Kurzzeitkennzeichen an andere vergeben

Hallo an Alle!

Folgende Schwierigkeit ist in unserem Kundenkreis aufgetaucht... Der Kunde ist ein Autohändler, der im Jahr rd. 1.000 Kurzzeitkennzeichen an seine Kunden ausgibt.

Seit 01.11. existiert nun eine Regelung bei der hiesigen Zulassungsstelle (und vermutlich nicht nur dort), das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an Dritte weiter gegeben werden dürfen!
Bisher war die Weitergabe auf das Fahrzeug beschränkt, das in der rosa Karte eingetragen war...

Kann das stimmen?

Was machen denn tausende von Autohändlern, die bislang so ihre Gebrauchten vom Hof bekamen?

Wir stehen jetzt vor der Problematik, dass der Versicherer, der prinzipiell weiterhin Versicherungsschutz gewähren würde, schlicht keinen Versicherungsschutz gewähren kann, da die Weitergabe ja gesetzlich nicht mehr zulässig ist!

Ich habe jetzt so viele Aussagen bekommen, das ich überhaupt nicht mehr weiss, was ich glauben soll...

Wer weiss hierzu Genaueres?

Beste Antwort im Thema

Die Änderung der FZV ist zum 01.11. in Kraft getreten und gilt genau so, Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht weitergegeben werden, § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV. Eigentlich dürften Kurzzeitkennzeichen sogar nur von der örtlich zuständigen Behörde ausgegeben werden (Satz 1), somit nach § 46 FZV also nur von der Zulassungsstelle, wo ein Deutscher seinen Wohnsitz hat. Ausländen dürfen dagegen überall hingehen.

Das Missbrauchspotential ist natürlich sehr wohl vorhanden, auch wenn einige die Augen davor verschliessen wollen. Und um den Vortrieben einzelner Firmen, vor allem in Ba-Wü, Einhalt zu gebieten, wurde die FZV halt so geändert und darunter müssen jetzt eben alle leiden.

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Zitat:

Original geschrieben von Mimro



Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Die Fassung seit dem 01.11.12 liest sich dummerweise so!

Das Problem für die Händler kann sehr kostspielig durch die Anschaffung mehrerer roter Nummern gelöst werden, wobei diese Variante natürlich ungleich aufwendiger ist!

Nö, man kann nicht einfach etwas wegstreichen, du musst das in einem lesen.

keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44



Zitat:

Original geschrieben von Mimro


Die Fassung seit dem 01.11.12 liest sich dummerweise so!

Das Problem für die Händler kann sehr kostspielig durch die Anschaffung mehrerer roter Nummern gelöst werden, wobei diese Variante natürlich ungleich aufwendiger ist!

Nö, man kann nicht einfach etwas wegstreichen, du musst das in einem lesen.

keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Du hast mich nicht verstanden: in der aktuellen Fassung der FZV steht "...keiner anderen Person zur Nutzung überlassen darf."

Genau das ist das Thema dieses Threads!

Hier ein paar Erläuterungen zur Änderung des §16 FZV und zu den Gründen dafür.

kfz-zulassung.de/blog/

O.

Zitat:

Original geschrieben von Mimro



Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Nö, man kann nicht einfach etwas wegstreichen, du musst das in einem lesen.

keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Du hast mich nicht verstanden: in der aktuellen Fassung der FZV steht "...keiner anderen Person zur Nutzung überlassen darf."

Genau das ist das Thema dieses Threads!

Hier ist meine Quelle. Diese gilt ab dem 01.11.2012.

http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm

Dort findest Du genau meinen Satz.

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

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Ich greif das Thema nochmal auf, da mir zwischenzeitlich die anwaltliche Stellungnahme vorliegt.

"Der Antragsteller darf das Kennzeichen keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen KFZ überlassen."

Ausgangslage bei uns:
Auf juristische Person ausgestellte KZKZ werden an externe Dienstleister (Subunternehmer) ausgehändigt, die im Namen und im Auftrag der juristischen Person eine Überführungsfahrt machen.

Eine juristische Person selbst kann per se kein Auto fahren, sondern nur eine natürlich lebende Person.
Wer diese zu sein hat, ist laut Verordnung nicht definiert (fester Mitarbeiter? freier Angesteller? Geschäftsführer? Prokurist? Subunternehmer? Putzfrau? ...?)

Da die durch uns beauftragte und in Person durch einen Subunternehmer durchgeführte Fahrzeugüberführung stehts im Auftrag der juristischen Person erfolgt, liegt keine mißbräuchliche Verwendung von KZKZ vor.

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