Kurzzeitkennzeichen auf ein noch angemeldetes Fahrzeug

Hallo liebe Motortalk-Gemeinde.
Ich habe ein folgendes Problem und suche seit heute Mittag in den Foren rum aber finde nichts dazu.
Ich habe am (21.01)Samstag ein Fahrzeug von Privat gekauft. Da er sein neues Fahrzeug erst am (27.01)Freitag bekommt darf ich sein altes Fahrzeug ebenso am Freitag abholen.
Problem: Das Auto wird erst am Freitag abgemeldet.

Meine Frage: Kann ich am Donnerstag(26.01) mir bei meiner Zulassungsstelle Kurzzeitkennzeichen für das Fahrzeug geben lassen?Fahrzeugschein- und Brief habe ich in Kopie, sowie die EVB. Ich selbst kann das Fahrzeug am Freitag aber erst um 17:00Uhr abholen, und da haben die Zulassungsstellen schon geschlossen.

Bekomme ich die Kurzzeitkennzeichen oder nicht? Hatte schonmal jemand die Situation?

P.S. Ich weiß nur das auf ein richtig angemeldetes Fahrzeug keine Kurzzeitkennzeichen draufgeschraubt werden dürfen.
Und der Verkäufer gibt das Auto nur abgemeldet heraus.

Beste Antwort im Thema

Also ihr macht es euch immer schwer.
Mit Übergabedatum und Zeit im Kaufvertrag geht die Versicherung an den Käufer über. Wozu also der Unsinn mit dem Abmelden? Wer Angst hat dass der Käufer irgendwelchen Unfug anstellt oder das Abmelden versäumt der schickt an Zulassungsstelle und Versicherung eine Verkaufsmeldung und gut.
Das hat für alle Beteiligten nur Vorteile, Beide sparen sich unnötige Wege und der Käufer kommt sogar Sonntags problemlos nach Hause.

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Zitat:

@remarque4711 schrieb am 29. Juni 2024 um 14:54:50 Uhr:


Der TE will die alten Kennzeichen auf seinem neuen Fahrzeug nutzen, dann wird das nichts mit zurückfahren.

doch das geht, das Kennzeichen ist am alten Auto noch bis 23.59 Uhr gültig, somit kann er problemlos damit zurückfahren,

Ernsthaft? Da sind bis 23:59 zwei Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen unterwegs?
Gruß jaro

Das geht eben nicht. Wenn die Kennzeichen auf ein neues Auto genommen werden, darf ich mit dem alten Fahrzeug nicht mehr mit diesen Kennzeichen fahren. Das ist der Preis für die nahtlose Ummeldung

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 30. Juni 2024 um 07:08:14 Uhr:


Das geht eben nicht. Wenn die Kennzeichen auf ein neues Auto genommen werden, darf ich mit dem alten Fahrzeug nicht mehr mit diesen Kennzeichen fahren. Das ist der Preis für die nahtlose Ummeldung

Das ist nicht richtig, habe ich bereits hier und mehrfach an anderer Stelle erläutert…

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 29. Juni 2024 um 16:30:47 Uhr:


Geht schon, hab ich hier auch schon x-mal erläutert. Die Antwort ist ein zweiter Satz Kennzeichen, die alten entwerteten sind dann am alten Fahrzeug, die neuen gesiegelten am neuen Fahrzeug. Ist kein Problem.
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Rückfahrten nach entfernen der Zulassungsplaketten sind zulässig, wenn die Fahrt und der Versicherung gedeckt ist.

12/4 fzv
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__12.html

Wenn der Käufer das Fahrzeug vom Verkäufer auf der Zulassungsstelle übernimmt und mit den entstempelten, neu geprägten Kennzeichen nach Hause fährt, ist das doch keine Rückfahrt, oder sehe ich das falsch? 😕

Jetzt sind wir wieder bei dem altbekannten Problem daß das nicht eindeutig geregelt ist, was genau eine „Rückfahrt“ ist. Hier würde der Käufer vermutlich (?) einige KM oder hunderte fahren müssen zu sich nach Hause.

