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Kurzzeitkennzeichen (Überführung) mit Gutachten §21 StVZO?

Themenstarteram 29. Dezember 2015 um 20:53

Guten Abend,

Ich habe eine Frage...

Und zwar habe ich ein Auto, welches weit von meinem Wohnort entfernt steht(ca 500km) angesehen und will dieses nun kaufen.

Um das Auto zu Überführen möchte ich gerne ein Kurzzeitkennzeichen haben. Das Auto hat TÜV(also HU) bis 4/2017. Der Verkäufer(privater Verkäufer), welcher das Auto selbst im Ausland erstanden hat, sagte allerdings, das er nur ein Vollgutachten nach §21 StVZO hat, welches er Ende April 2015 bei der DEKRA gemacht hat. Auf einer mir Zu-gesendeten Kopie dieses Vollgutachtens steht folgendes:

"Die Begutachtung Ihres Fahrzeuges wurde positiv abgeschlossen.

Das beiliegende Gutachten dient zur Vorlage bei der Zulassungsstelle zur Beantragung der Betriebserlaubnis für das beschriebene Fahrzeug"

Außerdem befindet sich auf dieser Seite die Messwerte der Bremsen.

Auf den darauf folgenden Seiten folgt eine detaillierte Fahrzeugbeschreibung.

Kann ich damit auf dem Landratsamt/Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zur Fahrzeugüberführung beantragen?

Wenn nicht, welche Unterlagen müsste mir der Verkäufer zukommen lassen?

Beste Antwort im Thema

Das Vollgutachten ist in dem Fall der HU gleichzusetzen, sollte also keine Probleme geben. Zumal das Auto ja schon angemeldet war und somit eine BE vorliegen muss.

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Also, das ist ein wenig theoretisch jetzt: die Erteilung der BE erfolgt ja durch die Zulassung in Form der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Ein Kurzzeitkennzeichen ist aber keine Zulassung in diesem Sinne. Ein Kurzzeitkennzeichen darf aber nicht für Fahrzeuge ohne BE ausgegeben werden, außer eben mit der Beschränkung auf eine Fahrt zur Prüforganisation zur Erstellung eines Gutachtens.

Steht denn in den Feldern 2.1, 2.2 oder K etwas drin außer Nullen? Dann geht's auf jeden Fall.

Ansonsten kann man dir nur den Tip geben, bei deiner zuständigen Zulassungsstelle anzurufen und zu fragen, ob die damit was ausstellen und ggf. das komplette Gutachten eintippen.

Alternativ könntest du mit dem Verkäufer verhandeln, ob er dir die ausländischen Papiere und das Gutachten schon zuschickt, ggf. gegen Anzahlung eines bestimmten Betrags, und du lässt das Fahrzeug schon endgültig zu und kannst es mit den regulären Kennzeichen abholen.

Themenstarteram 29. Dezember 2015 um 21:29

Schonmal danke für die schnelle Antwort!

Soweit ich aus der Kopie der Zulassungsbescheinigung entnehmen kann, ist

Feld 2.1 und 2.2 ist ausgefüllt.

Feld K nicht ausgefüllt.

Der Kauf läuft ja theoretisch so über die Bühne:

Verkäufer meldet Fahrzeug ab und ich melde es mit dem Kurzzeitkennzeichen wieder an.

Mir stellt sich nur die Frage ob das Gutachten dabei reicht, laut Internetseite der Zulassungsstelle benötige ich ja seit dem 25.01.2015 (oder irgendwann Anfang diesen Jahres) für ein Kurzzeitkennzeichen auch einen Nachweis über die HU nach §29 STvZO. Verkäufer sagt allerdings das er nur das Gutachten bekommen hat und damit sein Auto angemeldet hat.

Also rein theoretisch sollte es funktionieren.

 

Ich werde morgen jedenfalls mal zur Zulassungsstelle gehen.

Das Vollgutachten ist in dem Fall der HU gleichzusetzen, sollte also keine Probleme geben. Zumal das Auto ja schon angemeldet war und somit eine BE vorliegen muss.

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Dezember 2015 um 22:35:37 Uhr:

Das Vollgutachten ist in dem Fall der HU gleichzusetzen, sollte also keine Probleme geben.

Das stimmt zwar, aber hilft bei Kurzzeitkennzeichen nicht weiter, wenn noch nie eine BE für das Fahrzeug erteilt war...

 

@TE: das Fahrzeug war schon mal in D zugelassen? Dann brauchst du das Gutachten gar nicht, dann reichen einfach die Daten vom Fahrzeug (z. B. Kopie vom Schein, Fahrgestellnummer oder bisheriges Kennzeichen). Dann ist es überhaupt kein Problem, dann frag nur, was du wirklich genau brauchst, evtl. im Original.

