Kurzzeitkennzeichen an andere vergeben
Hallo an Alle!
Folgende Schwierigkeit ist in unserem Kundenkreis aufgetaucht... Der Kunde ist ein Autohändler, der im Jahr rd. 1.000 Kurzzeitkennzeichen an seine Kunden ausgibt.
Seit 01.11. existiert nun eine Regelung bei der hiesigen Zulassungsstelle (und vermutlich nicht nur dort), das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an Dritte weiter gegeben werden dürfen!
Bisher war die Weitergabe auf das Fahrzeug beschränkt, das in der rosa Karte eingetragen war...
Kann das stimmen?
Was machen denn tausende von Autohändlern, die bislang so ihre Gebrauchten vom Hof bekamen?
Wir stehen jetzt vor der Problematik, dass der Versicherer, der prinzipiell weiterhin Versicherungsschutz gewähren würde, schlicht keinen Versicherungsschutz gewähren kann, da die Weitergabe ja gesetzlich nicht mehr zulässig ist!
Ich habe jetzt so viele Aussagen bekommen, das ich überhaupt nicht mehr weiss, was ich glauben soll...
Wer weiss hierzu Genaueres?
Beste Antwort im Thema
Die Änderung der FZV ist zum 01.11. in Kraft getreten und gilt genau so, Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht weitergegeben werden, § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV. Eigentlich dürften Kurzzeitkennzeichen sogar nur von der örtlich zuständigen Behörde ausgegeben werden (Satz 1), somit nach § 46 FZV also nur von der Zulassungsstelle, wo ein Deutscher seinen Wohnsitz hat. Ausländen dürfen dagegen überall hingehen.
Das Missbrauchspotential ist natürlich sehr wohl vorhanden, auch wenn einige die Augen davor verschliessen wollen. Und um den Vortrieben einzelner Firmen, vor allem in Ba-Wü, Einhalt zu gebieten, wurde die FZV halt so geändert und darunter müssen jetzt eben alle leiden.
79 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Ist eben kommunale Selbstverwaltung.
das mag sein. siehst ja auch bei den 07er kennzeichen das da jeder kreis sein eigenes süppchen köchelt. war ja auch gemeint auf deine aussage "ich keinne keinen fall"....jetzt kennst minderstens einen 😉
@tecci
das mit dem "ausweis von anderen leuten" macht dann dagegen wieder einen sinn. aber dann muss ja wirklich ein blinder in der zulassungsstelle sitzen.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Danke für Hinweis. Aussage ist eine unzutreffende Schlusfolgerung.Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Wieso? eVB läuft auf Person A, Halter darf Person B sein. Somit steht auch Person B im Schein. Von Person A kam lediglich die eVB. Wo siehst du da jetzt eine Problematik? Kann dir leider im Moment nicht so ganz folgen irgendwie 🙁
Sorry.O.
Ergänzung.
Gemäß FZV wird der Fahrzeugschein für das KZKZ auf den Antragsteller ausgegeben.
Ist Antragsteller auch Versicherungsnehmer der EVB , ist alles o.k.
Problem gibt es, wenn in der vorgelegten eVB für das KZKZ der abweichende Halter nicht angegeben ist oder insbesondere wenn bei Beantragung der EVB nicht auf die Möglichkeit der abweichenden Halterschaft hingewiesen wurde.
Dürfte auch bei den Zulassungssstellen unterschiedlich geregelt sein.
O.
Zitat:
Gemäß FZV wird der Fahrzeugschein für das KZKZ auf den Antragsteller ausgegeben.
Ist Antragsteller auch Versicherungsnehmer der EVB , ist alles o.k.Problem gibt es, wenn in der vorgelegten eVB für das KZKZ der abweichende Halter nicht angegeben ist oder insbesondere wenn bei Beantragung der EVB nicht auf die Möglichkeit der abweichenden Halterschaft hingewiesen wurde.
Dürfte auch bei den Zulassungssstellen unterschiedlich geregelt sein.O.
Der § 16 FZV sagt nichts darüber aus, dass nur der Antragsteller das Fahrzeug führen darf. Lediglich ist die Führung des Kennzeichens an dem Fahrzeug gestattet.
