Kostenübernahme nach Ablauf Garantie, Vorher 3 Rep. Versuche

Hallo zusammen,

bin neu hier, vielleicht kann mir ja einer von euch weiterhelfen...

Ich habe mir letztes Jahr im September einen Toyota Yaris BJ 2010 gekauft mit einer Garantie bis Juli 2015. Direkt nach dem Kauf habe ich festgestellt, das die Klimaanlage nicht kühlt. Somit bin ich zum Autohaus und habe das reklamiert.
Angeblich war die Kühlflüssigkeit leer. Diese wurde kostenneutral erneuert und mit einem Kontrastmittel wurde geschaut, ob am Auto Kühlflüssigkeit ausläuft.

Danach wurde es Kalt draußen und die Klimaanlage wurde eher zum Beheizen des Autos, als zum Kühlen verwendet.
Im Mai diesen Jahres, wurde es wieder wärmer (für mich so warm, dass ich kühlen musste ;-) ) und die Klimaanlage funktionierte wieder nicht. Somit bin ich wieder zum Autohaus und habe das reklamiert.
Bei Abholung des Autos war es ziemlich kalt und es kam kühle Luft aus der Klimaanlage. Angeblich ging die Klima, trotzdem wurde die Flüssigkeit abgesaugt und neu befüllt (kostenneutral, Werkstattmitarbeiter sagte mich, ich wäre zu blöd die Anlage anzuschalten)
Im Juni wieder... Klimaanlage kühlt nicht. Wieder zum Autohaus und im Rahmen der Inspektion/TÜV die Klimaanlage testen lassen.
Angeblich alles ok.
Danach stand mein Auto in der Tiefgarage und ich bin nicht mehr damit gefahren.
Diese Woche steige ich wieder in das Auto ein und siehe da, die Klimaanlage kühlt wieder nicht.

Heute habe ich das Auto wieder in die Werkstatt gebracht und plötzlich ist der Kompressor kaputt (Garantie im Juli ausgelaufen).
Nun soll ich die Reparaturkosten für den Kompressor tragen, obwohl die Klimaanlage von vorn herein nicht richtig funktionierte.

Wie sieht hier die Rechtslage aus. Muss ich die Kosten wirklich tragen oder steht hier der Verkäufer in der Pflicht, auch wenn die Garantie abgelaufen ist?

Vielen Dank für eure Hilfe!!
Spike

Beste Antwort im Thema

Zitat:

http://www.motor-talk.de/forum/aktion/EditPost.html#
@berlin-paul schrieb am 4. September 2015 um 23:59:19 Uhr:
[...]1. alex.miamorsch wird von mir ganz ausdrücklich N I C H T angesprochen. ...

Wow, ich bin die ja ganz schön viel Mehraufwand wert. Danke!

Aber nun im Ernst. Bitte erläutere mir die aufgeworfene(n) Frage(n). Ich bin sehr gerne gewillt meine Auffassung zu überdenken und auch dazuzulernen!

Wie du sehen wirst, habe ich bei der fixen Recherche leider nur ein "anderslautendes" BGH-Urteil gefunden.

Zitat:

... 3. Wem es noch nicht aufgefallen ist: TE hat das Auto im September 2014 gekauft und sofort gerügt, dass die "Klima ohne Funktion" ist (weniger als 6 Monate nach Kauf). Der Verkäufer hat die Klima aufgefüllt. Sie war also leer, obwohl das Auto noch in der Herstellergarantie war und deshalb alle Inspektionen gehabt haben muss (da gehört die Klima dazu). Wenn die Klima undicht war und aufgefüllt werden musste, dann geht sie auch leicht undicht erstmal wieder, ohne dass der Grund des Mangels überhaupt abgestellt sein muss. ...

Worauf willst du immer wieder mit den sechs Monaten hinaus? Das ist der Zeitraum der Beweislastumkehr nach § 476 BGB und betrifft nur Sachmangelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf. Bei einer Garantie dagegen, ist das ohne Bedeutung.

Zitat:

... 4. Aktuelles Symptom "Klima ohne Funktion". Jetzt soll der Klimakompressor defekt sein. Der damals gerügte und akzeptierte Mangel "Klima ohne Funktion" ist identisch mit der aktuellen Rüge.

5. Wer muss beweisen, dass der Mangel beim Kauf nicht vorhanden war. In den ersten 6 Monaten der Verkäufer. Hat so ein Mangel vorgelegen? Ja, hat er und zwar unstreitig. Wurde er fachgerecht beseitigt und wer müsste das denn beweisen? Die fachgerechte Beseitigung eines in den ersten 6 Monaten zu Tage getretenen unstreitigen Mangels muss der Verkäufer beweisen, wenn innerhalb dieser Frist das auch gerügt wurde (das ist hier der Fall). Kann der Verkäufer das denn? Wohl kaum. Für TE wäre es dennoch sinnvoll sich zu vergewissern, ob ein frischer Schaden in Betracht kommt --> SV drauf schauen lassen, damit man ggf. im Prozess nicht dumm aus der Wäsche schaut, Kosten sind in der Regel erstattungsfähig. ...

Worauf begründet sich diese Annahme?

Das meine ich im Ernst.

Dazu müsste es doch irgendeine Quelle geben. Aus dem Gesetz ergibt sich das so ohne Weiteres nicht. Also bliebe Rechtsprechung und Literatur.

