Garantie- oder Gewährleistungsfall b. Gebrauchtwagen

Hallo, zunächst mal: der Fall ist fiktiv.
Und ich und ich bin mir nicht sicher ob dieses Unterforum richtig ist.

Ich habe einen Gebrauchtwagen gekauft der unter einem Jahr alt ist. Also besteht noch etwas über ein Jahr Restgarantie des Herstellers. Da der Kauf noch nicht lange zurück liegt habe ich ebenfalls noch ein Jahr die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers. Tritt nun ein Schadensfall ein, welche der beiden greift dann ein, oder ist es egal und ich kann mir eins aussuchen?

Gruß
Guruhu

28 Antworten

Der Hersteller garantiert für sein Erzeugnis, der Händler für die verkaufte Ware bzw. deren Eigenschaften. So meine ich, als Laie. Für den Händler hätte das zumindest den großen Vorteil, dass er sich z. B. im Falle eines Motorschadens an den Hersteller wenden kann und zumindest die Teile ersetzt bekommt, die er dir dann einbaut (je nach Vertrag zwischen Händler/Hersteller). Wenn keine Garantie mehr gelten würde, hätte er die A-Karte.

Dir kann das letztlich egal sein, aber normalerweise ist die Garantie besser für dich, weil du da - mutmaßlich - weniger Streitereien hast, der Händler da gleich mitgeht. Für die Garantie ist allerdings wichtig, dass KEINE ENTSCHEIDENDEN Garantiebedingungen verletzt werden (bei einem defekten Scheibenwischer dürfte es z. B. egal sein, ob ein Einfahrölwechsel (falls vorgeschrieben) gemacht wurde, bei einem Motorschaden hingegen...).

So reime ich mir das zusammen, Garantie und Gewährleistung gibt´s dafür aber nicht.

Moinn,

Du suchst Dir garnicht aus! Schau mal in Deine Unterlagen wie Deine Gewährleistung aufgebaut ist (Laufleistung/Schadensübernahme).

Nunja, also wenn ich meine Garantie "einlösen" möchte Fahre ich ja in eine Fachwerkstatt des Herstellers. Klar die Garantiebedingungen müssen beachtet werden. Nehmen wir an das sind sie.
Jetzt stehe ich bei irgendeinem Vertragshändler auf dem Hof und bitte um Garantieübernahme ... Er kann ja schlecht auf meine Gewährleistung verweisen. Vielleicht existiert ja keine. Er kann es ja nicht wissen.

Die Garantiezusage des Herstellers ist für dich eindeutig besser als die gesetzliche Gewährleistung. Letztere beträgt zwar ein Jahr, aber nur innerhalb des ersten 1/2-Jahres ist die für dich was wert. Da muss der Händler nämlich beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um und du musst beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Beides fällt naturgemäß schwer.

Tatsächlich kannst du es dir natürlich aussuchen, da die gesetzliche Gewährleistung und die Herstellergarantie nebeneinander bestehen.

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Garantie durch den Hersteller hast du gewöhnlich nur bei lückenlosem Inspektionsheft.
Die gesetzliche Gewährleistung kommt vom Händler.
Tritt nun ein entsprechender Fall ein, haftet zuerstmal die Gewährleistung des Händlers, der sich überlegen kann, ob er einen Garantiefall draus macht, sofern noch Werksgarantie besteht und besagtes Inspektionsheft brav abgestempelt wurde.
So seh ich das...

Bevor hier noch mehr Unsinniges und gar Falsches proklamiert wird, lest einfach mal hier https://www.adac.de/.../default.aspx?prevPageNFB=1

Schon sehr interessante Antworten dabei, aber es geht mir ein bisschen zu viel in Richtung Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Das ist alles klar.

Aber die Kernfrage ist, wer denn nun erster Ansprechpartner im Schadenfall ist.
"Problem" ist ja, dass beide Parteien unabhängig voneinander zur Leistung verpflichtet sind. Klar, die Gewährleistung ist "rechtssicherer", also würde ich mutmaßen, dass man im Fall der Fälle hier bessere Chancen haben könnte. Das aber ist nur meine persönliche Meinung

Wer der erste Ansprechpartner ist, hängt doch wohl erstmal von den Rahmenbedingungen ab. Wurden z.B. die Wartungen lückenlos durchgeführt, bei Vertragswerkstätten, bei Fachwerkstätten oder selber durchgeführt? Außerdem ist das Ganze auch davon abhängig, was in den Garantiebedingungen steht.

Ohne, dass du etwas über die Rahmenbedingungen und Hintergründe schreibst, wirst du keine passende Antwort erhalten.

Gruß

Uwe

Da möchte ich mich zu einer anderen Frage bezüglich diesem Themas hinleiten lassen und zwar: in wie fern gilt die "Herstellergarantie" bei Gebrauchtwagen?

Ich habe schon von Fällen gelesen, dass die "versprochene" Herstellergarantie trotz eingehaltener Rahmenbedingungen (Laufleistung, Jahre, Scheckheft etc.) nicht mehr greift, weil man bei einem "Gebrauchten" ja nicht mehr der Erstbesitzer ist, bzw die Herstellergarantie nur für den Erstbesitzer galt und nicht übertragbar war. In solchen Fall musste man auf Kulanz des Herstellers hoffen.

Aus diesem Grund gehe ich davon aus, das die Gewährleistung des Händlers dafür zuständig ist und der Händler wiederum auf die Kulanz des Herstellers hoffen müsste. Manche Händler versuchen sich aber irgendwie herauszuwinden so das der Kunde auf dem Schaden sitzen bleibt.

