Kupplung/ZMS defekt, nach Kauf von Gewerbetreibendem: Was tun?
Hallo,
ich muss euch nochmal mit einer frage zu meinem neuen Nerven. Vor 3 Wochen gekauft (45 000km BJ 2007), stellt sich jetzt heraus, dass er das beim A6 wohl bekannte Problem mit der KLupplung und dem ZMS hat. Es müsste also die Kupplung und das Zweimassenschwungrad getauscht werden.
Leider habe ich das bei der Probefahrt nicht bemerkt, oder wenn ich es bemerkt habe, habe ich es auf die Kupplung geschoben und mir gedacht, dass ich mich noch an die Kupplung gewöhnen muss...
Das interessante: Der Verkäufer hatte das auto auf seine Firma gekauf tund auch auch angemeldet. Es war also ein Gewerbetreibender. Somit sollte doch eigentlich beim Verkauf eine midnesten 1 Jähreige Garantie/Gewärhleisutng bestehen,oder?
Ich hab den Verkäufer darauf angesprochen, er ist natürlich nicht begeistert, will die Reparatur nicht zahlen und schlägt vor, von der Dekra oder TÜV ein Gutachten machen zu lassen. (Er ist in Dresden, ich in München).
Fragen:
- Es ist ja wohl so, dass ich als Verkäufer darauf pochen kann, dass der schaden repariert wird, richtig? Ich mussd as Auto nicht zurückgeben? (Das hat er nämlich vorgeschlagen).
- Seht ihr das mit der Sachmängelhaftung genauso wie ich?
- Meint ihr, dass ein TÜV-Mann so einen Kuplungs-ZMS-Schaden überhaupt "von aussen" diagnostizieren und sich qualifiziert dazu äussern kann?
Wäre nett, wenn jemand was dazu sagen könnte.
P.S. ich habe ihm übrigens vorgeschlagen, die Kosten zu teilen, aber er will nicht ....
20 Antworten
Wenn der Firmeninhaber der selbe wie die genannte Person der Firma in der Zulassung ist kann er das Fahrzeug nicht einfach umschreiben lassen. Es müsste auf eine andere Person umgemeldet werden damit er als Privatwagen verkauft werden kann... so kenne ich das.
Steht im Kaufvertrag die Firma als Verkäufer muss er 1 Jahr geben...wie ein Autohaus oder Fähnchenhändler auch.
Die Kulante Art die Kosten zu teilen...bzw dieses Angebot ab zu lehnen wird er sicher noch bereuen.... hier sollte man den weg zum Anwalt suchen !!
Ich würde behaupten die Sachlage ist hier eindeutiger als bei so manch anderem Thread bisher.
Wie gesagt...die beste Auskunft erhält man in so einem Fall von einem Experten !! (Anwalt für Verkehrsrecht)
mfg Senti
PS. Schönen Vatertag allen...
Liest du das .....Oder google das
" firma verkauft auto als privat"
Zitat:
Ich möchte mein Auto ein PKW BJ 04 70.000 km verkaufen.Das Fahrzeug wurde in meiner Firma-einer Druckerei,kein KFZ-Betrieb-genutzt und ermöglicht die Mwst-Option.Es ist unfallfrei und regelmässig gewartet.Die Fahrzeuggarantie ist am 1.5.abgelaufen.
Welche Möglichkeiten habe ich,eine Gewährleistung auszuschliessen oder zumindest zu begrenzen,wenn das KFZ von einer Privatperson gekauft wird.
Müsste ich,wenn das Fahrzeug zB einen Kupplungs-oder Motorschaden nach zB 4 Monaten hätte diesen reparieren,auch wenn der Käufer sehr viele Kilometer gefahren wäre oder begrenzt sich die Gewährleistung auf existierende Mängel beim Kauf oder muss ich unbegrenzt jeden Fehler beheben der innerhalb eines Jahres Auftritt.
Antwort geschrieben am 02.11.2007 11:25:52:
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313, Frankfurt am Main, Telefon: 069 36605388Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Beim Verkauf Unternehmer - Verbraucher dürfen Sie gemäß § 475 Abs. 1 BGB insbesondere nicht die durch § 437 BGB gewährleisteten Rechte wie den vorrangigen Anspruch auf Nacherfüllung, die Rücktrittsrechte, das Recht zur Minderung und den Anspruch auf Aufwendungsersatz einschränken.