Ich habe bisher nur Folgendes dazu gefunden:

Zitat:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2009, Az. VIII ZR 274/07; Leitsatz:


Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Auch wenn der entschiedene Sachverhalt nicht 1:1 im Einklang mit diesem Thema steht, so ist der Leitsatz doch eher eine grds. Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Demnach wurde im Grundstaz festgelegt, dass gerade der begehrende Käufer nachweisen muss, dass die Nachbesserung (wiederholt) fehlgeschlagen ist.

Deiner weiterfolgenden Annahme folgend, nun halt gem. BGH mit umgekehrten Vorzeichen, wird es der Käuferin (= TE) wohl kaum gelingen.
Genau das habe ich auch bereits dargelegt, was aber als fehlerhaft von euch bezeichnet wird.

Ein Sachverständiger wird sich der Sache sicherlich annehmen. Davon lebt er letztlich schließlich auch. Nur kostet das halt wiederum (sehr viel) Geld und würde den Kostenaufwand einer Reparatur aller Voraussicht nach übersteigen. Auch das habe ich bereits so dargelegt und wurde dafür kritisiert.

Zitat:

... 6. Was geschieht, wenn der Verkäufer im Prozess bestreitet, dass der in der 6 Monatsfrist liegende unstreitige Mangel der selbe ist wie der aktuelle und er das nicht beweisen kann (was er muss, denn gerügt wurde beide Male "Klima ohne Funktion"😉. Dann hat er den Beweis der Mängelbeseitigung nicht erbracht und unterliegt im Prozess. ...

Woher erfolgt die Annahme, dass er gerade nicht den Beweis erbringen können wird? Eine Werkstatt mit nur einem Mechaniker ist doch recht selten. Da gibt es vielleicht Lehrlinge und Gesellen, die bezeugen können, dass alles fach- und sachgerecht instandgesetzt, vulgo der Mangel beseitigt, wurde. Der Zeugenbeweis ist ein hinreichendes Beweismittel nach der ZPO.

Zitat:

... 7. TE sollte also mit allen Unterlagen eine Beratung aufsuchen, um die Details abzuklären. Dann kann eine Entscheidung getroffen werden, was man tut oder lässt. Eine Herstellerkulanz ist aufgrund der Rüge innerhalb der Garantiezeit denkbar, sogar das Bestehen eines Garantiefalles. ...

Ob und inwieweit eine Kulanz gewährt wird, kann niemand hier abschätzen. Aber das allein erachte ich für eine sinnvolle Herangehensweise. Die TE soll sich unter Zuhilfenahme der Werkstatt um Kulanz bemühen. Dabei kann sie nichts verlieren.

Alles Weitere, was Kosten verursacht, ist aller Voraussicht nach ohne nennenswerten Erfolg. Denn, soweit scheint der Konsens auch zu gehen, wären allein die Hürden der Beweisbarkeit (ganz gleich ob Mangelfolgeschaden, Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang, etc.) bürgen zu viel Risiken. Hinzu käme, ebenso unstreitig, dass das Jahr der Garantie bereits abgelaufen ist. Hier das Gericht davon zu überzeugen, dass es argumentativ im Urteil darlegen soll, warum das keine entscheidende Rolle (ganz gleich ob anspruchsbegründend oder als Einrede) spielen soll, ist äußerst unwahrscheinlich. Spätestens im Rechtsmittel stünde man erneut vor denselben Problemen.
Dagegen wäre die entstandenen Kosten unstreitig weit über den Kosten der Reparatur in Eigenregie. So wie ich es auch bereits ausführlich darstellte.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 4. September 2015 um 23:43:00 Uhr:


[...]
Die gequirlte Scheiße zitiere ich jetzt mal komplett, Beweissicherung quasi. ...

Meinst du nicht, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Kritik anhand einzelner Darstellungen (mitsamt korrekter Zitate) darzulegen? So wirkt es ein wenig hilflos. 😉

Daher noch einmal die wiederholte Aufforderung an dich. Bitte lege explizit dar

  • was den Anspruch begründet und
  • wieso dieser noch durchsetzbar ist, obwohl die Garantiezeit (ein Jahr) bereits abgelaufen ist.

Das würde endlich einmal etwas Substanz in deine Texte bringen und nicht nur schwungvolle Reden.

Dies vorweggenommen nun zum Einzelnen:

Zitat:

... Du wirfst mit Paragraphen um Dich und "Erläuterungen" zu diesen - dumm nur, dass die mit dem Fall wenig bis nichts zu tun haben. Zumindest die besseren Jurastudenten merken irgendwann, dass ihr Fach nicht primär im Auswendiglernen und Auskotzen von Gesetzestexten besteht. Weitere Kommentare dazu spare ich mir, weil ich, so wie andere auch, keine Lust habe, mich mit Dir weiter abzugeben, es führt eh zu nichts. ...

Was spricht denn deiner Ansicht nach gegen meine Darstellungen? Bitte mit etwas Substanz und nicht bloßen inhaltslosen Phrasen. Die Paragraphen stimmen und treffen im Vortrag zu. Ebenso sind auch die diesbezüglichen Ausführungen offensichtlich frei von Beanstandungen. Ein versierter Jurist hätte es sich sonst gewiss nicht nehmen lassen, anhand der Einzelauszüge dieses zu widerlegen.

