Kurzzeitkennzeichen an andere vergeben

Hallo an Alle!

Folgende Schwierigkeit ist in unserem Kundenkreis aufgetaucht... Der Kunde ist ein Autohändler, der im Jahr rd. 1.000 Kurzzeitkennzeichen an seine Kunden ausgibt.

Seit 01.11. existiert nun eine Regelung bei der hiesigen Zulassungsstelle (und vermutlich nicht nur dort), das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an Dritte weiter gegeben werden dürfen!
Bisher war die Weitergabe auf das Fahrzeug beschränkt, das in der rosa Karte eingetragen war...

Kann das stimmen?

Was machen denn tausende von Autohändlern, die bislang so ihre Gebrauchten vom Hof bekamen?

Wir stehen jetzt vor der Problematik, dass der Versicherer, der prinzipiell weiterhin Versicherungsschutz gewähren würde, schlicht keinen Versicherungsschutz gewähren kann, da die Weitergabe ja gesetzlich nicht mehr zulässig ist!

Ich habe jetzt so viele Aussagen bekommen, das ich überhaupt nicht mehr weiss, was ich glauben soll...

Wer weiss hierzu Genaueres?

Beste Antwort im Thema

Die Änderung der FZV ist zum 01.11. in Kraft getreten und gilt genau so, Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht weitergegeben werden, § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV. Eigentlich dürften Kurzzeitkennzeichen sogar nur von der örtlich zuständigen Behörde ausgegeben werden (Satz 1), somit nach § 46 FZV also nur von der Zulassungsstelle, wo ein Deutscher seinen Wohnsitz hat. Ausländen dürfen dagegen überall hingehen.

Das Missbrauchspotential ist natürlich sehr wohl vorhanden, auch wenn einige die Augen davor verschliessen wollen. Und um den Vortrieben einzelner Firmen, vor allem in Ba-Wü, Einhalt zu gebieten, wurde die FZV halt so geändert und darunter müssen jetzt eben alle leiden.

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So steht das bei meiner Zulassungsstelle (Kreis SÜW bzw. LD) im Internet:

Sie benötigen Kurzzeitkennzeichen für eine Probe- oder Überführungsfahrt.

Sie benötigen folgende Unterlagen:
-Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) oder gültige eVB-Nr. der Versicherungsgesellschaft
-gültiger Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung, bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. -Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug.
-DER ANTRAGSTELLER MUSS SEINEN HAUPTWOHNSITZ IM LANDKREIS SÜDLICHE WEINSTRASSE BZW. DER STADT LANDAU HABEN. AUSNAHMSWEISE KÖNNEN AUCH EU-BÜRGER KURZZEITKENNEICHEN ERHALTEN, DIE KEINEN HAUPTWOHNSITZ IM LANDKREIS ODER DER STADT LANDAU HABEN UND DURCH KAUFVERTRAG ODER RECHNUNG NACHWEISEN, DASS SIE HIER EIN FAHRZEUG ERWORBEN HABEN.
-Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
-Sofern Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt, bringen Sie diese bitte mit.

Sprich, bei uns sind Brief/Schein nicht zwingend erforderlich.

@Daemonarch: Erstens brauchst du mich hier gar nicht so blöd von der Seite anmachen, denn ich habe dir zweitens nur und ausschliesslich geschrieben, wie die Gesetzeslage ist. Und ein sofortiges Ausfüllen oder die Vorlage von irgendwelchen Fahrzeugpapieren gibt die FZV einfach nicht her. Dass es anders gemacht wird in einzelnen Zulassungsstellen, mag sein und stelle ich auch gar nicht in Abrede. Auch bei uns in der Gegend bekommt z.B. als Nicht-Einwohner problemlos KKZ. Aber auch daraus könnte ich kein Recht ableiten, dass es immer und überall so sein muss. Es gilt die FZV und die gilt bundesweit. Dass sie nicht gleichmäßig umgesetzt wird, ist zwar mehr als enttäuschend, aber eben auch Fakt.

Gruß Tecci

FZV § 16:
"2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen."

Aus dem Gesetzestext ergibt sich nicht, welche Unterlagen für die Ausgabe eines Kurzkennzeichens beizubringen sind. Dies wird durch die Kommunen festgelegt und sowas nennt sich kommunale Selbstverwaltung.

O.

Zitat:

Original geschrieben von Daemonarch


Es ist schon nervig genug, das man mit den Kennzeichen nur noch ein Fahrzeug bewegen darf, und das muss man vor Beantragung schon kennen...

Was ist denn, wenn man bspw 5 Fahrzeuge in ganz deutschland anschauen will, und eins davon kaufen und überführen will? Übernachtung einplanen, und in der "betroffenen" Stadt beantragen? Geht glaube ich auch nicht!

Service geht anders!

Die Kurzeitkennzeichen durften immer nur für ein Fahrzeug benutzt werden.

