gewährten Leistung für die Scheibenreparatur wieder erstatten, damit ich bei meiner Teilkskaoversicherung den Schaden gletend machen kann. Eine doppelte Entschädigung wäre mit Sicherheit nicht zulässig.
Wenn man den Schaden nicht komplett nach dem Gutachten repariert und deshalb nicht mehr als den Nettobetrag einer fiktiven Abrechnung ausgegeben hat, lohnt die Umstellung auf die konkrete Abrechnung nicht.
Was die Differenz bei den kosten des Scheibenaustauschs angeht, würde ich nochmal mit dem Gutachter sprechen. Vielleicht hat er sich beim Material vertan (Preis oder qualitative Ausführung (Dämmung)) und kann sein Gutachten korrigieren. Dann ändert sich der Schadensbetrag entsprechend und die Differenz kann auch fiktiv eingefordert werden.
Bei der TK käme unter Beachtung des Quotenvorrechts und des SB auf den Glasbereich in Betracht, die (bei fiktiver Abrechnung mit der gegnerischen HP verbleibende) Lücke in Form der USt. einzufordern. Es wäre allerdings weniger aufwändig, den Schaden komplett nach Gutachten zu reparieren und den Schaden dann konkret abzurechnen, was es für den nächsten Unfall erleichtern würde.
Zitat:
@dorumfischer schrieb am 25. August 2024 um 17:05:08 Uhr:
... wäs hätte ein Anwalt da anders gemacht?
Der hätte dich im Vorfeld über Risiken und Nebenwirkungen über dein Vorhaben aufgeklärt.
Hast du keinen Kostenvoranschlag vom Glaser bekommen? Spätestens dann wären bei mir die Warnleuchten angegangen.
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Ja klar hab ich einen Kostenvoranschlag beim Glaser eingeholt und diesen auch vorab der Versicherung vorgelegt. Mit der Versicherung war bei der fiktiven Abrechnung auch vereinbart dass der glasschaden bei einer Firma repariert werden soll und die Rechnung dann nachgereicht wird. Jetzt will die Versicherung davon nichts mehr wissen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 7. September 2024 um 16:23:12 Uhr:
Wenn man den Schaden nicht komplett nach dem Gutachten repariert und deshalb nicht mehr als den Nettobetrag einer fiktiven Abrechnung ausgegeben hat, lohnt die Umstellung auf die konkrete Abrechnung nicht.Was die Differenz bei den kosten des Scheibenaustauschs angeht, würde ich nochmal mit dem Gutachter sprechen. Vielleicht hat er sich beim Material vertan (Preis oder qualitative Ausführung (Dämmung)) und kann sein Gutachten korrigieren. Dann ändert sich der Schadensbetrag entsprechend und die Differenz kann auch fiktiv eingefordert werden.
Bei der TK käme unter Beachtung des Quotenvorrechts und des SB auf den Glasbereich in Betracht, die (bei fiktiver Abrechnung mit der gegnerischen HP verbleibende) Lücke in Form der USt. einzufordern. Es wäre allerdings weniger aufwändig, den Schaden komplett nach Gutachten zu reparieren und den Schaden dann konkret abzurechnen, was es für den nächsten Unfall erleichtern würde.
Danke für die info
Was bedeutet ein
Quotenvorrecht?
Es führt dazu, dass dein Glasschaden trotz fiktiver Abrechnung insgesamt brutto und ohne die SB in der TK selbst tragen zu müssen, vollständig ausgeglichen werden würde.