Einzig ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz kann eingeschränkt werden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen geschieht, da diese den Einschränkungen der §§ 307 bis § 309 BGB unterliegen.Außerdem ist es möglich, die gesetzliche Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Dies regelt ausdrücklich § 475 Abs. 2 BGB.
Grundsätzlich haften Sie nur für Mängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden oder zu diesem Zeitpunkt angelegt waren.
Eine Haftung für jedweden Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist ist somit nicht möglich.Dabei ist jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf § 476 BGB besonders zu berücksichtigen. Hier heißt es:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Grundsätzlich trägt deshalb der Unternehmer die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat.
§ 476 normiert jedoch eine Ausnahme, sofern diese Vermutung der Mangelfreiheit bei Übergabe mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist.
Gemeint sind damit Fälle, in welchen das Auftreten eines Sachmangels innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf das Vorliegen dieses Mangels oder des ihn verursachenden „Grundmangels“ zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs erlaubt.
Es sind hier vielmehr der Grad der Abnutzung und die Art des Mangels zu berücksichtigen, d.h. eine Gesamtschau beider Vermutungsausschlußgründe vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob der konkrete Mangel bei dem konkreten Kaufgegenstand mit großer Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf sein Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulässt.Pauschal lässt sich eine Aussage für den Fall des Auftretens eines Motor- oder Kupplungsschadens nach 4 Monaten also nicht treffen. Fährt der Käufer jedoch sehr viele Kilometer nach Übergabe des Fahrzeugs, so besteht eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass man die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe widerlegen kann. Gelingt Ihnen dies nicht hat der Käufer auch einen Anspruch auf Reparatur, so dass Sie Kupplung oder Motor auf Ihre Kosten reparieren müssten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt===============================
§ 475. Abweichende Vereinbarungen
( 1 ) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,437,439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgKangen werden.
( 2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Lag ich ja garnicht.so falsch...wenn ich das "Rechtsverdreh" richtig verstanden habe....
mal davon abgesehen...ich kaufe mir ein Auto (mal egal von wem) und schaffe am.ersten Vormittag schon 100 km..... der TE erst nach 3 Wochen (in Worten: DREI WOCHEN) erst 100 km (in Worten: HUNDERT KILOMETER) !!??
...ein Schelm wer böses dabei denkt....
Dazu darf man oben gepostetes zietieren: Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
die geposteten Angaben vom TE sollten also halbwegs stimmen...sonst sieht der Sachverhalt anders aus....
@sentinel
Genau so ist das mit den Zitat!
Nicht Juristen könnten Arglist vermuten😠
Dann ist die Sache mal Klar(Glas)🙄
Kai
Ähnliche Themen
Es ist vom TE immer noch nicht geklärt, ob der Wagen ein Prvatwagen oder ein Firmenwagen war. Das ist dabei schon nicht unwichtig vermute ich.
Auch, wenn jemand ein Gewerbe betreibt, kann er ein Kfz privat auf sich anmelden. Das kann ja z.B. das Auto von Frau/Sohn/Tochter gewesen sein, das er auf sich angemeldet hatte. Die Frage ist dann aber, kann jemand mit Gewerbe ein privat auf sich angemeldetes Kfz ohne Haftung verkaufen oder ist er evtl. immer in der Haftung?
Wirklich klären kann das nur ein Anwalt mit entsprechendem Sachverstand.
Von dem bisher geschilderten würde ich aber sagen, dass selbst bei Privatverkauf mindestens ein Teil der Kosten auf den Verkäufer geht am Ende eines Schlichtungsverfahrens.
Wenn wirklich nach nur 100km der Schaden vorliegt glaube ich, dass zumindest eine begründeter Verdacht vorliegt, dass der Verkäufer von dem Schaden wusste. Das ließe sich evtl. nachweisen, sollte er z.B. beim Freundlichen schon auf das Problem hingewiesen worden oder gar deswegen bereits in der Werkstatt gewesen sein. Aber auch dazu ist ein Anwalt notwendig, da der Freundliche vom Verkäufer vermutlich nicht einfach so Auskunft erteilen wird.
Auch wenn der TE keine Rechtsschutzversicherung haben sollte würde ich wenigstens ein Beratungsgespräch beim Fachanwalt durchführen, das sollte wenig kosten und Klarheit verschaffen was möglich und rechtens ist.
Ist zwar OT, aber wie äußert sich ein defektes ZMS bzw ne defekte kupplung?