Insofern wirst du wohl auch alsbald feststellen müssen, dass meinerseits weder eine bloße Wiedergabe von angeblich auswendig gelernten Passagen vorliegt, noch ich zu versuchen vermag, unliebsame und entgegenstehende Ansichten belanglos abzuwatschen. Als sog. Wissenschaftler kann ich mich dem Disput gerne stellen und stehe anderen Ansichten - sofern fachlich und sachlich vertretbar - auch gerne offen gegenüber. Nur fehlte bisher bei euch genau dieses! 🙁

Zitat:

... Was Deine Ausführungen wert sind, merkt jeder denkende Mensch ganz schnell selber an zwei kleinen Beispielen:

- Selbsbtverständlich ist die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung freiwillig - niemand hat etwas anderes behauptet. Wer allerdings eine Garantie abgibt, der ist danach auch in der Pflicht, die darin versprochenen Leistungen nötigenfalls zu erbringen - dann sagen "nö, mach ich nicht, ist ja freiwillig" geht nicht. Deine diesbezügliche Einlassung ist also unbehelflich (um hier auch mal etwas Kompetenz-Jargon reinzubringen). Oder für den "digitalen Stammtisch": Völlig am Thema vorbei. ...

Nun, damit hast du dir wohl selbst soeben die Fähigkeit abgesprochen, ein denkender Mensch zu sein. Das finde ich sehr bedauerlich!

Denn hättest du wenigstens den einfachen Part, das korrekte Zitieren, beherrscht, könntest du vielleicht auch die einzelnen Darlegungen verstehen. In solch einer, noch dazu falschen, Verallgemeinerung wird dir dieses nie gelingen.

Was also spräche dann noch gegen meine Ausführungen? Denn mitnichten habe ich die von dir behaupteten Äußerungen getätigt, was so auch jedermann nachlesen kann.

Garantien sind (unstreitig) freiwillig. Als solche können sie auch im Wesentlichen frei ausgestaltet werden. Daher kann auch die Jahresfrist ein Merkmal sein, welches den Anspruch mit begründet. Allein das war meine Aussage!
Und nun behauptest du fortwährend, dass ein Anspruch selbstredend begründet sei, obwohl du nicht einmal - mangels Wortlaut der Garantievereinbarung - weißt, ob die Jahresfrist ein anspruchsbegründendes Merkmal ist. Wie kann das sein? Das lässt sich nur mit Stammtischgeschwätz erklären, aber keinesfalls mit juristisch sauberer Arbeit!

Zitat:

...
- Anfänglich hattest Du behauptet, niemand könne zu diesem Fall irgend etwas sagen ohne genaue Kenntnis der Garantiebestimmungen. Am Ende obenstehender Ode erklärst Du nun schwungvoll, dass man die Garantiebestimmungen gar nicht kennen müsse, da der Fall eh klar sei. Aha. Keine weiteren Fragen. ...

Daher verwundert es auch nicht, dass sich dir die weiterführende Erkenntnis der sog. "Ode" entzieht.

Ich habe dezidiert dargelegt, warum es bei meiner Auffassung gerade nicht auf den genauen Wortlaut der Garantievereinbarung ankommt. Denn dieser wäre allein dann von Bedeutung, wenn dort sinngemäß manifestiert wäre, dass "die Jahresfrist keinerlei Bedeutung habe". Das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so vereinbart sein. Daher ist es irrelevant. Denn sobald die Frist eine Bedeutung hat, was hier wohl auch soweit unstreitig angenommen werden kann, führt es stets zu meinem Ende der "Ode". 😉

Zitat:

... Ach ja, noch etwas: Nein, ich habe keine Lust, der TE die Klage zu bezahlen. Aus meinen Posts geht nämlich ziemlich deutlich hervor, dass ich erhebliche Zweifel daran habe, ob ein Prozess zu gewinnen wäre.

Komisch, da hat also jemand deiner Auffassung nach einen Anspruch, aber dann ist dieser gerichtlich nicht durchsetzbar. Wie kann das denn zustande kommen? Im Hinblick auf die Frage der Themenerstellerin, wäre dein dann allein theoretisches Ausarbeiten des Falles, absolut überflüssig. Denn was sollte es ihr nutzen einen Anspruch zu haben, den sie aber nicht wirksam umsetzen kann?

Somit ergibt auch das in der Sache keinen logischen Sinn.

Um es daher mit deinen Worten zu beschreiben, bist es wohl eher du, der hier "gequirlte Scheiße" niederlegt. Ich würde deine Ausführungen eher als reziplikativ bezeichnen. Aber das wiederum wäre dann eine anderweitige Diskussion der Theorie.

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Zitat:

http://www.motor-talk.de/forum/aktion/EditPost.html#
@berlin-paul schrieb am 4. September 2015 um 23:59:19 Uhr:
[...]1. alex.miamorsch wird von mir ganz ausdrücklich N I C H T angesprochen. ...

Wow, ich bin die ja ganz schön viel Mehraufwand wert. Danke!

Aber nun im Ernst. Bitte erläutere mir die aufgeworfene(n) Frage(n). Ich bin sehr gerne gewillt meine Auffassung zu überdenken und auch dazuzulernen!

Wie du sehen wirst, habe ich bei der fixen Recherche leider nur ein "anderslautendes" BGH-Urteil gefunden.

