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Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung

Hallo,

wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?

Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.

Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?

Viele Grüße
Sebastian

Beste Antwort im Thema

Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

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Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 13. Juni 2015 um 17:00:36 Uhr:


Sollte die Rennleitung in NRW eine "Probefahrt" nach eigenen Regeln festlegen, obwohl es keine rechtliche Definition darüber gibt, würde mir diese aufgestellte, persönliche Regel am A.... vorbei gehen.

Das darfst du dann gerne dem Richter erzählen! 😉

Sinngemäß würde ich ihm das genau so erklären.

Frage mich aber, wieso ich überhaupt vor Gericht soll? 😕 Kann ich was dazu, wenn der Gesetzgeber versäumt hat das Wort "Probefahrt" genau zu definieren Solange das nicht passiert ist, kann keiner nach Gutdünken mir vorschreiben was eine Probefahrt ist und was nicht.

In meinen fiktiven Fall benötige ich jedenfalls eine weitreichende Probefahrt um ein Defekt auszuschließen. 😛

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 13. Juni 2015 um 18:43:12 Uhr:


Kann ich was dazu, wenn der Gesetzgeber versäumt hat das Wort "Probefahrt" genau zu definieren.

Hat der doch:

"Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern."

Natürlich gibt es hier ein hohes "Missbrauchspotenzial", weil sich etliche Dinge, die nichts mit der tatsächlichen Anforderung zu tun haben, dahinter verstecken lassen.

Allerdings darf man anders herum nicht vergessen, dass es ganz eindeutige Dinge gibt, die da nicht unterzubringen sind, weil es nicht primär um eine Fahrzeugerprobung geht: zum Kino, Einkauf, Baggersee ... und zurück, Posingfahrten vor McEisdiele, ...

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 13. Juni 2015 um 18:43:12 Uhr:


Kann ich was dazu, wenn der Gesetzgeber versäumt hat das Wort "Probefahrt" genau zu definieren Solange das nicht passiert ist, kann keiner nach Gutdünken mir vorschreiben was eine Probefahrt ist und was nicht.

Das würde ich gerne erleben, wie du dann aus der Wäsche schaust, wenn dir ein Richter erklärt, dass da mitnichten irgendwer etwas vergessen hat. Wenn du dich weiterbilden willst, dann schau mal in den §2 der Fahrzeugzulassungsverordnung, fast ganz am Schluss. Und wenn du dann noch Bedarf hast, empfehle ich die entsprechenden Kommentare dazu. Nicht, dass du deine Probefahrt dann unterbrechen musst 😉

Um das festzustellen benötige ich halt eine Fahrt München - Flensburg - München. Steht irgendwo wie viel Kilometer eine "Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" sein darf?

Um das Getriebe genau zu checken, muss es zwischendurch wieder abzukühlen und der Wagen muss ein paar Stunden stehen. Wieso darf ich während dieser Zeit nicht ins Kino, zum Baggersee oder Einkaufen?

@Tecci6N

Dort finde ich nur die Definition für das Wort "Probefahrt", genau das hat @Dramaking gerade schon gepostet.

Wo aber eine "Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" anfängt oder aufhört ist da auch nicht definiert.

Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 13. Juni 2015 um 19:46:40 Uhr:


Um das festzustellen benötige ich halt eine Fahrt München - Flensburg - München. Steht irgendwo wie viel Kilometer eine "Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" sein darf?

Eine Probefahrt kann mehrere tausend Kilometer betragen und auch über mehrere Tage gehen, alles zulässig, so lange es sich dabei um eine Erprobung handelt.

Und Du bei begründeten Zweifeln auch als solche Nachweisen kannst.

Zitat:

Wieso darf ich während dieser Zeit nicht ins Kino, zum Baggersee oder Einkaufen?

Wenn Du erläutern kannst, was durch einem Kinobesuch so alles am Fahrzeug erprobt wird, ist das auch in Ordnung.

Vielleicht solltest Du nicht vergessen, dass man ab einem bestimmten Punkt in die Beweisnotwendigkeit kommt und erläutern musst, warum der Kinobesuch eine Erprobung ist.

Zitat:

Wo aber eine "Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" anfängt oder aufhört ist da auch nicht definiert.

Und weil Du mit dem Wagen später mal ins Kino fahren willst und nach dem Film Dich wieder nach Hause bringen soll, musst Du erproben, ob das Ding auch zum Kino fährt, vor dem Kino geparkt werden kann und zwei Stunden später Dich wieder nach Hause bringt?

Nachdem das Kzk ja inzwischen zuverlässig einem Fahrzeug zugeordnet ist und das Fahrzeug dank HU Verkehrssicherheit ist 😉 spricht ja eigentlich nix dagegen es zu erlauben es während der 5 Tage ganz normal zu nutzen.

In der Praxis wird es wohl auch nur selten kontrolliert.

Gruß Tobias

Zitat:

@theo_haanen schrieb am 13. Juni 2015 um 20:07:47 Uhr:


[.....]
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!

Sorry, aber mit diesen Satz hast du dich gerade selber als unsachlichen Troll ins Abseits gestellt!

Welche Regeln? 😕

DIE Regeln die DU für die richtigen hältst, aber dafür KEINE rechtliche Grundlage findest? 🙄

@Dramaking

Zur "Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" gehört nun auch mal die Überprüfung des kalten sowie des warmen Motors. Wieso sollte ich die Wartezeit, bis der Motor abkühlt, nicht im Kino verbringen dürfen?

Wo steht denn jetzt, das ich zur "Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" das Fahrzeug nicht 5 Tage GENAU SO testen darf, wie ich es später im Alltag auch gebrauchen werde?