Wie hast Du denn das gemacht; Mit Bleistift eingetragen, dann ausradiert und neu eingetragen ? 🙂

Vor Antritt der Fahrt mussten die Fahrzeugdaten in dauerhafter Schrift eingetragen sein und der rote Fahrzeugschein musste Unterschrieben sein.

@all

Die Zuständigkeit regelt sich nach § 47 StVO Örtliche Zuständigkeit. Genauso wie bei den Ausfuhrkennzeichen.

Da leider zuviele Menschen kriminelle Energien haben, musste kurz oder lang eine Änderung kommen. Nun ist sie da. Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen nur bei örtlicher Zuständigkeit. Man muss schon im Bezirk des SVA wohnen.

Ausnahmen sind ausländische Antragsteller, die ein KZK dafür nutzen wollen um ein Fahrzeug ins Ausland zu verbringen. Anforderung ist das persönliche Erscheinen.

Natürlich dürfen auch andere das Fahrzeug fahren, " Verantwortlich " ist derjenige, der im Schein eingetragen ist.

In § 16 Abs. 2, 2. Aufzählung steht das klar drin, was nicht erlaubt ist. Erlaubt ist nicht......

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Was in Zukunft gemacht wird, das sei dahin gestellt.....................

Einige Zulassungsstellen holen sich im Notfall schon die Zusage der örtlich zuständigen Behörde ein, um zu helfen, damit im Notfall ein Kurzzeitkennzeichen zugetellt werden kann.

Sicherlich wird da noch nachgebessert. Aber im Moment muss man damit leben.

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Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


FZV § 16:
"2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen."

Aus dem Gesetzestext ergibt sich nicht, welche Unterlagen für die Ausgabe eines Kurzkennzeichens beizubringen sind. Dies wird durch die Kommunen festgelegt und sowas nennt sich kommunale Selbstverwaltung.

O.

Das ist die alte - nicht mehr gültige - Version.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Die Zuständigkeit regelt sich nach § 47 StVO Örtliche Zuständigkeit. Genauso wie bei den Ausfuhrkennzeichen.

Aua, aua, aua 🙄🙄 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich selbstverständlich NICHT nach dieser Norm, sondern allein und ausschliesslich nach § 46 FZV. Hatte ich aber auch schon mal so ausgeführt...

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


Das ist die alte - nicht mehr gültige - Version.

Die neue ist nicht so viel anders, was das Ausfüllen betrifft 😉 "Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen."

Gruß Tecci

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Die neue ist nicht so viel anders, was das Ausfüllen betrifft 😉 "Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen."

Eben doch, und genau das ist ja der Grund der Aufregung hier. 😉

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Wenn ich jetzt noch keine Daten habe, dann kann ich nichts eintragen, sprich ich verzögere die Eintragung nicht schuldhaft absichtlich. Habe ich die Daten, weil mir die Fahrzeugpapiere übergeben wurden, dann muss ich sie eintragen. Der Zeitraum für unverzüglich gilt eben MAXIMAL bis 1 Sekunde vor Fahrtantritt 🙂

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL



Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Die neue ist nicht so viel anders, was das Ausfüllen betrifft 😉 "Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen."
Eben doch, und genau das ist ja der Grund der Aufregung hier. 😉

Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhafte Verzögerung.

Wenn ich ein Kurzzeitkennzeichen erworben habe, aber noch nicht schlüssig bin, welches Fahrzeug ich kaufe, kann ich zuwarten, bis ich mich für ein Fahrzeug entschieden habe. Diese Zuwarten ist keine schuldhafte Verzögerung.

Hier werden wieder Probleme erörtert, die überhaupt nicht bestehen.
Problem wäre nur dann da, wenn beim Siegeln des Kurzzeitkennzeichens der Fahrzeugtyp angegeben werden müsste. Aber dies ist, soweit mir bekannt, nicht der Fall.

O.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Wenn ich jetzt noch keine Daten habe, dann kann ich nichts eintragen, sprich ich verzögere die Eintragung nicht schuldhaft absichtlich. Habe ich die Daten, weil mir die Fahrzeugpapiere übergeben wurden, dann muss ich sie eintragen. Der Zeitraum für unverzüglich gilt eben MAXIMAL bis 1 Sekunde vor Fahrtantritt 🙂

OK, da bin ich zu wenig Jurist, um den genauen Wortlaut interpretieren zu können.

Aber zum anderen Punkt der Änderung hinsichtlich Weitergabe an Dritte:
"keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen."

Es ist also doch nicht verboten. Die Betonung liegt doch vielmehr auf "an einem anderen Fahrzeug".
Aber solange der Schein noch nicht ausgefüllt ist und mit dem KZKZ noch keine Fahrt durchgeführt wurde (es also "jungfräulich" ist"😉 kann ich die Kurzis an jeden x-beliebigen weitergeben und somit auch - wie in meinem oben dienstlichen Fall - die Fahrzeugverbringungen durch Dritte durchführen lassen.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL



Aber solange der Schein noch nicht ausgefüllt ist und mit dem KZKZ noch keine Fahrt durchgeführt wurde (es also "jungfräulich" ist"😉 kann ich die Kurzis an jeden x-beliebigen weitergeben und somit auch - wie in meinem oben dienstlichen Fall - die Fahrzeugverbringungen durch Dritte durchführen lassen.