Zitat:

... 3. Wem es noch nicht aufgefallen ist: TE hat das Auto im September 2014 gekauft und sofort gerügt, dass die "Klima ohne Funktion" ist (weniger als 6 Monate nach Kauf). Der Verkäufer hat die Klima aufgefüllt. Sie war also leer, obwohl das Auto noch in der Herstellergarantie war und deshalb alle Inspektionen gehabt haben muss (da gehört die Klima dazu). Wenn die Klima undicht war und aufgefüllt werden musste, dann geht sie auch leicht undicht erstmal wieder, ohne dass der Grund des Mangels überhaupt abgestellt sein muss. ...

Worauf willst du immer wieder mit den sechs Monaten hinaus? Das ist der Zeitraum der Beweislastumkehr nach § 476 BGB und betrifft nur Sachmangelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf. Bei einer Garantie dagegen, ist das ohne Bedeutung.

Zitat:

... 4. Aktuelles Symptom "Klima ohne Funktion". Jetzt soll der Klimakompressor defekt sein. Der damals gerügte und akzeptierte Mangel "Klima ohne Funktion" ist identisch mit der aktuellen Rüge.

5. Wer muss beweisen, dass der Mangel beim Kauf nicht vorhanden war. In den ersten 6 Monaten der Verkäufer. Hat so ein Mangel vorgelegen? Ja, hat er und zwar unstreitig. Wurde er fachgerecht beseitigt und wer müsste das denn beweisen? Die fachgerechte Beseitigung eines in den ersten 6 Monaten zu Tage getretenen unstreitigen Mangels muss der Verkäufer beweisen, wenn innerhalb dieser Frist das auch gerügt wurde (das ist hier der Fall). Kann der Verkäufer das denn? Wohl kaum. Für TE wäre es dennoch sinnvoll sich zu vergewissern, ob ein frischer Schaden in Betracht kommt --> SV drauf schauen lassen, damit man ggf. im Prozess nicht dumm aus der Wäsche schaut, Kosten sind in der Regel erstattungsfähig. ...

Worauf begründet sich diese Annahme?

Das meine ich im Ernst.

Dazu müsste es doch irgendeine Quelle geben. Aus dem Gesetz ergibt sich das so ohne Weiteres nicht. Also bliebe Rechtsprechung und Literatur.

Ich habe bisher nur Folgendes dazu gefunden:

Zitat:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2009, Az. VIII ZR 274/07; Leitsatz:


Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Auch wenn der entschiedene Sachverhalt nicht 1:1 im Einklang mit diesem Thema steht, so ist der Leitsatz doch eher eine grds. Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Demnach wurde im Grundstaz festgelegt, dass gerade der begehrende Käufer nachweisen muss, dass die Nachbesserung (wiederholt) fehlgeschlagen ist.

Deiner weiterfolgenden Annahme folgend, nun halt gem. BGH mit umgekehrten Vorzeichen, wird es der Käuferin (= TE) wohl kaum gelingen.
Genau das habe ich auch bereits dargelegt, was aber als fehlerhaft von euch bezeichnet wird.

Ein Sachverständiger wird sich der Sache sicherlich annehmen. Davon lebt er letztlich schließlich auch. Nur kostet das halt wiederum (sehr viel) Geld und würde den Kostenaufwand einer Reparatur aller Voraussicht nach übersteigen. Auch das habe ich bereits so dargelegt und wurde dafür kritisiert.

Zitat:

... 6. Was geschieht, wenn der Verkäufer im Prozess bestreitet, dass der in der 6 Monatsfrist liegende unstreitige Mangel der selbe ist wie der aktuelle und er das nicht beweisen kann (was er muss, denn gerügt wurde beide Male "Klima ohne Funktion"😉. Dann hat er den Beweis der Mängelbeseitigung nicht erbracht und unterliegt im Prozess. ...

Woher erfolgt die Annahme, dass er gerade nicht den Beweis erbringen können wird? Eine Werkstatt mit nur einem Mechaniker ist doch recht selten. Da gibt es vielleicht Lehrlinge und Gesellen, die bezeugen können, dass alles fach- und sachgerecht instandgesetzt, vulgo der Mangel beseitigt, wurde. Der Zeugenbeweis ist ein hinreichendes Beweismittel nach der ZPO.

Zitat:

... 7. TE sollte also mit allen Unterlagen eine Beratung aufsuchen, um die Details abzuklären. Dann kann eine Entscheidung getroffen werden, was man tut oder lässt. Eine Herstellerkulanz ist aufgrund der Rüge innerhalb der Garantiezeit denkbar, sogar das Bestehen eines Garantiefalles. ...

Ob und inwieweit eine Kulanz gewährt wird, kann niemand hier abschätzen. Aber das allein erachte ich für eine sinnvolle Herangehensweise. Die TE soll sich unter Zuhilfenahme der Werkstatt um Kulanz bemühen. Dabei kann sie nichts verlieren.

