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Unverschuldeter Unfall mit Neuwagen?!?

Themenstarteram 11. April 2006 um 18:28

Hallo Forumsgemeinde.

Heute hats mal wieder fast gekracht weil mir ein Lieferwagen in ner 30iger Zone die Vorfahrt genommen hat. Er hatte geschätzte 60 Sachen drauf. Ich wollte links abbiegen und hatte durch "Rechts-vor-Links" eben Vorfahrt.

Mich würde interessieren was passiert wenn es wirklich gekracht hätte und im schlimmsten Fall nen Totalschaden dabei rausgekommen wäre? Das Auto ist gerade 2 Monate alt, hat etwas über 2500 Km gelaufen.

Mein Nachbar meinte innerhalb einer gewissen Zeit muss die gegnerische Versicherung den Neuwagenwert auszahlen. Ist das wirklich so?

Danke schonmal für Antworten.

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16 Antworten
am 11. April 2006 um 19:33

Dann hast Du heute Glück gehabt. Als Neuwagen wäre Deiner nur anerkannt worden, wenn er noch keine 1000km gelaufen hätte bzw. weniger als 1 Monat alt gewesen wäre.

Hallo,

30 kmh Zone, Vorfahrtverletzung durch einen Pkw und Zuerkennung eines 100%igen Schadenersatzanspruch halte ich für eher unwahrscheinlich, aber Nebensache.

Deine Hauptfrage, Höhe der Entschädigung, ist nur nach dem Lesen des maßgeblichen Versicherungsvertrages richtig zu beantworten.

Lese daher die "Berechnung und Grenzen der Entschädigung" in "Besondere Bestimmungen zur Kaskoversicherung" (oder ähnlich) durch.

Was hat denn seine Versicherung mit der Entschädigung zu tun, wenn der Gegner 100 pro schuld is. Dann muß doch dessen Versicherung alles blechen, oder irre ich da etz? :confused:

Im Haftpflichtrecht kann in sehr engen Grenzen tatsächlich ein Neuwagen verlangt werden.

Mir ist ein Urteil aus Saabrücken bekannt, wo der Eignerin eines 3 Wochen alten Autos der Neuwert zugestanden wurde.

Im Urteil stand 1 bis 3.000 km Laufleistung.

Sinnvoll ist es in jedem Fall eine Vollkaskoversicherung zu haben.

Die zahlt bis zu einem halben Jahr, bei manchen Policen auch bis zu einem Jahr und mehr den Neupreis.

Die kann man auch für unverschuldete Fälle einsetzen, was durchaus hilfreich sein kann. :D

am 12. April 2006 um 16:14

Zitat:

Mein Nachbar meinte innerhalb einer gewissen Zeit muss die gegnerische Versicherung den Neuwagenwert auszahlen. Ist das wirklich so?

Wie Warsteiner sagte: weniger als 1000 km und maximal ein Monat alt, dann hat man, wenns kein Bagatellschaden ist, in der Regel Anspruch auf ein Neufahrzeug.

Zitat:

Im Urteil stand 1 bis 3.000 km Laufleistung.

geringfügige Abweichungen zu o.g. Grenzen sind in Einzelfällen denkbar.

Zitat:

Was hat denn seine Versicherung mit der Entschädigung zu tun, wenn der Gegner 100 pro schuld is. Dann muß doch dessen Versicherung alles blechen, oder irre ich da etz?

Grundsätzlich richtig. Wenn es aber über die gegn. Haftpflicht keinen Neupreisanspruch mehr gibt, weil 2 Monate alt, der eigene Kaskoversicherungsvertrag aber Neupreis einschließt und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann es trotz Rückstufung Sinn machen, die Kasko zu beanspruchen.

Zitat:

Die zahlt bis zu einem halben Jahr, bei manchen Policen auch bis zu einem Jahr und mehr den Neupreis

ja, aber nicht jede Vollkakso, manche auch nur gegen zusatzliche Vereinbarung. Außerdem muß der Schaden einen gewisssen prozentsatz des Neupreises übersteigen.

Zitat:

Original geschrieben von Schusti2

ja, aber nicht jede Vollkakso, manche auch nur gegen zusatzliche Vereinbarung. Außerdem muß der Schaden einen gewisssen prozentsatz des Neupreises übersteigen.

Kennst Du eine nversicherer, der in VK keine entsprechende Regelung hat?

In TK gibt es sehr seltene Ausnahmen,

in VK ist mir das nicht bekannt.

am 12. April 2006 um 19:18

@madcruiser:

Ja.

Ich glaube nicht, daß alle Versicherer mittlerweile eine Neupreisentschädigung in der Kaskoversicherung bedingungsgemäß eingeschlossen haben. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren, falls es mittlerweile tatsächlich (fast) überall Standard sein sollte.

Sicher weiß ich es von einem Versicherer, daß im "Standardtarif" keine Neupreisentschädigung enthalten ist. Es gibt dort zwar seit 10/05 auch einen verbesserten Tarif, der Neupreis beinhaltet, dieser kann aber nur optional und auch erst ab mindestens SF4 abgeschlossen werden.