Jo, und leider auch wieder in der letzten Änderung der FZV nicht klar definiert worden!

Ich vertrete die Ansicht, dass die Fahrt des Erwerbers zu sich nach Hause, keine Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung ist(eher eine Überführungsfahrt) und würde deshalb keine Empfehlung das zu tun aussprechen.
Soll sich der Fahrzeugführer selbst mit der Rennleitung anlegen, wenn er angehalten wird.

Mich würde aber mal interessieren, wie solche Konstellationen bei einer Kontrolle bewertet werden.

Und nochmal zurück zu dem altbekannten Problem:

§ 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
--------------
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung
der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung,
dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten
Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt
hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher
zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt
werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
.................

Wenn ich den Absatz 4 des § 12 FZV richtig verstehe, ist mit entstempelten Kennzeichen nur eine Rückfahrt erlaubt. In dem Fall dieses Threads geht es aber darum, dass der Käufer des Fahrzeugs ja nicht damit zurück fährt, sondern wahrscheinlich zu sich nach Hause und nicht zurück.......und ob er in den selben oder oder in den angrenzenden Zulassungsbezirk fahren will, wissen wir zudem auch nicht.

Edith: ich sehe gerade, das wir fast zeitgleich geantwortet haben und ich sehe das genauso.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 30. Juni 2024 um 15:26:38 Uhr:


.......und ob er in den selben oder oder in den angrenzenden Zulassungsbezirk fahren will, wissen wir zudem auch nicht.

Spielt für die Rückfahrt auch gar keine Rolle…

Wenn der Auto wegen der Abmeldung vom Wohnort des VK (sagen wir mal München) zu dessen Zul.stelle eben dort gefahren wurde und dann übernimmt der Käufer es und fährt damit am selben Tag nach Stuttgart (sein Wohnort) ist das bei logischem Verständnis doch eben keine Rückfahrt.
Wer zurück will war vorher woanders.
Rückfahrt bedingt m.M. nach die Rückfahrt zum Ausgangspunkt (hier im Beispiel München) Stuttgart wäre dann eine Hinfahrt.

Edit: vielleicht wäre es ganz sicher konform wenn nun der Verkäufer zum Abmelden extra nach Stuttgart fahren würde , um bei dem Beispiel zu bleiben, somit dem Käufer das Auto praktisch geliefert hätte, dort das Auto in der Zul.stelle abmeldet, das geht ja überall bundesweit, dann der Käufer an seine Wohnadresse in S fährt.

Zitat:

@l.w20 schrieb am 29. Juni 2024 um 20:28:49 Uhr:



Funktioniert dass so wie erklärt also so hat er dass vor hab da keine Erfahrung mit ist mein erstes Auto bin erst 21

Dein erstes Auto?
Du lügst ja schon wieder. Oder Du hast vorher in ganz vielen Threads ganz viel gelogen😉

Zitat:

@windelexpress schrieb am 30. Juni 2024 um 15:25:54 Uhr:


Ich vertrete die Ansicht, dass die Fahrt des Erwerbers zu sich nach Hause, keine Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung ist(eher eine Überführungsfahrt) und würde deshalb keine Empfehlung das zu tun aussprechen.

Doch das ist eine Rückfahrt und die ist am selben Tag in der gesamten Republik auf direktem Weg erlaubt (mit den entsiegelten Kennzeichen des Vorbesitzers).

Gruß Metalhead

Ansichtsache!
In der neuen FZV nicht definiert.

Für mich ist es eine Überführungsfahrt. § 2
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, 

Im Falle des TE schon deshalb, weil er die Abmeldung durchführt und nicht der, der den Wagen nach der Anmeldung zurück fährt.
Der TE kann abmelden, den neuen mit einem zweiten Satz Bleche anmelden und den alten mit den entwerteten Kennzeichen zurück fahren. Das ist für mich eine Rückfahrt. Und nicht die verbringung bundesweit durch eine Erwerber.

Das ist aber so, der Käufer darf den an seinen Wohnort fahren.

Gruß Metalhead

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