Kurzzeitkennzeichen (Überführung) mit Gutachten §21 StVZO?
Guten Abend,
Ich habe eine Frage...
Und zwar habe ich ein Auto, welches weit von meinem Wohnort entfernt steht(ca 500km) angesehen und will dieses nun kaufen.
Um das Auto zu Überführen möchte ich gerne ein Kurzzeitkennzeichen haben. Das Auto hat TÜV(also HU) bis 4/2017. Der Verkäufer(privater Verkäufer), welcher das Auto selbst im Ausland erstanden hat, sagte allerdings, das er nur ein Vollgutachten nach §21 StVZO hat, welches er Ende April 2015 bei der DEKRA gemacht hat. Auf einer mir Zu-gesendeten Kopie dieses Vollgutachtens steht folgendes:
"Die Begutachtung Ihres Fahrzeuges wurde positiv abgeschlossen.
Das beiliegende Gutachten dient zur Vorlage bei der Zulassungsstelle zur Beantragung der Betriebserlaubnis für das beschriebene Fahrzeug"
Außerdem befindet sich auf dieser Seite die Messwerte der Bremsen.
Auf den darauf folgenden Seiten folgt eine detaillierte Fahrzeugbeschreibung.
Kann ich damit auf dem Landratsamt/Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zur Fahrzeugüberführung beantragen?
Wenn nicht, welche Unterlagen müsste mir der Verkäufer zukommen lassen?
Beste Antwort im Thema
Das Vollgutachten ist in dem Fall der HU gleichzusetzen, sollte also keine Probleme geben. Zumal das Auto ja schon angemeldet war und somit eine BE vorliegen muss.
16 Antworten
Dann hatte das Auto also doch schon eine BE …
oder dem Amt ist einfach nicht aufgefallen, dass das Fahrzeug keine BE hat.
Weil es halt irgendwas (die HU-Fälligkeit?) in irgendeinem Programm nachgeschaut hat, wo nicht zwischen §29 und §21 unterschieden wird...