Name?

Meine Software zeigt mir in VK ausnahmslos Neuwertentschädigung an.

124 Tarife

12 ohne jede Angabe (hierzu kann ich keine Aussage treffen),

d.h. 112 haben VK Schutz

12 davon ohne Schutz in TK

am 15. April 2006 um 15:55

Aufpassen! Einige Versicherer haben reine Vandalismusschäden ausgeschlossen und regulieren sie weder in der Vollkasko noch in der Teilkasko.

Die Neuwertentschädigung im Schadensfall ist ebenfalls gern ein Punkt, an dem getrichen wird. Ein neu gekauftes Radio ist im Augenblick des Einbaus hinsichtlich seines Wertes bereits auf 50 - 60 % des Anschaffungspreises gesunken.

Suppentriesel,

Dein Beitrag ist gleich ein dreifacher Flopp:

1. Geht es in diesem Thread nicht um Vandalismus.

2. Zahlt eine TK regelmäßig nicht für Vandalismus.

3. Zahlt eine VK regelmäßig für Vandalismus.

Sollten Dir ausnahmen bekannt sein,

so kannst Du diese gerne posten.

Nicht versichert sind nicht nur in der Kfz-Versicherung Schäden durch innere Unruhen (da kommt schon mal Vandalismus vor).

Was aber mit dem normalen Vandalismus Nichts gemein hat.

Aus den AKB:

Zitat:

In der Vollversicherung darüber hinaus:

e) durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;

f) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

Zitat:

Die Neuwertentschädigung im Schadensfall ist ebenfalls gern ein Punkt, an dem getrichen wird. Ein neu gekauftes Radio ist im Augenblick des Einbaus hinsichtlich seines Wertes bereits auf 50 - 60 % des Anschaffungspreises gesunken.

Ebenfalls mehrfach falsch.

Bezogen auf das gesamte Fahrzeug gilt bei mehr als 95 Prozent der am Markt befindlichen Tarife und damit für mehr als 98 Prozent der Versicherten die 6 Monatsregel.

Für Radios gibt es Tabellen.

Im ersten Monat sinkt ein Radio um rund 3 Prozent.

Um 40 Prozent Wertverlust einzufahren, muß es über zwei Jahre alt sein.

am 16. April 2006 um 16:35

Ich gestehe meine Unwissenheit ein und bitte, meinen obigen Beitrag bei der nächsten

Gelegenheit zu entfernen. Die von mir gemachte Aussage zum Autoradio ist dagegen

gängige Praxis: Eindringen in das Fahrzeug durch Beschädigung des Schließzylinders

("Stechen"), sauberes Ausbauen eines Autoradios (1 Monat alt, Rechnung über

169 EUR Kaufpreis lag vor) und Diebstahl einiger Kleinigkeiten (u. a. Parkkarte für den

Parkplatz auf der Arbeit - 25 EUR Wiederbeschaffungskosten) wurde von der

VHV so reguliert:

 

Austausch des Schließzylinders 155 EUR (davon 105 EUR übernommen, Rest

"Wertsteigerung des Fahrzeugs"), Erstattung des Zeitwertes beim Autoradio

(aufgerundet 110 EUR übernommen - entspricht gut 65 % des Neuwertes) sowie

Erstattung der Wiederbeschaffung der Parkkarte (25 EUR für Neuausstellung -

komplett übernommen). Versicherungsgrundlage war eine Vollkasko ohne SB,

Fahrzeug war ein fast dreijähriger Kia Pride.

Die Regulierung des vier Wochen alten Radios ist genauso zu monieren wie die des Schließzylinders.

Alt für Neuabzug gibt es für solche Teile nicht, da diese üblicher Weise lebenslang halten.

am 16. April 2006 um 17:47

Die Regulierung wurde beanstandet, der Einwand aber zurückgewiesen. Der Ver-

weis: "Sie können ja gegen unsere Entscheidung klagen!" ist blanker Unsinn,

da angesichts dieses Streitwertes sich kein Gericht damit befassen würde.

 

Das erkannte die Rechtsschutzversicherung (auch VHV, gut gelöst!) völlig richtig

und lehnte eine Unterstützung des Vorhabens ab. Es gab noch die Empfehlung,

sich an irgendeine "Schiedsstelle..." zu wenden, die zwar einen Lösungsvorschlag

machen kann, aber es ist wohl keine Seite an diesen Vorschlag gebunden.

 

Interessanter ist dafür um so sehr, daß für 2 Tage ein Leihwagen anstandsloss

übernommen wurde. Der Einbruch passierte am Sonntag, das Fahrzeug war nicht

mehr sicher verschließbar. Deshalb ließ die Polizei nach der Spurensicherung (ohne

feststellbaren Täter) das Fahrzeug "unterstellen". Für den Montag und Dienstag

wurde ein Leihwagen gestellt, das Fahrzeug war am Dienstag-Nachmittag repa-

riert. Vom Wohnort meiner Freundin ist es zu deren Arbeitszeiten nicht möglich,

den Arbeitsort mit öff. Verkehrsmitteln zu erreichen.

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