Kühler-Motorhaubenfigur: Problem fürs H-Kennzeichen??
Ich möchte an meinem Austin FX4 (London Taxi) gerne das „Flying A“ auf der Motorhaube anbringen.
Jetzt gibt’s 2 Sachen:
Mein „Austin“ ist kein echter Austin, sondern wurde 1982 1:1 von Carbodies übernommen.
Außer andere Plaketten ist der Wagen baugleich.
Und:
Das „Flying A“ wurde offiziell nie auf den Taxen montiert.
Gibt es bei solchen Änderungen im Bezug zum H-Kennzeichen Probleme??
Bilder habe ich mal dazu gepackt.
14 Antworten
Hallo !
Meines Wissen sind solche Embleme ein Problem. Auch das "Flugzeug" vom Chevrolet Belair ist in D nicht zulassungsfähig (unabhängig vom "H"😉.
Mit der Bitte um Korrektur, falls ich falsch liege.
Rein praktisch halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass diese Unstimmigkeit dem Prüfer bei der HU auffällt.
Rein theoretisch würde ich erstmal sagen, dass eine nachgerüstete Kühlerfigur eingetragen werden muss. Immerhin könnte sie potentiell gefährlich beim Fußgängerunfall sein.
Und konkret:
War es üblich, dass sich Londoner Taxifahrer in den 80ern das "A" an ihrem Auto nachrüsteten?
Falls nein, wäre es eine nicht zeitgenössische Änderung.
Zitat:
@hk_do schrieb am 29. September 2022 um 20:29:50 Uhr:
Rein praktisch halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass diese Unstimmigkeit dem Prüfer bei der HU auffällt.Rein theoretisch würde ich erstmal sagen, dass eine nachgerüstete Kühlerfigur eingetragen werden muss. Immerhin könnte sie potentiell gefährlich beim Fußgängerunfall sein.
Und konkret:
War es üblich, dass sich Londoner Taxifahrer in den 80ern das "A" an ihrem Auto nachrüsteten?
Falls nein, wäre es eine nicht zeitgenössische Änderung.
Alles klar. Danke.
Ja, die „A‘s“ gab da bei einigen.
Einige haben sich auch V8 Motoren von Rover eingebaut.
Jedoch wäre eine Umrüstung diesbezüglich wohl H-Kennzeichen widrig, da der Umbau ja bei mir fast 40 Jahre nach Erstzulassung erfolgt… auch wenn es Zeitgenössisch wäre 😉
Grundsätzlich ist erstmal alles zulässig,was bis 10 Jahre nach EZ hätte erfolgen können,das zählt als zeitgenössisch. Aber, einige Umbauten die damals möglich gewesen wären und auch eingetragen wurden,sind heute schwieriger bis gar nicht möglich,auch bei Motoren gibt es da mittlerweile eine Änderung. Am besten sind unklare Änderungen immer im vorraus mit dem Prüfer zu klären,das erspart einem einiges an Ärger.
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Zitat:
@ToledoDriver82 schrieb am 29. September 2022 um 22:08:42 Uhr:
Grundsätzlich ist erstmal alles zulässig,was bis 10 Jahre nach EZ hätte erfolgen können,das zählt als zeitgenössisch.
Nein.
Die betreffenden Umbauten müssen damals "üblich" gewesen sein. Da reichen auch ein paar Einzelstücke nicht aus.
Zitat:
Aber, einige Umbauten die damals möglich gewesen wären und auch eingetragen wurden,sind heute schwieriger bis gar nicht möglich,auch bei Motoren gibt es da mittlerweile eine Änderung.
Da ja bei den Bauvorschriften weitestgehend Bestandschutz gilt ist für die überwiegende Mehrheit heute auch noch das erlaubt, was für das Fahrzeug früher erlaubt war. Weil die Vorschriften an der Erstzulassung hängen und nicht am Zeitpunkt der Umsetzung. Was sich allerdings geändert hat ist die Frage der Eintragung: Abnahmen durch Handauflegen sollten heute nicht mehr möglich sein, die Einhaltung der Vorschriften muss nachgewiesen werden (und die Nachweise müssen 10 Jahre aufbewahrt werden...)