Themenstarteram 29. Dezember 2015 um 22:42

Das Fahrzeug war zuvor nicht in D zugelassen.

Weiter oben schreibst du, der Verkäufer meldet es ab … dazu muss es doch zugelassen sein? Zumal dir eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorliegt?

Dann könnte die Anmeldung etwas teurer werden als normal, kalkuliere mal im 200€-Bereich

Ach so, evtl brauchst du die COC

Zitat:

@Creeper45 schrieb am 30. Dezember 2015 um 13:03:23 Uhr:

Dann könnte die Anmeldung etwas teurer werden als normal, kalkuliere mal im 200€-Bereich

Sorry, aber Quark. Ein Blick in die Gebührenordnung hilft...

Zitat:

@Creeper45 schrieb am 30. Dezember 2015 um 13:03:23 Uhr:

Ach so, evtl brauchst du die COC

Sorry, aber Quark. Erstens ist es "das" CoC, zweitens kann es keins geben, wenn es ein Gutachten nach §21 gibt. Ein solches kann darf nur erstellt werden, wenn das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entspricht...

Vielleicht denke ich zu einfach, aber:

Kann nicht die Zulassungsstelle im Rahmen der Erteilung der KZK auch gleich die BE erteilen?

Stempel auf das §21-GA "BE erteilt", Siegeln, fertig?

Nummer 223.1 für 39,50?

Oder gleich die ZB II ausstellen lassen, Nummer 223 für 49,70 plus 15,30 für Dateneingabe von Hand?

(die ausländischen Fahrzeugpapiere liegen nicht mehr vor?)

Es steht allerdings zu befürchten, dass da jede Zulassungsstelle ihre eigene Meinung zu hat. Der einzig sinnvolle Rat kann also sein, die (bzw.: eine der) zuständige(n) Zulassungsstelle(n) zu befragen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. Dezember 2015 um 23:50:26 Uhr:

Kann nicht die Zulassungsstelle im Rahmen der Erteilung der KZK auch gleich die BE erteilen?

Stempel auf das §21-GA "BE erteilt", Siegeln, fertig?

Nummer 223.1 für 39,50?

Theoretisch ja, aber grau ist alle Theorie. Zumal bei der Zuteilung von KZK nicht die Gebühr für ein ungetyptes Fahrzeug verlangt werden kann, da die 221.4 nicht in der 221 auftaucht.

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. Dezember 2015 um 23:50:26 Uhr:

Oder gleich die ZB II ausstellen lassen, Nummer 223 für 49,70 plus 15,30 für Dateneingabe von Hand?

Nein, wegen § 12 Abs. 1 S. 4 FZV.

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. Dezember 2015 um 23:50:26 Uhr:

Der einzig sinnvolle Rat kann also sein, die (bzw.: eine der) zuständige(n) Zulassungsstelle(n) zu befragen.

Wie es ja bereits in der ersten Antwort empfohlen wurde ;)

Zitat:

@COM_PHY schrieb am 29. Dezember 2015 um 23:42:47 Uhr:

Das Fahrzeug war zuvor nicht in D zugelassen.

Wo war es denn zugelassen? Innerhalb der EU?

 

@Tecci: ich hab das so gelernt, daß ein Auto, das schon mal innerhalb der EU zugelassen war, mit dem/der CoC auch in anderen EU-ländern zugelassen werden kann.

Bei meinem Fall wäre es um nen Blazer aus Holland gegangen. Leider kam der Kauf nicht zustande, hab also kein Endergebnis zu bieten

EU ist nur schöne Theorie, Praxis voller Bürokratie, bei solchen Fällen merkt man das sehr schön.

Das CoC-Papier nennt sich auf Deutsch Übereinstimmungsbescheinigung und bescheinigt eben die Übereinstimmung des konkreten Einzelfahrzeugs mit einem genehmigten Typ. Da aber das Fahrzeug eine Einzelabnahme bekommen musste, kann es keinem genehmigten Typ entsprechen und es kann dementsprechend auch kein CoC geben.

Stimmt, bei dem holländischen Blazer lag der Fall eh anders. War ich im falschen Film

Und bei meinem Caprice, tja, nur amerikanischer Title plus TÜVbericht aus Bremen, daher kam ich auf um die 200 Teuronen.

Son Glücksspiel werd ich mir eh in Zukunft schenken

Themenstarteram 2. Januar 2016 um 18:05

Also,

Schlussendlich hätte ich den Wisch gar nicht gebraucht. Das Amt hat wohl im Programm eingesehen, das der Wagen TÜV hat. Warum man dann explizit auf der Website darauf hinweist solch ein Schreiben vom TÜV mitzubringen ist mir ein Rätsel.

Kosten ganz normal. (13€ + 16€ Kennzeichen)

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