Nö.

Das Kurzzeitkennzeichen wird einer bestimmten Person zugeteilt, die sich durch Perso ausweisen muss.
Würde das Kurzzeitkennzeichen an eine Dritte Person weitergegeben, müsste auch die EVB, die bei Antrag auf Kurzzeitkennzeichen vorgelegt werden muss, übertragbar sein. Das ist aber nicht der Fall.
Also hätte der Dritte keine Versicherung

O.

*HÜSTEL*

-> http://www.landkreis-goeppingen.de/servlet/PB/menu/1066115/index.html

Zitat:

Nach Änderung des § 16 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen ab 01.11.2012 von der Zulassungsbehörde nur noch an Personen bzw. Firmen vergeben werden, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz innerhalb des Landkreises Göppingen haben. Da die Fahrzeugdaten unverzüglich in den Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens einzutragen sind, ist es erforderlich, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II mit zur Zulassungsstelle zu bringen.

ohne daten keine kkz 😉

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL



Konkretes Beispiel: Mein Arbeitgeber beantragt täglich hunderte von Kurzzeitkennzeichen, alle ausgestellt auf die juristische Person.
KZKZ und roter Schein gehen dann an Privatpersonen (keine Mitarbeiter unseres Hauses! es handelt sich um eigenständige Subunternehmer), die dann mit dem Fahrzeug fahren.

Erlaubt? Verboten? Verwirrt? 😁

Dann erkläre mal, wie das mit der Versicherung ist.

DEr Arbeitgeber beantragt Hunderte von Kurzzeitkennzeichen, bei denen die Firma als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Diese Kennzeichen werden an eine andere juristische Person, nämlich an die Subunternehmer weiter gegeben. Versicherung kann aber nicht an eine andere juristische Person weitergegeben werden.
Für mich als interessierten Laien folgt daraus:
- Subunternehmer fahren ohne Versicherung oder
- Subunternehmer sind keine Subunternehmer, sondern Firmenangehörige (Scheinselbstständige)

Oder gibt es eine dritte Erklärung?

O.
 

@Tecci6N
Das Missbrauchspotential sehe ich immer noch nicht! Wenn, wie die medienbekannten Firmen einen Handel mit KZKZ betreiben, ist das eine Sache, die Nutzung der KZKZ stellt aber doch keinen Missbrauch dar. Wer wird denn dadurch geschädigt?

Es gibt nunmal nur die Möglichkeit des KZKZ nicht zugelassene Fahrzeuge Probe zu fahren oder zu überführen und ich verstehe auch die Problematik nicht, wenn diese KZKZ zu einem bestimmten Preis behördlich ausgegeben werden und der "Halter" und das Fahrzeug eingetragen werden... Es kann ja nicht so schwierig sein beispielsweise ein weiteres Feld zu schaffen, in das der Nutzer eingetragen wird 😕!

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio


Kannst ja gerne hier rum diskutieren...das bringt Dir aber trotzdem keinen Versicherungsschutz! 😎
Wenn es jemand wissen muss...dein Versicherungsgeber!

Der weiss es ja, daraus resultiert das Problem!

P.S. eine Zulassungsstelle kann niemals kostendeckend arbeiten! Das wäre sozial nicht vertretbar und sozial nicht zumutbar.....! 😎

Das musst Du mir in der Tat erklären!

Einfach mal Fresse halten, wenn man keine Ahnung hat! Solche Anmerkungen dienen nur dazu wiedermal ein bashing gegen die Behörden loszutreten!

Zugegeben habe ich wirklich nicht die beste Meinung von einigen Behörden, aber das ist hier ja gar nicht das Thema... Du kannst ja blind alles gutheissen, was von staatlicher Seite gemacht wird, drück diesen Stempel aber nicht anderen auf...

Mal was anderes als die Blöd-Zeitung lesen!

Deine Ausdrucksweise lässt auch drauf schliessen, dass Du weisst, wie die Zeitung richtig heisst....

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Oder gibt es eine dritte Erklärung?

eVB mit abweichendem Halter? Ist ja an sich kein Problem.

@o-h: Ist halt Verwaltungshandeln. Aber wenn da jemand versucht, in den Gesetzestext was reinzuinterpretieren, was eben gerade nicht drin steht, dann kommt halt sowas bei rum 😉

@Mimro: das Problem besteht darin, dass diese Firmen die KKZ eben nicht für die Firma als juristische Person beantragen, sondern mit Ausweiskopien von ahnungslosen Leuten. Diese Firmen haben auch die passenden Zulassungsstellen, die so etwas mitmachen und eben nicht so genau prüfen wie deine oder meine...

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