Alles Weitere, was Kosten verursacht, ist aller Voraussicht nach ohne nennenswerten Erfolg. Denn, soweit scheint der Konsens auch zu gehen, wären allein die Hürden der Beweisbarkeit (ganz gleich ob Mangelfolgeschaden, Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang, etc.) bürgen zu viel Risiken. Hinzu käme, ebenso unstreitig, dass das Jahr der Garantie bereits abgelaufen ist. Hier das Gericht davon zu überzeugen, dass es argumentativ im Urteil darlegen soll, warum das keine entscheidende Rolle (ganz gleich ob anspruchsbegründend oder als Einrede) spielen soll, ist äußerst unwahrscheinlich. Spätestens im Rechtsmittel stünde man erneut vor denselben Problemen.
Dagegen wäre die entstandenen Kosten unstreitig weit über den Kosten der Reparatur in Eigenregie. So wie ich es auch bereits ausführlich darstellte.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 4. September 2015 um 23:43:00 Uhr:


[...]
Die gequirlte Scheiße zitiere ich jetzt mal komplett, Beweissicherung quasi. ...

Meinst du nicht, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Kritik anhand einzelner Darstellungen (mitsamt korrekter Zitate) darzulegen? So wirkt es ein wenig hilflos. 😉

Daher noch einmal die wiederholte Aufforderung an dich. Bitte lege explizit dar

  • was den Anspruch begründet und
  • wieso dieser noch durchsetzbar ist, obwohl die Garantiezeit (ein Jahr) bereits abgelaufen ist.

Das würde endlich einmal etwas Substanz in deine Texte bringen und nicht nur schwungvolle Reden.

Dies vorweggenommen nun zum Einzelnen:

Zitat:

... Du wirfst mit Paragraphen um Dich und "Erläuterungen" zu diesen - dumm nur, dass die mit dem Fall wenig bis nichts zu tun haben. Zumindest die besseren Jurastudenten merken irgendwann, dass ihr Fach nicht primär im Auswendiglernen und Auskotzen von Gesetzestexten besteht. Weitere Kommentare dazu spare ich mir, weil ich, so wie andere auch, keine Lust habe, mich mit Dir weiter abzugeben, es führt eh zu nichts. ...

Was spricht denn deiner Ansicht nach gegen meine Darstellungen? Bitte mit etwas Substanz und nicht bloßen inhaltslosen Phrasen. Die Paragraphen stimmen und treffen im Vortrag zu. Ebenso sind auch die diesbezüglichen Ausführungen offensichtlich frei von Beanstandungen. Ein versierter Jurist hätte es sich sonst gewiss nicht nehmen lassen, anhand der Einzelauszüge dieses zu widerlegen.

Insofern wirst du wohl auch alsbald feststellen müssen, dass meinerseits weder eine bloße Wiedergabe von angeblich auswendig gelernten Passagen vorliegt, noch ich zu versuchen vermag, unliebsame und entgegenstehende Ansichten belanglos abzuwatschen. Als sog. Wissenschaftler kann ich mich dem Disput gerne stellen und stehe anderen Ansichten - sofern fachlich und sachlich vertretbar - auch gerne offen gegenüber. Nur fehlte bisher bei euch genau dieses! 🙁

Zitat:

... Was Deine Ausführungen wert sind, merkt jeder denkende Mensch ganz schnell selber an zwei kleinen Beispielen:

- Selbsbtverständlich ist die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung freiwillig - niemand hat etwas anderes behauptet. Wer allerdings eine Garantie abgibt, der ist danach auch in der Pflicht, die darin versprochenen Leistungen nötigenfalls zu erbringen - dann sagen "nö, mach ich nicht, ist ja freiwillig" geht nicht. Deine diesbezügliche Einlassung ist also unbehelflich (um hier auch mal etwas Kompetenz-Jargon reinzubringen). Oder für den "digitalen Stammtisch": Völlig am Thema vorbei. ...

Nun, damit hast du dir wohl selbst soeben die Fähigkeit abgesprochen, ein denkender Mensch zu sein. Das finde ich sehr bedauerlich!

Denn hättest du wenigstens den einfachen Part, das korrekte Zitieren, beherrscht, könntest du vielleicht auch die einzelnen Darlegungen verstehen. In solch einer, noch dazu falschen, Verallgemeinerung wird dir dieses nie gelingen.

Was also spräche dann noch gegen meine Ausführungen? Denn mitnichten habe ich die von dir behaupteten Äußerungen getätigt, was so auch jedermann nachlesen kann.

Garantien sind (unstreitig) freiwillig. Als solche können sie auch im Wesentlichen frei ausgestaltet werden. Daher kann auch die Jahresfrist ein Merkmal sein, welches den Anspruch mit begründet. Allein das war meine Aussage!
Und nun behauptest du fortwährend, dass ein Anspruch selbstredend begründet sei, obwohl du nicht einmal - mangels Wortlaut der Garantievereinbarung - weißt, ob die Jahresfrist ein anspruchsbegründendes Merkmal ist. Wie kann das sein? Das lässt sich nur mit Stammtischgeschwätz erklären, aber keinesfalls mit juristisch sauberer Arbeit!

Zitat:

...
- Anfänglich hattest Du behauptet, niemand könne zu diesem Fall irgend etwas sagen ohne genaue Kenntnis der Garantiebestimmungen. Am Ende obenstehender Ode erklärst Du nun schwungvoll, dass man die Garantiebestimmungen gar nicht kennen müsse, da der Fall eh klar sei. Aha. Keine weiteren Fragen. ...

Daher verwundert es auch nicht, dass sich dir die weiterführende Erkenntnis der sog. "Ode" entzieht.

