Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung

Hallo,

wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?

Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.

Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?

Viele Grüße
Sebastian

Beste Antwort im Thema

Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

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Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 14. Juni 2015 um 19:58:57 Uhr:


Sorry, aber das ist alles nur deine persönliche Meinung, die mich nicht wirklich überzeugt.

Wenn Du meinst,

aber Hauptsache, Du vergisst nicht, das Fahrtenbuch vor jedem Fahrtantritt vollständig auszufüllen.

Zitat:

@theo_haanen schrieb am 15. Juni 2015 um 00:51:30 Uhr:


Im Übrigen: Es gibt und gab zum KZK noch nie ein Fahrtenbuch! 😉

Überall geht es mit der letzten Änderung um eine Angleichung des KZK an das rote Kennzeichen und beim roten Kennzeichen gibt es ein Fahrtenbuch, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern.

Ein Fahrtenbuch, bei dem vor dem Beginn jeder Fahrt die geplante Strecke, der Zweck der Fahrt und der Fahrzeugführer aufgeführt sein muss.

Der Schritt ist mittlerweile erstaunlich gering, da der Spalt zwischen §16 und §16a FZV in praktisch allen juristischen Betrachtungen zur Änderung des KZK jetzt schon fast nicht mehr vorhanden ist.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 13. Juni 2015 um 21:13:42 Uhr:



Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 13. Juni 2015 um 19:46:40 Uhr:


Um das festzustellen benötige ich halt eine Fahrt München - Flensburg - München. Steht irgendwo wie viel Kilometer eine "Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" sein darf?
Eine Probefahrt kann mehrere tausend Kilometer betragen und auch über mehrere Tage gehen, alles zulässig, so lange es sich dabei um eine Erprobung handelt.
Und Du bei begründeten Zweifeln auch als solche Nachweisen kannst.

Hallo,

das soll wohl ein Witz sein?!? Also wenn ich mein Auto privat verkaufen würde und der Kaufinteressent ist nicht nach einer Stunde wieder da, würde ich die Polizei rufen. Länger dauert eine Probefahrt nicht!

Oder das nächste Mal mitfahren.

Grüße,

diezge

@Dramaking

Zitat:

Wenn Du meinst,

aber Hauptsache, Du vergisst nicht, das Fahrtenbuch vor jedem Fahrtantritt vollständig auszufüllen.

Alles klar, das beweist, dass du überhaupt keine Ahnung hast, worüber du hier schreibst!

@diezge

Denk mal darüber nach, ob es nicht auch andere Situationen für ein KZK geben könnte, als eine Probefahrt vor einen Autokauf.

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Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 15. Juni 2015 um 07:17:24 Uhr:


@diezge

Denk mal darüber nach, ob es nicht auch andere Situationen für ein KZK geben könnte, als eine Probefahrt vor einen Autokauf.

Hallo,

das kann schon sein, darum geht es hier jedoch gar nicht.

Ich zitiere den TE:
Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.

Mich würde aber trotzdem interessieren, was für Situationen das sein sollen.

Grüße,

diezge

ein privater Verkäufer verkauft seinen Lamborghini Aventador. Der potentielle Käufer kommt aus Holland und hat in Düsseldorf zu tun. Der Verkäufer besorgt sich Kurzzeitkennzeichen und überführt das Auto nach Düsseldorf, wo er es dem Käufer zeigt. Gemeinsam unternimmt man eine Probefahrt. Nach Zusage des Kaufes nimmt der Käufer das Auto natürlich nicht direkt mit, woraufhin es der Verkäufer wieder zurück an seinen Wohnort überführt.

Abgedeckt - aber mit Sicherheit.

Zitat:

@theo_haanen schrieb am 28. Mai 2015 um 15:02:24 Uhr:



Kurze Antwort: Nein!

Absoluter Blödsinn !

Die Frau auf der Zulassungsstelle hat es damals meinem Bruder gesagt, daß solange das Kennzeichen gültig ist Er damit fahren kann.
Er ist nach der Überführung bis sein Auto auf sich zugelassen war 3-4 Tage mit dem Kurzzeitkennzeichen gefahren.