Zitat:

@Smoker1988 schrieb am 4. März 2016 um 00:53:57 Uhr:


Da möchte ich mich zu einer anderen Frage bezüglich diesem Themas hinleiten lassen und zwar: in wie fern gilt die "Herstellergarantie" bei Gebrauchtwagen?

Ich habe schon von Fällen gelesen, dass die "versprochene" Herstellergarantie trotz eingehaltener Rahmenbedingungen (Laufleistung, Jahre, Scheckheft etc.) nicht mehr greift, weil man bei einem "Gebrauchten" ja nicht mehr der Erstbesitzer ist, bzw die Herstellergarantie nur für den Erstbesitzer galt und nicht übertragbar war. In solchen Fall musste man auf Kulanz des Herstellers hoffen.

Aus diesem Grund gehe ich davon aus, das die Gewährleistung des Händlers dafür zuständig ist und der Händler wiederum auf die Kulanz des Herstellers hoffen müsste. Manche Händler versuchen sich aber irgendwie herauszuwinden so das der Kunde auf dem Schaden sitzen bleibt.

Das höre ich zum ersten Mal, dass für den Zweithalter die Werksgarantie nicht mehr gilt. Wenn dem so wäre, würde das sicher in der Öffentlichkeit ein großes Thema sein, angesichts der Massen an Vorführ-, Jahreswagen und Tageszulassungen, die jedes Jahr in den Markt gedrückt werden. Ich selber habe schon mehrere junge Gebrauchte mit Restwerksgarantie gekauft und nie Probleme damit gehabt.

Ich halte übrigens die Werksgarantie für günstiger. Anders als bei der Gewährleistung fragt sie nicht danach ob ein Mangel beim Kauf schon vorhanden war, sondern tritt auch bei Defekten ein, die im Laufe der Garantiezeit neu auftreten.

Erst in den seltenen Fällen in denen eine Garantiereparatur verweigert wird, würde ich prüfen ob vielleicht die Händlergewährleistung greift.

Zitat:

@guruhu schrieb am 3. März 2016 um 20:38:35 Uhr:


Aber die Kernfrage ist, wer denn nun erster Ansprechpartner im Schadenfall ist.
"Problem" ist ja, dass beide Parteien unabhängig voneinander zur Leistung verpflichtet sind.

Nein, da liegst Du falsch.
Mindestens der Verkäufer ist keineswegs in beiden Fällen zur Leistung verpflichtet:

1. Gegenstand war schon beim Kauf kaputt -->Gewährleistung des Händlers
2. Gegenstand ging irgendwann in deinem Besitz kaputt --> Garantie des Herstellers

Je nach dem kennst Du nun deinen richtigen Ansprechpartner.

Zitat:

@Bloedbaer schrieb am 4. März 2016 um 06:47:39 Uhr:


Das höre ich zum ersten Mal, dass für den Zweithalter die Werksgarantie nicht mehr gilt. Wenn dem so wäre, würde das sicher in der Öffentlichkeit ein großes Thema sein, angesichts der Massen an Vorführ-, Jahreswagen und Tageszulassungen, die jedes Jahr in den Markt gedrückt werden.

Bei Autos habe ich das auch noch nie gehört, bei anderen Gegenständen (z.B. Kameras, Objektive) ist das Gang und Gäbe und üblich.
Prinziliell könnte das aber auch ein Autohersteller in seine Garantiebedingungen schreiben, wenn er wollte, da die Garantie eine zu 100% freiwillige und individuell vereinbarte Leistung ist.

Wie Hersteller, die gar keine Garantie auf Neuwagen geben (z.B. BMW) mit Schäden bei Zweitbesitzern umgehen, entzieht sich meiner Kenntnis.

P.S.: Einen Fall kenne ich doch.
Als Opel mal mit seiner "lebenslangen" Garantie geworben hat gab es genau festgehaltene Bedingungen, mit denen diese auf den Zweitbesitzer über gehen konnte.

die Herstellergarantie hat nix mit dem Halter zu tun, sondern mit dem Fahrzeug.
Wurden alle Wartungen korrekt durchgeführt, kann auch der 5. Halter die Werksgarantie beanspruchen.

Wurde der Wagen bei einem freien H#ndler gekuft, ist er der erste Ansprechpartner.
Wurde der Wagen bei einer Vertragswerksttt gekauft, ist es einfacher.

Grundsätzlich sollte man immer auf Gewährleistung bestehen solange diese noch gilt. Die Gewährleistung ist das gesetzlich verbriefte Recht, wogegen Garantien immer freiwillig sind. Das gilt um so mehr in den ersten 6 Monaten nach kauf, denn hier wird immer davon ausgegangen das der Mangel schon beim Kauf bestand. Ich habe mich daher immer auf die Gewährleistung berufen, wenn kurz nach kauf ein Mangel aufgetreten ist. Neulich erst bei einem neuem Handy. Der Händler sagte mir: Sie haben doch Garantie, senden Sie es bitte ein. Nach dem ich den Händler darüber belehrt habe, das ich aber von meinem Gewährleistungsrecht gebrauch machen möchte und es daher sein Problem ist, wie er das Teil repariert, bekam ich sofort ein neues Gerät. Also statt mehrere Wochen auf die Reparatur des Herstellers zu warten, bekam ich sofort ein neues Gerät. Zwar hatte ich keinen Anspruch darauf, aber der Händler wusste wohl schon das die Abwicklung Ihn einiges an Zeit und Geld kosten würde, daher gab es gleich ein neues Gerät. Sicherlich bekommt man nicht gleich ein neues Auto, wenn z.B. der Motor kaputt geht, aber trotz gültiger Garantie sollte man immer erst auf die Gewährleistung bestehen. Der Kunde hat hierbei deutlich mehr Rechte!

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