Jein, selbst übliche Umbauten mit "Fremdmotoren" sind heute nicht mehr ohne weiteres H tauglich...wenn es sich nicht um einen alten Umbau handelt. Es wäre also theoretisch zeitgenössisch,wird aber eben bei H nicht mehr geduldet. Zumal mittlerweile immer mehr Prüfer,die H Vorgaben genau umsetzen... Ausnahmen bestätigen die Regel.
Das selbe gilt dann eben auch bei Felgen,nur weil die Felgen von X aus der Zeit,bei Y aus der Zeit passen,bedeutet es nicht,dass es eine gültige Abnahme gibt und es deshalb zulässig ist...in der Vergangenheit war das noch anders. Wenn ich auch persönlich kein Freund davon bin,dass man alles über reguliert,was da zum Teil mit H raumfährt,erstaunt mich immer wieder,teils auch schon mehrfach durch die HU so gekommen,einige brauchen wohl strengere Prüfer.
Zeitgenössische Umbauten, die in den ersten zehn Jahren möglich gewesen wären sowie nicht zeitgenössische Umbauten, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren erfolgt sind, sind nach wie vor eintragungsfähig.
Da war so und das hat sich nicht geändert. Es wird mittlerweile nur etwas besser hingeschaut.
Motorenumbauten mit Motoren die nicht aus der Fahrzeugbaureihe stammen (selbst wenn sie damals üblich waren) sind nicht mehr ohne weiteres H fähig... ausgenommen alte Umbauten und Eintragungen,ist schon eine Weile so.
Selbstverständlich kann man drüber Streiten, was zeitgenössisch ist und was nicht. An der Gesetzgebung hat sich aber schon lange nichts mehr geändert.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 30. September 2022 um 06:20:15 Uhr:
... An der Gesetzgebung hat sich aber schon lange nichts mehr geändert.
An der Gesetzgebung nicht, richtig!
... aber an der Handhabung! Und dies gibt immer wieder Anlass zu Streitdiskussionen, weil in den letzten Jahren die Auslegung bzw. der Entscheidungsspielraum der Gutachter sich verändert hat.
Viele haben unterschiedliche Erfahrungen mit verschiedenen Gutachtern gemacht und meinen dann, dass der (selbst?) erlebte Einzelfall Standard ist...🙄
Bei dieser Figur handelt sich um ein gefährliches Fahrzeugteil. In D wurden solche feststehenden Dinger auf der Motorhaube irgendwann verboten. Wann das genau in Kraft trat, müsste Google wissen.
Ob man sowas dann nachrüsten darf, auch wenn es damals üblich war, bleibt zu bezweifeln.
Zitat:
@Frankyboy379 schrieb am 30. September 2022 um 13:21:52 Uhr:
Bei dieser Figur handelt sich um ein gefährliches Fahrzeugteil. In D wurden solche feststehenden Dinger auf der Motorhaube irgendwann verboten. Wann das genau in Kraft trat, müsste Google wissen.
Ob man sowas dann nachrüsten darf, auch wenn es damals üblich war, bleibt zu bezweifeln.
dem kann ich zustimmen
selbst bei motorrädern "früher" mußte man das "hoheitszeichen"
wie z.b. bei ner NSU MAX das zeichen auf dem vorderen koti endfernen
wegen verletzungsgefahr bei evt unfall
da dürfte es für nachträglich verbaute figuren kein pardon geben
Wobei aber die Kotflügelkennzeichen bzw deren Platzhalter, nicht verboten sind. Da es die Kennzeichen nicht mehr gibt,ist ja häufig ein Schild mit BJ oder Hersteller montiert,hat gefahrentechnisch aber sicherlich genauso Potenzial für Fußgänger wie eine Figur.
Auf der anderen Seite,alte Fahrzeuge können nie den selben Sicherheitsstand haben wie aktuell, entsprechen demzufolge auch nicht diesem und sind halt was das angeht, gefährlicher... für beide Seiten.
Ich frage evtl. einfach mal beim TÜV nach.
Irgendwas möchten ich gerne mittig auf der Haube montieren.
Und wenn es nur eine flache Chromleiste ist….
Irgendwie sieht es halt so aus, als wenn auch der Haube einfach was fehlt.