Kurzzeitkennzeichen an andere vergeben

Hallo an Alle!

Folgende Schwierigkeit ist in unserem Kundenkreis aufgetaucht... Der Kunde ist ein Autohändler, der im Jahr rd. 1.000 Kurzzeitkennzeichen an seine Kunden ausgibt.

Seit 01.11. existiert nun eine Regelung bei der hiesigen Zulassungsstelle (und vermutlich nicht nur dort), das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an Dritte weiter gegeben werden dürfen!
Bisher war die Weitergabe auf das Fahrzeug beschränkt, das in der rosa Karte eingetragen war...

Kann das stimmen?

Was machen denn tausende von Autohändlern, die bislang so ihre Gebrauchten vom Hof bekamen?

Wir stehen jetzt vor der Problematik, dass der Versicherer, der prinzipiell weiterhin Versicherungsschutz gewähren würde, schlicht keinen Versicherungsschutz gewähren kann, da die Weitergabe ja gesetzlich nicht mehr zulässig ist!

Ich habe jetzt so viele Aussagen bekommen, das ich überhaupt nicht mehr weiss, was ich glauben soll...

Wer weiss hierzu Genaueres?

Beste Antwort im Thema

Die Änderung der FZV ist zum 01.11. in Kraft getreten und gilt genau so, Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht weitergegeben werden, § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV. Eigentlich dürften Kurzzeitkennzeichen sogar nur von der örtlich zuständigen Behörde ausgegeben werden (Satz 1), somit nach § 46 FZV also nur von der Zulassungsstelle, wo ein Deutscher seinen Wohnsitz hat. Ausländen dürfen dagegen überall hingehen.

Das Missbrauchspotential ist natürlich sehr wohl vorhanden, auch wenn einige die Augen davor verschliessen wollen. Und um den Vortrieben einzelner Firmen, vor allem in Ba-Wü, Einhalt zu gebieten, wurde die FZV halt so geändert und darunter müssen jetzt eben alle leiden.

79 weitere Antworten
79 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


Aber zum anderen Punkt der Änderung hinsichtlich Weitergabe an Dritte:
"keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen."

Das war die bisherige Regelung => kein Problem für den Händler und für den Versicherer!

Die neue Regelung streicht das "an einem anderen"....

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy


*HÜSTEL*

-> www.landkreis-goeppingen.de/servlet/PB/menu/1066115/index.html

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy



Zitat:

Nach Änderung des § 16 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen ab 01.11.2012 von der Zulassungsbehörde nur noch an Personen bzw. Firmen vergeben werden, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz innerhalb des Landkreises Göppingen haben. Da die Fahrzeugdaten unverzüglich in den Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens einzutragen sind, ist es erforderlich, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II mit zur Zulassungsstelle zu bringen.

ohne daten keine kkz 😉
www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11261319/

ohne fahrzeugdaten ein kkz.

Ist eben kommunale Selbstverwaltung.

O.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Oder gibt es eine dritte Erklärung?
eVB mit abweichendem Halter? Ist ja an sich kein Problem.

Ist eine Möglichkeit, dann müsste Firma aber vor Beantragung wissen, wer welches Fahrzeug übernimmt. Bei Hunderten von KzK/Tag dürfte dies aus Gründen der Praktibilität sehr unwahrscheinlich sein.

O.

Du fragtest nach Möglichkeit, nicht nach Umsetzbarkeit 😁

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Die Zuständigkeit regelt sich nach § 47 StVO Örtliche Zuständigkeit. Genauso wie bei den Ausfuhrkennzeichen.
Aua, aua, aua 🙄🙄 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich selbstverständlich NICHT nach dieser Norm, sondern allein und ausschliesslich nach § 46 FZV. Hatte ich aber auch schon mal so ausgeführt...

[
Gruß Tecci

Sorry, ich meinte auch den 46er, habe mich versehen. Kann ja mal passieren, drum immer den Ball flach halten. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


@Mimro: das Problem besteht darin, dass diese Firmen die KKZ eben nicht für die Firma als juristische Person beantragen, sondern mit Ausweiskopien von ahnungslosen Leuten. Diese Firmen haben auch die passenden Zulassungsstellen, die so etwas mitmachen und eben nicht so genau prüfen wie deine oder meine...

Gut, das wusste ich so nicht.... (und ich hab mich immer gefragt, wo das Problem liegt 😰) Ist aber trotzdem ein sehr, sagen wir mal kreativer Weg, diese Geschichte auszubremsen!

Bei meiner ZB musst Du den Ausweis vom Vollmachtgeber im Original mitbringen, sonst kriegst Du gar nix!

