Kurzzeitkennzeichen, EU Import, Neuwagen
Hallo,
ich möchte einen EU Neuwagen, der nie zugelassen wurde und mit vorhandenen COC Papieren Mithilfe eines Kurzzeitkennzeichens aus Bremen nach Nrw zu mir nach Hause fahren.
Dafür benötige ich COC, Perso, Schilder und eVB für die Zulassungsstelle.
Einen Online Anbieter (ITS) für eVB habe ich auch gefunden.
Nun meine Frage, wie verhält es sich mit HU, die mein Auto noch nicht hat?
Ich lese, dass man mit dem Fahrzeug zu einer Werkstatt oder Prüfstelle fahren muss, wenn kein TÜV vorhanden ist.
Ich möchte damit lediglich direkt nach Hause und in die Garage.
Richtig zugelassen wird es erst 2018.
Kann ich ohne Probleme dies tun? Was hält ihr von diesem Anbieter ITS?
Beste Antwort im Thema
§16a FZV verlangt (neben dem Führen des Kurzzeitkennzeichens und der vorhandenen Versicherung):
1. dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
-> das CoC bestätig die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ
2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach §29 der StVZO erforderlich sind
-> die erste HU ist drei Jahre nach Erstzulassung erforderlich, bei einem Neuwagen also nicht
Damit dürfte der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und der Überführungsfahrt von Bremen nach NRW ("direkt nach Hause und in die Garage"😉 nichts im Wege stehen.
Trotzdem empfiehlt es sich immer, vorher bei der zuständigen Zulassungsstelle nach dem genauen Procedere zu fragen, weil die bundesweit einheitlichen Regeln doch manchmal örtlich unterschiedlich ausgelegt werden.
BTW: Du solltest auch über die Frage des Kaskoschutzes für die Überführungsfahrt und die Wartezeit bis zur Zulassung nachdenken!
60 Antworten
Ja, die Kurzfristigkeit ist nicht zu leugnen :/
Aber es ist korrekt was der Händler sagt, dass es
keinen Brief von ihm gibt sondern nur diese CoC Papiere?
Kenne mich absolut nicht aus und habe immer noch
ein klein bisschen Angst, dass ich irgendwie aufs Glatteis geführt werde...
PS: Und „meine Idee“ mit den Kurzzeitkennzeichen? Brauch ich da was anderes als CoC, Kaufvertrag und evb Nummer?
Aber dran denken, beim KKZ bekommst du nur eine eVB für Haftpflicht nicht für Vollkasko.
Was bei einem Neuwagen ein hohes Risiko ist.
Das CoC ist das gleiche wie seinerseits der Blanko Brief zum zulassen.
Es besagt, daß das Fahrzeug EU Konvorm ist.
Das mit der FIN Überprüfung kenne ich nur bei Fahrzeugen außerhalb der EU ohne die CoC.
Den Kaufvertrag mitnehmen Und eine Bescheinigung , dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und im In- wie im Ausland noch keine ZulassungsBescheinigung beantragt wurde.
Gruß
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Zitat:
@eTAzeTT schrieb am 30. Mai 2019 um 15:00:05 Uhr:
Aber es ist korrekt was der Händler sagt, dass es
keinen Brief von ihm gibt sondern nur diese CoC Papiere?
Ja. Wenn das Fahrzeug nicht für den deutschen Markt vorgesehen war, hat der Hersteller/Importeur keinen deutschen Brief ausgestellt.
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 30. Mai 2019 um 16:30:39 Uhr:
Das mit der FIN Überprüfung kenne ich nur bei Fahrzeugen außerhalb der EU ohne die CoC.
Bei einem Fahrzeug von außerhalb der EU ohne CoC wird die FIN-Bestätigung nicht viel bringen. Da geht es ja in erster Linie um die Betriebserlaubnis!
Ich habe eine neue Yamaha aus den USA, also ohne CoC.
Es wurde hier eine Betriebserlaubnis durch den TÜV erstellt und durch einen Händler auch schon eine ZUB II bei der Zulassungsstelle bezogen.
Trotzdem mußte ich mit meinem Fahrzeug bei der Erstanmeldung bei der Zulassung antanzen um durch einen Mitarbeiter die FIN bestätigen zu lassen.
Mit dem CoC Papier kannst du den Neuwagen zulassen.
Es empfiehlt sich, den Kaufvertrag als Eigentumsnachweis vorzulegen.
Personalausweis, Nachweis über gültige HU, EVB und Bankverbindung nicht vergessen!
Die Zulassungsbescheinigungen Tei I und II stellt dir die Zulassungsstelle dann erstmalig für das Neufahrzeug aus.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 31. Mai 2019 um 06:34:17 Uhr:
Nachweis über gültige HU bei einem Neuwagen?
Mea culpa, hab die Standardauflistung rausgehauen... 😉
Zitat:
Personalausweis,
Nachweis über gültige HU, EVB und Bankverbindung nicht vergessen!
Zitat:
@Astra1.6_16V schrieb am 30. Mai 2019 um 22:58:39 Uhr:
...Es empfiehlt sich, den Kaufvertrag als Eigentumsnachweis vorzulegen.
...
Schaden kann es nicht, den mitzunehmen, aber mich hat noch nie jemand bei der Anmeldung eines Neu- oder Gebrauchtwagens nach dem Kaufvertrag gefragt. Da die ZB Teil 2 kein Eigentumsnachweis ist, interessiert das die Zulassungsstelle eigentlich auch nicht.
Grüße vom Ostelch
Mit der ZB 2 wird nicht das Eigentum nachgewiesen, sondern die VerfügungsBerechtigung.
Wenn man keine ZB 2 hat,wegen Import weißt man die VerfügungsBerechtigung mittels KV nach.
Gruß m
Mir wurde bei meinem Import gesagt, mußte übrigens auch die Rechnung vom Händler vorlegen, daß es nicht der Eigentumsnachweis ist sondern daß es offiziell eingeführt wurde, wegen Zoll und Umsatzsteuerabfuhr.
Um das Thema mal von meiner Seite aus abzuschließen...
Alles lief wie am Schnürchen, der Händler hat mir neben CoC auf einmal doch auch noch bulgarische Papiere zum Fahrzeug geben können. Zulassung war ohne Vorführung des Fahrzeugs überhaupt kein Thema. Das einzige was mich ein bisschen ärgert ist, dass in den deutschen Papieren nun als Fahrzeugfarbe schwarz eingetragen ist, obwohl das Fahrzeug weiß ist und auch auf dem CoC Papier „blanc“ steht. Hab ich natürlich erst gesehen als ich wieder zu Hause war und muss wohl jetzt irgendwann nochmal deswegen zum STVA 🙁
Wenn der Wagen in Bulgarien zugelassen war handelt es sich nicht um eine Neuzulassung. Oder war es eine leere bulgarische Zulassungsbescheingung? Das versuchen einige Handler gerne, einfach die ausländischen Zulassungsbescheinigungen unterschlagen, und schon wird es ein Neuwagen.
Die Farbe aus dem COC steht bei Nummer 40. Dann kannts Du mal den Übersetzer anwerfen. Musst dann halt noch mal zur Berichtigung zu ZUlassungsbescheinigung in die ZUlassungsstelle.
Gruß M