Zitat:

@theo_haanen schrieb am 13. Juni 2015 um 20:07:47 Uhr:


Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

Wie soll man bitte Regeln akzeptieren, die so gar nicht existieren ?!

Zitat:

@diezge schrieb am 15. Juni 2015 um 05:08:11 Uhr:



Zitat:

@Dramaking schrieb am 13. Juni 2015 um 21:13:42 Uhr:


Eine Probefahrt kann mehrere tausend Kilometer betragen und auch über mehrere Tage gehen, alles zulässig, so lange es sich dabei um eine Erprobung handelt.
Und Du bei begründeten Zweifeln auch als solche Nachweisen kannst.
das soll wohl ein Witz sein?!? Also wenn ich mein Auto privat verkaufen würde und der Kaufinteressent ist nicht nach einer Stunde wieder da, ...

Kein Witz, warum?

Was Du hier nennst, sind Deine Vorgaben für Dein Auto bei einen Gebrauchtwagenverkauf - nichts dagegen zu sagen.

Hier geht es um die gesetzlichen Vorgaben für das KZK bei allen Situationen einer Erprobung. Das kann auch erheblich mehr sein, so lange man im Zweifel nachweisen kann, dass es sich um eine Erprobung handelt.

Neben den eindeutig definierten Verboten mit zB. keine Spaßfahrten, keine Einkaufsfahrten, ... wird mit zunehmender Zeit, Strecke oder Örtlichkeit die Luft naturgemäß immer dünner für die Glaubwürdigkeit einer tatsächlichen Erprobung oder nur dem Vortrag eines Scheinarguments.

Es sollte auch nicht übersehen werden, dass etliche Sonderregelungen für die Nutzung eines KZK mittlerweile nicht mehr existieren. So ist u.a. die Genehmigung für Präsentationen nicht mehr vorhanden. Fahrten zu Fahrzeugtreffen, oder um es Kaufinteressenten anzubieten, ... sind nicht mehr für zulässig benannt.

Der vom TE angefragte Umweg über NRW ist nicht zulässig, es handelt sich weder um eine Überführung (direkte Strecke von A nach B), noch um eine Erprobung - oder man kann glaubhaft nachweisbar darlegen, was man nur dort erproben konnte und nicht schon bei der üblichen Überführung zu erproben wäre.

Ebenso sind die vom Kai.R oder theo_haanen genannten Fahrten zu einem Kaufinteressenten, Verkaufsveranstaltung nicht für zulässig erklärt. Das war es bis Frühjahr 2007 im §28 StVZO und das Wissen hält sich hartnäckig, aber seit der FZV gibt es das nicht mehr, weder im §16a FZV (KZK), noch im §16 FZV (rotes Kennzeichen) ist diese Genehmigung enthalten.

Der so lässig gemachte Hinweis, dass es sich hier um eine Fahrt im Rahmen einer Verkaufspräsentation handelt, muss überhaupt nicht widerlegt werden. Dieser Hinweis ist seit 2007, dem Existieren der FZV ein "vollumfängliches Tateingeständnis", dass man sich außerhalb der durch KZK oder rotem Kennzeichen für zulässig erklärten Fahrten bewegt.

Die Idee, einfach bei einer Kontrolle die Aussage zu verweigern und sich dann zu Hause nach Eintreffen des Bußgeldbescheids eine schon passende Erklärung im Widerspruch zu schreiben, ist hier ganz besonders cool und clever.

Wie will man denn nach Hause kommen?
Hier geht es um einen Verstoß gegen die Zulassungspflicht aus §3 FZV, und damit ist bei einem hinreichend zu begründenden Tatverdacht oder der Feststellung, dass es sich um einen solchen Verstoß handelt, die Fahrt an Ort und Stelle zu Ende.

Was sich einerseits ganz toll anhört, weil hier nur eine OWI und kein Straftatbestand im Raum steht (Kennzeichenmissbrauch und Co. ist alles nicht erfüllt), fällt einem hier voll auf die Füße, weil die besonderen Schutzrechte eines Straftatverdächtigen bzw. -beschuldigten ohne Straftatvorwurf auch nicht vorhanden sind.