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44



Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Aua, aua, aua 🙄🙄 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich selbstverständlich NICHT nach dieser Norm, sondern allein und ausschliesslich nach § 46 FZV. Hatte ich aber auch schon mal so ausgeführt...

Gruß Tecci

Sorry, ich meinte auch den 46er, habe mich versehen. Kann ja mal passieren, drum immer den Ball flach halten. 😉

Und auch gleich noch das falsche Gesetz gesehen...kann ja mal passieren...

@Mimro: das Problem liegt in Ba-Wü und ist auch über die Ländergrenzen wohl bekannt. Aber wie es darum ging, dagegen etwas zu tun im Rahmen der Neugestaltung der FZV, da war Ba-Wü ganz still und nun sind die Normen eben so verabschiedet, wie man sie nun findet. Die KKZ sind auch nur ein Glied in einer langen Kette von wie du sagst "kreativen" Ideen. Da gabs auch schon genug mit Tageszulassungen, Ausfuhrkennzeichen, Saisonkennzeichen undundund...aber wie gesagt, da sind eben auch mal die Aufsichtsbehörden gefragt und nicht alleine die Leute, die den Entwurf eingebracht haben...

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Diese Kennzeichen werden an eine andere juristische Person, nämlich an die Subunternehmer weiter gegeben. Versicherung kann aber nicht an eine andere juristische Person weitergegeben werden.
Für mich als interessierten Laien folgt daraus:
- Subunternehmer fahren ohne Versicherung oder
- Subunternehmer sind keine Subunternehmer, sondern Firmenangehörige (Scheinselbstständige)

Ist die eVB personengebunden?

Dann dürfte ich mit meinem Privat-PKW - welcher ja ebenfalls über eine eVB angemeldet wurde - auch niemand anderen fahren lassen. Oder gelten hier für die KZKZ wieder Sonder-eVB-Regelungen?

Zu meinem dienstlichen Fall:
Nein, die Subunternehmer sind weder Scheinselbstständige noch fahren sie (bisher) ohne Versicherungsschutz (nach alter Regelung). Sie fahren lediglich im Auftrag unserer Firma Fahrzeuge von A nach B.

Ich bin aber grad am klären, inwiefern sich diese Neuregelung auf uns auswirkt. Wir stehen bereits in Kontakt mit den Zulassungsbehören um Möglichkeiten zu finden.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL



Ist die eVB personengebunden?
Dann dürfte ich mit meinem Privat-PKW - welcher ja ebenfalls über eine eVB angemeldet wurde - auch niemand anderen fahren lassen. Oder gelten hier für die KZKZ wieder Sonder-eVB-Regelungen?

Die eVB ist insofern personengebunden, als die EVB auf eine bestimmte Person als Versicherungsnehmer ausgestellt wird. Diese EVB kann nicht an einen Dritten weitergegeben werden, sodass der Dritte mit dieser EVB ein KZKZ erwirbt.

Name auf KZKZ-Schein  und EVb müssen übereinstimmen.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Name auf KZKZ-Schein  und EVb müssen übereinstimmen.

Das ist ja bei uns gegeben.

eVB läuft auf unsere juristische Person, Haltereintrag im roten Schein läuft auf uns.

Nur eben gefahren wird durch jemand anderen.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Name auf KZKZ-Schein  und EVb müssen übereinstimmen.

Wieso? eVB läuft auf Person A, Halter darf Person B sein. Somit steht auch Person B im Schein. Von Person A kam lediglich die eVB. Wo siehst du da jetzt eine Problematik? Kann dir leider im Moment nicht so ganz folgen irgendwie 🙁

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Name auf KZKZ-Schein  und EVb müssen übereinstimmen.
Wieso? eVB läuft auf Person A, Halter darf Person B sein. Somit steht auch Person B im Schein. Von Person A kam lediglich die eVB. Wo siehst du da jetzt eine Problematik? Kann dir leider im Moment nicht so ganz folgen irgendwie 🙁

Danke für Hinweis. Aussage ist eine unzutreffende Schlusfolgerung.

Sorry.

O.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Name auf KZKZ-Schein  und EVb müssen übereinstimmen.
Wieso? eVB läuft auf Person A, Halter darf Person B sein. Somit steht auch Person B im Schein. Von Person A kam lediglich die eVB. Wo siehst du da jetzt eine Problematik? Kann dir leider im Moment nicht so ganz folgen irgendwie 🙁

Es steht nur eine Person im roten Schein ! Falls der Schein gemeint ist !

Deine Antwort
Ähnliche Themen