Ich habe dezidiert dargelegt, warum es bei meiner Auffassung gerade nicht auf den genauen Wortlaut der Garantievereinbarung ankommt. Denn dieser wäre allein dann von Bedeutung, wenn dort sinngemäß manifestiert wäre, dass "die Jahresfrist keinerlei Bedeutung habe". Das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so vereinbart sein. Daher ist es irrelevant. Denn sobald die Frist eine Bedeutung hat, was hier wohl auch soweit unstreitig angenommen werden kann, führt es stets zu meinem Ende der "Ode". 😉

Zitat:

... Ach ja, noch etwas: Nein, ich habe keine Lust, der TE die Klage zu bezahlen. Aus meinen Posts geht nämlich ziemlich deutlich hervor, dass ich erhebliche Zweifel daran habe, ob ein Prozess zu gewinnen wäre.

Komisch, da hat also jemand deiner Auffassung nach einen Anspruch, aber dann ist dieser gerichtlich nicht durchsetzbar. Wie kann das denn zustande kommen? Im Hinblick auf die Frage der Themenerstellerin, wäre dein dann allein theoretisches Ausarbeiten des Falles, absolut überflüssig. Denn was sollte es ihr nutzen einen Anspruch zu haben, den sie aber nicht wirksam umsetzen kann?

Somit ergibt auch das in der Sache keinen logischen Sinn.

Um es daher mit deinen Worten zu beschreiben, bist es wohl eher du, der hier "gequirlte Scheiße" niederlegt. Ich würde deine Ausführungen eher als reziplikativ bezeichnen. Aber das wiederum wäre dann eine anderweitige Diskussion der Theorie.

vorab: auch dieser post richtet sich ganz ausdrücklich N I C H T an alex.miamorsch

@TE: Die BGH Entscheidung zum Az VIII ZR 274/07 betrifft einen Fall, wo ein defekter Fensterheber bemängelt und repariert wurde. Dann gab es einen Einbruchsversuch an dieser Tür und der Fensterheber war wieder defekt und der Händler konnte nachweisen, dass der letzte Defekt auf dem Einbruchsversuch beruhen kann. Das ist eine andere Sach- und Rechtslage als im Fall der TE, die in diesem Rahmen nicht vollumfassend dargestellt werden kann. Es ist sinnvoll, mit allen Unterlagen eine qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen.

So ihr Hobbyrechtsgelehrten, ueberlasst doch Urteile Leuten die das koennen 😉 Schon vor einer ganzen Weile wurde dem TE angeraten sich Anwaltlich beraten zu lassen, was er/sie hoffendlich auch tun wird, sowie das Posten des Ausgangs.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. September 2015 um 12:49:53 Uhr:


vorab: auch dieser post richtet sich ganz ausdrücklich N I C H T an alex.miamorsch

@TE: Die BGH Entscheidung zum Az VIII ZR 274/07 betrifft einen Fall, wo ein defekter Fensterheber bemängelt und repariert wurde. Dann gab es einen Einbruchsversuch an dieser Tür und der Fensterheber war wieder defekt und der Händler konnte nachweisen, dass der letzte Defekt auf dem Einbruchsversuch beruhen kann. Das ist eine andere Sach- und Rechtslage als im Fall der TE, die in diesem Rahmen nicht sinnvoll und verständlich vollumfassend dargestellt werden kann. Es ist sinnvoll, mit allen Unterlagen eine qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ich habe doch extra darauf hingewiesen, dass es gerade nicht 1:1 gleichzusetzen ist, sondern das der Grund- oder besser Leitsatz entscheidend ist. Und dieser ist doch gerade abstrakt und allgemein gehalten.

Nun nehmen wir also diesen Leitsatz für den vorliegenden Fall:

Es trat am Fahrzeug der TE ein Mangel auf. Die Klimaanlage kühlt nicht oder nur unzureichend. Der Mangel, eine Undichtigkeit und fehlendes Kühlmittel, wurde (mutmaßlich) behoben. Im weiteren Verlauf kam es dennoch dazu, dass die Klimaanlage wieder oder immer noch nicht (richtig) funktioniert. Erneut wurde nachgebessert, ohne dass die TE dies hinreichend kontrolliert hat. Nun geht die Klimaanlage wieder nicht.

Nun, nach Ablauf der Garantiezeit, scheint der Kompressor defekt zu sein. Ein solcher Schaden kann, wie du hier selbst ausführlich darstellst sowohl als eigenständiger Schaden, als Folgeschaden aufgrund zu geringer Befüllung aber auch als Folge von Verschleiß (undichter Kondensator aufgrund von Steinschlägen) - deiner Darstellung nach die häufigste Ursache - auftreten.

Wenn man das nun auf den BGH-Fall überträgt, kommt man doch wieder sehr nah zusammen:

  • Es gab einen Mangel (kaputte Klimaanlage vs. kaputter Fensterheber)
  • Es wurde [mehrfach] (erfolglos) nachgessert (Aufüllen/Abdichten der Klimaanlage vs. Instandsetzen)
  • Erneut kommt es zu ähnlichen Fehlerbildern/-symptomen (keine Funktion der Klima vs. Fensterheber geht nicht)
  • "Fremdverschulden" kann nicht (und wenn, dann nur sehr kostspielig) ausgeschlossen werden (bspw. defekter Kondensator wg. Steinschlag vs. Einbruchsversuch beim Fensterheber)

Und genau hier kommt dann wieder der Leitsatz zum Tragen, der im Ergebnis feststellt: "..., so geht das zu Lasten des Käufers."