Womit wir dann auch beim Fahrtenbuch sind. Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu, wie im §16 FZV für das rote Kennzeichen verlangt. Nur was schützt besser vor einem Fußmarsch, wenn man bei einer Kontrolle lässig eine Aufzeichnung vorzeigen kann, bei der man bereits vor Fahrtantritt etwas definiert hat und sich bei der Kontrolle nun auch exakt innerhalb dieser Parameter befindet und dann auch noch genau dem entspricht, was bei identischer Situation einer Probefahrt beim roten Kennzeichen der Gesetzgeber bereits genannt hat?

In vielen Bereichen gibt es doch zur Absicherung der eigenen Argumentation "persönliche" Dokumentationspflichten ohne dass die gesetzlich vorgeschrieben ist. "Wer schreibt, der bleibt" kennt jeder und gegen einen hier auch noch vorab angefertigten Aufschrieb zu argumentieren, wird für die andere Seite verdammt schwer.

Einfach mal darüber nachdenken, wann man cool ist und lässig sein kann, wenn man das sein will.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Juni 2015 um 10:12:02 Uhr:


Der Verkäufer besorgt sich Kurzzeitkennzeichen und überführt das Auto nach Düsseldorf, wo er es dem Käufer zeigt. Gemeinsam unternimmt man eine Probefahrt.

Gegen die gemeinsame Probefahrt ist nichts einzuwenden.

Nur die Fahrt dort hin fällt nicht mehr unter die Genehmigung eines KZK oder roten Kennzeichens. Den erlaubten Zweck der Verkaufspräsentation gibt es nicht mehr. Überführung zum Zweck der Präsentation, ... naja 😁

Macht sicherlich irgendwie keinen Sinn, ist aber so.

Es gibt für den Einsatz eines KZK klare Bedingungen. Diese wurden hier ja schon des öfteren zum Besten gegeben. Nutzt aber nix, weil immer wieder jemand aus der Deckung schießt und anfängt, die Bedingungen nach eigenem Gusto auszulegen, wohl wissend, dass er HIER dafür, außer Antworten in GROßER SCHRIFT, keine Nachteile befürchten muss. Und so dreht sich die Diskussion endlos im Kreis. Zu dem dabei teilweise einreißenden Tonfall sage ich mal nix, aber meine Glaskugel sieht ein Gewitter am Horizont heraufziehen.
Man kann sich sicher sein: jegliche Wortklauberei um "Probefahrt", "Unterbrechung", von wo nach wo und warum wird einem glasklar mitgeteilt, wenn man wegen diesen Begrifflichkeiten mit der Exekutive aneinander geraten sollte. Und die Judikative ist bei weitem nicht so hilflos aufgestellt, wie hier das einige gerne, im Schutz hinter ihrer Tastatur, glauben machen wollen.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 15. Juni 2015 um 11:27:10 Uhr:


Überführung zum Zweck der Präsentation, ... naja 😁

Überführung zum Zwecke der Standortveränderung - das Fahrzeug soll da hin, weil es dort eingesetzt wird.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Juni 2015 um 12:56:54 Uhr:


Überführung zum Zwecke der Standortveränderung - das Fahrzeug soll da hin, weil es dort eingesetzt wird.

Und jeder wird breit grinsen, der die Verbandsinformation der KFZ-Händler oder die an die Polizeidienststellen im Rahmen der FZV-Einführung ergangenen "Handhabungsempfehlungen" zum 16, 16a kennt.

Wieso muss man wohl so kreuzdämlich von hinten durch die die Brust argumentieren und dann doch nicht den Einsatzzweck nennen, wenn dieser Einsatzzweck absolut legal wäre und mit der Nennung von diesem einen Wort "Verkaufspräsentation" sämtliche Zweifel vom Tisch fegen könnte, wie man es zu Zeiten der StVO noch konnte?

Erzähle doch nichts von "legal" wenn genau das von jeden nachlesbar nicht mehr als legal existiert und Du selbst, entgegen Deiner ersten Antworten, hier nur mit einer hoffentlich geglaubten Scheinargumentation über den tatsächlichen Zweck täuschen musst. 😉

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