Versicherungstechnisch mag das vielleicht auf einem anderen Blatt stehen, da müsste sich der Antragsteller erkundigen.
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Der § 16 FZV sagt nichts darüber aus, dass nur der Antragsteller das Fahrzeug führen darf.
?? Wurde auch nie behauptet.
Es ging um die eVB und eine ggfs. abweichende Halterschaft in dem Fahrzeugschein für das KZKZ.
O.
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Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
?? Wurde auch nie behauptet.Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Der § 16 FZV sagt nichts darüber aus, dass nur der Antragsteller das Fahrzeug führen darf.Es ging um die eVB und eine ggfs. abweichende Halterschaft in dem Fahrzeugschein für das KZKZ.
O.
Wozu wäre das denn erforderlich, wenn nicht ein anderer mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren soll ?
Vielleicht, weil eine andere Person günstigere Konditionen bekommt als der Antragsteller des KKZ?? Vielleicht, weil die Ehefrau schon bei der Versicherung ist, der Ehemann aber das Auto holt?? Vielleicht, weils noch zig andere Möglichkeiten gibt??
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Vielleicht, weil eine andere Person günstigere Konditionen bekommt als der Antragsteller des KKZ?? Vielleicht, weil die Ehefrau schon bei der Versicherung ist, der Ehemann aber das Auto holt?? Vielleicht, weils noch zig andere Möglichkeiten gibt??
Das wäre eine Vertragsangelegenheit und ist für eine Vergabe eines KZK nicht erforderlich !
Oh mannomann...manchmal ists echt schwierig hier... Auch für KKZ braucht man ne Versicherung und da kann es eben manchmal besser sein, wenn Versicherungsnehmer und Antragsteller nicht die gleiche Person sind. Was wie wir schon längst festgestellt haben auch gar nicht zwingend ist.
Es geht hier ja auch im Prinzip gar nicht um die Versicherung, sondern um den Antragsteller und ob und an wen er das KKZ möglicherweise weitergibt, was eben nicht erlaubt ist...wie wir ebenfalls schon längst festgestellt haben...
Die EVB muß dafür dann aber ausgelegt sein... Das muß so drinstehen.
Nichtmal bei der alten Doppelkarte war das am Ende so einfach - da war abweichender Halter unten schön ausge XXXX t normalerweise.
Selber eintragen war/ist nicht...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Oh mannomann...manchmal ists echt schwierig hier... Auch für KKZ braucht man ne Versicherung und da kann es eben manchmal besser sein, wenn Versicherungsnehmer und Antragsteller nicht die gleiche Person sind. Was wie wir schon längst festgestellt haben auch gar nicht zwingend ist.Es geht hier ja auch im Prinzip gar nicht um die Versicherung, sondern um den Antragsteller und ob und an wen er das KKZ möglicherweise weitergibt, was eben nicht erlaubt ist...wie wir ebenfalls schon längst festgestellt haben...
Warum ist eine Weitergabe nicht erlaubt und wo steht das ?
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Die EVB muß dafür dann aber ausgelegt sein... Das muß so drinstehen.Nichtmal bei der alten Doppelkarte war das am Ende so einfach - da war abweichender Halter unten schön ausge XXXX t normalerweise.
Selber eintragen war/ist nicht...
Wen interessiert es bei der Zulassungsstelle wer das Fahrzeug mit dem KZK fährt ?
Fragst Du bei einer normalen Zulassung auch den Halter wer das Fahrzeug so alles fährt ?
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Warum ist eine Weitergabe nicht erlaubt und wo steht das ?
Thread von Anfang an komplett lesen soll helfen...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Thread von Anfang an komplett lesen soll helfen...Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Warum ist eine Weitergabe nicht erlaubt und wo steht das ?
Ging es nicht darum, dass auch andere Personen mit dem/das Fahrzeug fahren ! Von daher meine Frage, warum nicht !
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller
ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Sehe ich das falsch ?
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
2. keiner anderen Person zur Nutzungan einem anderen Fahrzeugüberlassen.
Die Fassung seit dem 01.11.12 liest sich dummerweise so!
Das Problem für die Händler kann sehr kostspielig durch die Anschaffung mehrerer roter Nummern gelöst werden, wobei diese Variante natürlich ungleich aufwendiger ist!