Außer persönliche Meinungen und teilweise Beleidigungen, weil ich nicht gleicher Meinung bin, kam hier nicht wirklich was, was mich überzeugen könnte.

In den Kommentaren zum Straßenverkehrsrecht hast du dich schon wie von mir empfohlen eingelesen? Dann dürfte doch eigentlich keine Frage mehr offen sein. Oder versuchst du doch nur mit aberwitzigen Ausflüchten dein absurdes Konstrukt am Leben zu erhalten?

Ja, habe ich gelesen, du nicht?

Ich habe nichts gefunden, was auch nur ansatzweise darauf hinweist, dass ich ein Fahrzeug nicht genau so testen darf, wie ich es im späteren Alltag auch gebrauchen möchte!

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 14. Juni 2015 um 13:54:31 Uhr:


Ja, habe ich gelesen

Da zweifle ich doch sehr dran. Womit dann andererseits auch bewiesen wäre, dass zwischen lesen und verstehen nicht zwangsläufig ein Zusammenhang gegeben sein muss...

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 14. Juni 2015 um 13:33:31 Uhr:


Zur "Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" gehört nun auch mal die Überprüfung des kalten sowie des warmen Motors. Wieso sollte ich die Wartezeit, bis der Motor abkühlt, nicht im Kino verbringen dürfen?

Weil der Kinobesuch nichts mit dem dem Nachweis der Gebrauchsfähigkeit zu tun hat. Jura ist nicht Logik, das sind Juristen und keine Mathematiker oder Physiker. Für den Logiker mag es völlig egal sein, was man bei einer Abkühlungsphase macht oder lässt, für den Juristen ist es das nicht.

Die Probefahrt und alle damit zusammen hängenden Tätigkeiten müssen einen Bezug zum Fahrzeugtest haben, somit lautet die Frage (immer noch): Was wird an der Gebrauchsfähigkeit überprüft, wenn man im Kino sitzt oder am Badesee in der Sonne liegt?

Es ist deutlich geregelt, dass nur sehr unwesentlich von der reinen Erprobung abweichende Dinge zulässig sind. Kurz zu Aldi, wenn das auf dem Weg liegt ist unkritisch; nur zu Aldi ist eine Einkaufsfahrt und nicht mehr zulässig.

Zitat:

Wo steht denn jetzt, das ich zur "Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" das Fahrzeug nicht 5 Tage GENAU SO testen darf, wie ich es später im Alltag auch gebrauchen werde?

In den Vorgaben, die eine Nutzung nur auf das Probieren gestatten. Somit ist hier wieder eine inhaltsverdrehende Fragestellung: Man muss nichts explizit verbieten, wenn es nur eine beschränkte Art der Nutzung gibt. Sind berechtigte Zweifel vorhanden, hast Du nachzuweisen, dass Du dich noch innerhalb der zulässigen Parameter bewegst.

Deine 5 Tage Getriebetest können unter Umständen völlig berechtigt sein, da es aber vom üblichen einer Probefahrt abweicht sind berechtigte Zweifel vorhanden und sollten per objektivem Nachweis vom Tisch zu bekommen sein, sonst wird es auf die Finger geben. ZB. Rechnungen über bereits mehrmalige Getriebereparaturen, die man über eine lange Fahrstrecke versucht Geräusche zu ergründen.

Wenn der Wagen an der Ampel anfahren kann, dann kann der das und es gibt keinen Rechtfertigungsgrund, dies an jeder Ampel zu überprüfen, die man üblicherweise nutzt.
Wenn der Wagen Montags fährt, dann gibt es keinen Rechtfertigungsgrund, dass man dies auch noch mal am Dienstag ausprobieren muss, ob der Dienstags auch funktioniert.

Es sein denn, Du kannst eine Notwendigkeit nachweisen, dass zwischen den Situationen ein deutlicher Unterschied für die Fahrzeugtechnik besteht, die eine Überprüfung erforderlich machen, und eine andere Prüfung mit (technisch) deutlich veränderten Bedingungen ist.

Anfahren, Bremsen, rechts rum, links rum, Asphalt, Kopfsteinpflaster, warmer Motor, kalter Motor, ... keine Frage dies auszuprobieren zu dürfen, aber nach gut drei Stunden wird es doch verdammt eng, mit der Nachweisführung, dass da noch irgendwas am Fahrzeug nicht überprüft wurde und dessen Gebrauchsfähigkeit weiterhin in Frage steht.

Am Fahrzeug ist auch am Fahrzeug und nicht Kopfsteinpflaster in München vs. Kopfsteinpflaster in Flensburg, denn das ist Ort und nicht Fahrzeug; oder Kopfsteinpflaster am Montag vs. Kopfsteinpflaster am Dienstag, denn das ist Kalender und nicht Fahrzeug.

Wie bereits genannt, ist es für die Polizei im üblichen Verkehr schwer, eine missbräuchliche Nutzung festzustellen, aber es ist weder unmöglich und an manchen Orten sogar recht problemlos machbar: Samstag abend vor dem Kino, die zweite Runde vor dem Eiskaffee, der BurnOut vor McDoof, ...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 14. Juni 2015 um 17:19:02 Uhr:



Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 14. Juni 2015 um 13:54:31 Uhr:


Ja, habe ich gelesen
Da zweifle ich doch sehr dran. Womit dann andererseits auch bewiesen wäre, dass zwischen lesen und verstehen nicht zwangsläufig ein Zusammenhang gegeben sein muss...

Dusselige und beleidigende Sprüche, ohne Bezug zum Thema. Genau so kennt man dich!

@Dramaking

Sorry, aber das ist alles nur deine persönliche Meinung, die mich nicht wirklich überzeugt.

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