Nur dann landet man genau wieder am Anfang der Problemkette. Wie sollen all die notwendigen Nachweise zu den aufgeworfenen Problemen (Mangel bei Gefahrübergang, Vorliegen eines Garantiefalles sowie Ablauf der Garantiezeit, kein Verschleiß, etc.) erfolgreich geführt werden können? 😕

Was also genau hindert dich daran genau darauf sachlich einzugehen? Ignorieren kann man versuchen, doch davon werden keine Probleme gelöst.

Zudem sollte man auch stets bedenken, was denn die Kosten-Nutzen-Relation aufweist. Denn die Gerichtskosten wären in diesem Fall noch der kleinste Posten. Spätestens mit Heranziehung eines Sachverständigen wären die zu erwartenden Reparaturkosten alle mal überschritten.
Dann bleibt noch die (vage) Hoffnung, denn Problemfelder gibt es unstreitig genug, in dem etwaigen Rechtsstreit zu obsiegen. Nur hat man dann noch immer kein Geld bekommen.
Da sollte man auch als Rechtsanwalt fair und ehrlich ggü. der Mandantschaft mitteilen, dass es sich schlichtweg nicht lohnt. Denn zweifelsfrei gewinnen würde dabei sowieso nur der Anwalt.

Ähnliche Themen

Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 5. September 2015 um 14:02:36 Uhr:


Zudem sollte man auch stets bedenken, was denn die Kosten-Nutzen-Relation aufweist. Denn die Gerichtskosten wären in diesem Fall noch der kleinste Posten. Spätestens mit Heranziehung eines Sachverständigen wären die zu erwartenden Reparaturkosten alle mal überschritten.
Dann bleibt noch die (vage) Hoffnung, denn Problemfelder gibt es unstreitig genug, in dem etwaigen Rechtsstreit zu obsiegen. Nur hat man dann noch immer kein Geld bekommen.
Da sollte man auch als Rechtsanwalt fair und ehrlich ggü. der Mandantschaft mitteilen, dass es sich schlichtweg nicht lohnt. Denn zweifelsfrei gewinnen würde dabei sowieso nur der Anwalt.

Mein Gott! Hier gibts Leute die glauben das dann auch noch das wegen so einer Sache sofort das volle Programm durchgezogen wird.🙄 Jeder der nicht so viel Ahnung hat sieht sich jetzt vor einem Geschworenengericht sitzen wo er von Gutachtern und Anwaelten auseinander genommen wird. Alle im Gerichtssaal vom Richter ueber Geschworene, Anwaelte und Gutachter muss er nun bezahlen. Mindest 5 Stellig. Dann lieber Fresse halten und eingeschuechtert mit dem Schaden leben.

Anders, wenn du alex.miamorsch falsch liegen solltest und der TE wegen dir die Hose voll hat sich Anwaltlich vertreten zu lassen, bezahlst ihn dann den Schaden?

Was soll der Stuss, @mattalf ?

Die zu erwartenden Kosten stehen bereits in vorangegangenen Beiträgen. Diese zu erwartenden Gerichtskosten kann sich auch jeder Laie selbst online ausrechnen. Dafür bedarf es lediglich der Summe des Streitwertes. Also kann man da einfach den anzunehmenden Kostenaufwand für die Reparatur als groben Anhaltspunkt einsetzen. Dann steht dort detailliert, was Gerichts- und was Anwaltskosten sind. Also erzähle hier keine Ammenmärchen und unterstelle mir nicht irgendeinen Schwachsinn!

Und welcher zu ersetzende Schaden sollte denn entstehen? Wer meint, das eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, kann doch gerne die paar Euro vorstrecken. Welches Risiko habt ihr denn? Ihr seid fest vom Obsiegen überzeugt. Dann bekommt ihr euren Einsatz wieder. Und besser verzinste "Anlagen" findet man derzeit kaum.
Also, auf geht's! Damit helft ihr der TE weitaus mehr als hier mit der Phrasendrescherei. Ich kann ihr nicht helfen, da ich keine Aussicht auf Erfolg in dieser Sache sehe. Damit stünde sie also genauso da wie es jetzt bereits der Fall ist. Nur eure Ideen kosten Geld. 🙄

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. September 2015 um 23:59:19 Uhr:



5. Wer muss beweisen, dass der Mangel beim Kauf nicht vorhanden war. In den ersten 6 Monaten der Verkäufer. Hat so ein Mangel vorgelegen? Ja, hat er und zwar unstreitig. Wurde er fachgerecht beseitigt und wer müsste das denn beweisen? Die fachgerechte Beseitigung eines in den ersten 6 Monaten zu Tage getretenen unstreitigen Mangels muss der Verkäufer beweisen, wenn innerhalb dieser Frist das auch gerügt wurde (das ist hier der Fall). Kann der Verkäufer das denn? Wohl kaum. Für TE wäre es dennoch sinnvoll sich zu vergewissern, ob ein frischer Schaden in Betracht kommt --> SV drauf schauen lassen, damit man ggf. im Prozess nicht dumm aus der Wäsche schaut, Kosten sind in der Regel erstattungsfähig.

