Kürzung Nutzungsausfall nach Haftpflichtschaden durch Versicherung legal?
Guten Morgen,
ich habe schon etwas recherchiert, bin aber nicht so recht schlau daraus geworden.
Situation: Haftpflichtschaden am 16.12.2021, Rangierunfall mit PKW Anhänger a Kastenwagen, stehendes, geparktes Fahrzeug hinten rechts getroffen, Leuchte defekt, Seitenteil eingedrückt, Wasser läuft ins Fahrzeug.
Am 18.12.2021 dem Schädiger angeboten, ihm das Fahrzeug zur Reparatur zu überlassen oder es in seine betreuende Werkstatt zu bringen. Wollte der Schädiger nicht.
Am 23.12.2021 alles dem Anwalt übergeben, Totalschaden wahrscheinlich.
Erst am 03.01.20222 ging die Kostenzusage der Versicherung ein, Begutachtung erfolgte am gleichen Tag, Gutachtenfertigstellung 5 Tage nach Auftragserteilung. Reparaturdauer 3 Tage, wie vermutet Totalschaden.
Reparatur erfolgte mit Gebrauchtteilen in Eigenregie mit Unterstützung eines befreundeten Kfz Meisters. So weit, so gut. Schaden wurde bezahlt, abzüglich Restwert und Mehrwertsteuer.
Wertminderung gab es nicht, Auto ist 11 Jahre alt. Nutzungsausfall nur 3 Tage und 2 Stufen geringer, 29 €. Meines Erachtens nach passt das vorn und hinten nicht, ich bin der Schadenminderungspflicht nachgekommen in dem ich dem Geschädigten anbot, dass Auto in die Werkstatt zu überführen die seine Firmenwagen repariert.
Wenn die Versicherung 14 Tage aufgrund der Feiertage Weihnachten und Jahreswechsel braucht, eine Kostenzusage zuzuschicken kann ich nichts dafür. Auch nicht, dass das Gutachten 5 Tage bis zur Fertigstellung benötigt, weil das Auto i der Restwertebörse war.
Gelesen habe ich, dass nach verschiedenen Urteilen die Herabstufung nicht nur nach dem Alter des Fahrzeuges erfolgen kann. Tatsache ist das ich mein Auto nach Kauf (war 8 Jahre alt) aufwändig nach- und aufgerüstet habe, ein Octavia Diesel. Ich habe Tempomat, Standheizung, Recaro Ergomed ES mit Klimapaket, Lederlenkrad, 2 DIN Radio mit Navigation, Freisprecheinrichtung, Anhängerkupplung sowie Parkpilot hinten nachgerüstet. Das Auto ist techn zu 100 % i.O; es gibt keinen Reparaturstau, optisch inzwischen fast neuwertig (war beim Kauf eine Baustellenhure im Straßenbau) und aus 1. Hand.
Meinem Gefühl nach ist die Herabstufung um 2 Gruppen unangemessen, weil die Ausstattung zum Teil sogar höherwertiger ist wie jetzige Neufahrzeuge. Außerdem glaube ich, dass ich der Schadenminderungspflicht nachgekommen bin. In jedem Fall wollte ich die Gutachterkosten nicht vorstrecken, der Schädiger übrigens auch nicht. Ich brauche bitte eure Einschätzung.
30 Antworten
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 10. Mai 2022 um 19:11:55 Uhr:
es soll auch freiberuflich tätige Sachverständige geben, die nicht nur am Telefon sitzen und auf einen Aufrag warten.....🙄
Ich hatte jetzt eher an die gedacht die die ganze Zeit hier auf MT schreiben können 😁
Aber dass ich mal 5 Tage bis zu einer Info an den Kunden gebraucht habe, da müsste ich echt gucken ob das überhaupt mal passiert ist. Wenn das Auto in die Börse geht bekommt von mir der Kunde bzw. die Werkstatt die Info über WBW, Schadenhöhe und ggf. Kalkulation damit die wissen ob das Auto tot ist oder ob die mit der Reparatur beginnen können. Standardisierter 3 Zeiler, so weiß der Kunde was läuft und denkt nicht der SV macht 5 Tage Urlaub.
Beim eindeutigen Haftpflichtschaden muss man aber auch nicht auf die Versicherung warten. Da rufe ich am gleichen Tag meinen Anwalt an und beauftrage einen Gutachter wenn es ein größerer Schaden ist, die Versicherung bekommt dann Post vom Anwalt wenn alles geregelt ist. Die reden nicht mit, die schicken nicht ihren Hausgutachter oder bequatschen mich zu irgendeiner von deren Hinterhofpartnerwerkstätten.