Das ist in meinen Augen der entscheidende Punkt und ziemlich genau das, was ich auch machen würde: Mir die Meinung einer anderen Fachwerkstatt bzgl. Reparaturkosten und Grund des Defekts holen, gegebenenfalls auch das Gutachten eines Sachverständigen. Wenn da rauskommt, dass die Reparatur teuer wird und es sich mit größter Wahrscheinlichkeit um denselben Defekt (bzw. dieselbe, nie beseitigte Ursache handelt), dann - und nur dann! - würde ich mir überlegen, tatsächlich den Rechtsweg zu beschreiten.

Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 5. September 2015 um 15:37:02 Uhr:


Also erzähle hier keine Ammenmärchen und unterstelle mir nicht irgendeinen Schwachsinn!

Ich kann ihr nicht helfen, da ich keine Aussicht auf Erfolg in dieser Sache sehe. Damit stünde sie also genauso da wie es jetzt bereits der Fall ist. Nur eure Ideen kosten Geld. 🙄

Ich unterstelle gar nichts! Ich hab nur gesagt das durch deine Ansichten Leute eventuell den Weg zum Anwalt aus Kostengruenden scheuen und durch deine Darstellung gleich mit dem teuersten Szenario rechnen muessen, auch wenn sie auf Erfolg aussichten haben koennten.

Ausserdem hast du gleich festgelegt das sie vor Gericht keine Chance hat. Haha! Die TE soll das nun glauben? Was aber wenn sie zum Anwalt geht, dieser eine Chance sieht und die Werkstatt anschreibt. Die Werkstatt darauf einlenkt und den Klimakompressor auf Kulanz wechselt?

Zitat:

@mattalf schrieb am 5. September 2015 um 16:20:43 Uhr:


[...]Ich unterstelle gar nichts! Ich hab nur gesagt das durch deine Ansichten Leute eventuell den Weg zum Anwalt aus Kostengruenden scheuen und durch deine Darstellung gleich mit dem teuersten Szenario rechnen muessen, auch wenn sie auf Erfolg aussichten haben koennten.

Ausserdem hast du gleich festgelegt das sie vor Gericht keine Chance hat. Haha! Die TE soll das nun glauben? Was aber wenn sie zum Anwalt geht, dieser eine Chance sieht und die Werkstatt anschreibt. Die Werkstatt darauf einlenkt und den Klimakompressor auf Kulanz wechselt?

Tja, was wäre wenn? Da hier keiner Nostradamus ist, muss man halt damit arbeiten, was gegeben ist.

Wie kommst du darauf, dass ich hier kostspielige Horrorszenarien skizziere? Ich habe doch bereits klipp und klar geschrieben, was eine anwaltliche Erstberatung maximal kosten wird. Was willst du denn noch mehr?
Glaubst du es ist hilfreicher der TE zu sagen, gehe zum Rechtsanwalt und lass' ihn mal machen? Das wäre ein Fass ohne Boden, wenn sie an den falschen gerät. Und was wäre dann?

Also bleiben wir bei den bisherigen Angaben. Nur sehen da aufgrund der Anhaltspunkte die Erfolgsaussichten nun einmal nicht so rosig aus wie du zu glauben meinst.
Selbst @Machdichlocker und @berlin-paul sagen doch - ganz unstreitig! -, dass es da sehr viele Beweisschwierigkeiten geben kann. Von den anderweitigen Unpässlichkeiten (insb. Ablauf der Garantie) einmal abgesehen.

Was glaubst du also wird sonst noch beim Anwalt passieren? Außer, dass dieser für seine Arbeit aller Voraussicht nach auch bezahlt werden möchte? Glaubst du wirklich, dass die Gegenseite bei einem Schreiben vom Anwalt vor Ehrfurcht erzittert und sofort "Ja und Amen" zu allen Forderungen sagt, obwohl bisher jede weitere Aufforderung zur weiteren Nachbesserung strikt abgewehrt wurde? (Mit Verlaub, aber das wäre dann wirklich selten dämlich.)

Daher richte ich meine Frage von Seite 1 noch einmal an dich: Woran machst du den Anspruch der TE fest? Dieser wäre das absolute Minimum für irgendwelche Erfolgsaussichten bei dieser Sache.

Das Thema Kulanz ist im Übrigen eine ganz andere Baustelle und wurde auch bereits angerissen. Ist aber inhaltlich eine vollkommen andere Baustelle. Wer da mit einem Anwalt ankommt, wird wohl noch weniger Erfolg haben. Schließlich würde hier das Risiko bestehen, dass man diese Kosten mit zu tragen hätte. Denn egal wer in der Angelegenheit obsiegt - der Anwalt kassiert immer! Und in Vorleistung musst die TE gehen.

Vorschlag zur Güte: Wenn die Werkstatt Mitglied einer Innung ist, könnte man den Ombudsmann ansprechen.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 5. September 2015 um 17:04:00 Uhr:


Vorschlag zur Güte: Wenn die Werkstatt Mitglied einer Innung ist, könnte man den Ombudsmann ansprechen.

Guter Vorschlag und Tipp mit der Schiedstelle! Zudem dürfte dieser Weg auch unentgeltlich für die TE sein. (EDIT: Oder zumindest günstiger als die Gebühren für eine Erstberatung beim Rechtsanwalt.)

Hier wären dann auch Aussichten auf Erfolg im Wege eine kulanten Problemlösung wahrscheinlicher.

Dann müsste die Werkstatt aber wiederum einen Nachweis erbringen, warum Sie in der Garantiezweit 3x die Klima befüllen, aber nichts reparieren.

Wird schwer, würde ich aber probieren.

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