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Knöllchen in Dänemark

Themenstarteram 16. Januar 2019 um 18:11

Hallo,

ich habe folgendes Problem.

Im November bekam ich unvermittelt Post eines süddeutschen Inkassounternehmens. Die Firma Q- Park in Dänemark hat eine Forderung gegen mich an sie abgetreten und sie wollen die nun einziehen. Ich, bzw mein Fahrzeug, hat angeblich im Sommer in Dänemark einen Parkverstoß auf einem Privatparkplatz begangen.

Ich war im Sommer mit der gesamten Familie in Dänemark, hatte aber nie einen Zettel am Auto.

Ich habe dem Inkasso genau das mitgeteilt, ebenso, dass ich als Halter nicht weiß wer damals gefahren ist, was stimmt, weil sich 4 Fahrer, inklusive mir, immer abgewechselt haben.

Einen Monat später kam erneut ein Schreiben, diesmal mit Beweisfotos die Zeigen, das ein kleines Knöllchen an meinem Scheibenwischer hängt. Wie gesagt, weder mir noch den anderen möglichen Fahrern ist damals was aufgefallen. Aus Google Recherchen weiß ich inzwischen das ein Zettel am Scheibenwischer nicht als offiziell zugestelltes Dokument gilt.

Ich hatte nochmal geantwortet, dass ich wie schon erwähnt nur der Halter bin und deutsches Privatrecht keine Halterhaftung kennt.

Heute kam als Antwort ein Beispielurteil, das wohl anders entschieden hat und ich möge doch endlich zahlen. Alles sehr sachlich geschrieben.

Die Frage ist, wie soll ich mich jetzt verhalten? Füße still halten und die Sache aussitzen? Und damit evtl. einen gerichtlichen Mahnbescheid riskieren?

Danke im Voraus für Eure Antworten.

Micha

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Acela schrieb am 16. Januar 2019 um 19:11:43 Uhr:

Ich hatte nochmal geantwortet, dass ich wie schon erwähnt nur der Halter bin und deutsches Privatrecht keine Halterhaftung kennt.

Da der Verstoß auf dänischem Hoheitsgebiet begangen wurde, ist hier das deutsche Privatrecht nicht anwendbar.

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Themenstarteram 16. Januar 2019 um 20:02

Zitat:

@Drahkke schrieb am 16. Januar 2019 um 20:45:43 Uhr:

Zitat:

@Acela schrieb am 16. Januar 2019 um 20:41:26 Uhr:

Das heißt für mich aber im Umkehrschluss, der dänische Betreiber müsste mich vor einem dänischen Gericht auf Zahlung verklagen und das Gericht müsste dann um deutsche Amtshilfe ersuchen. Sehe ich das richtig?

Das braucht er in diesem Fall nicht, da er die Forderung an ein deutsches Inkassounternehmen abgetreten hat. Hier mußt du jetzt erst einmal darum kämpfen, daß sie nicht rechtskräftig wird, wenn du nicht zahlen möchtest. Ansonsten hast du nämlich einen Vollstreckungstitel am Hals.

Genau das ist aber das was ich oben meinte. Er hat die Forderung an deutsches Unternehmen abgetreten, damit unterliegt sie deutschem Zivilrecht, was eine Halterhaftung bisher meistens ausschließt. Dementsprechend ist die Forderung für mich als Halter nichtig. Bitte korrigiere mich wenn ich falsch denke.

Zitat:

@Acela schrieb am 16. Januar 2019 um 21:02:21 Uhr:

Er hat die Forderung an deutsches Unternehmen abgetreten, damit unterliegt sie deutschem Zivilrecht, was eine Halterhaftung bisher meistens ausschließt.

Die Forderung unterliegt deutschem Recht, aber nicht der zugrunde liegende Verstoß.

Die Halterhaftung ist aber für den Verstoß maßgeblich und nicht für die Forderung als solche.

Du erzählst einen Quark. Eine Forderung müsste gegen eine Person bestehen. Ein Auto ist keine. So lange die Gegenpartei keinen Fahrer benennen kann, wird jede Klage ins Leere laufen. Und wenn ein Mahnbescheid kommt, widerspricht man einfach und wartet auf die Vollstreckungsklage die niemals kommt.

Nur nach Dänemark sollte man so schnell nicht mehr müssen.

Themenstarteram 16. Januar 2019 um 20:23

Zitat:

@Drahkke schrieb am 16. Januar 2019 um 21:17:37 Uhr:

Zitat:

@Acela schrieb am 16. Januar 2019 um 21:02:21 Uhr:

Er hat die Forderung an deutsches Unternehmen abgetreten, damit unterliegt sie deutschem Zivilrecht, was eine Halterhaftung bisher meistens ausschließt.

Die Forderung unterliegt deutschem Recht, aber nicht der zugrunde liegende Verstoß.

Die Halterhaftung ist aber für den Verstoß maßgeblich und nicht für die Forderung als solche.

Was rätst Du im konkreten Fall?

Im Endeffekt musst du zu einem Anwalt gehen damit.

Oder alleine durch die Instanzen.

Hier darf und kann ja keine zuverlässige Rechtsberatung stattfinden.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Januar 2019 um 21:22:23 Uhr:

Eine Forderung müsste gegen eine Person bestehen.

Das ist doch gegeben. Dazu wurde ja der TE als Halter des Fahrzeugs ermittelt.

Zitat:

@Acela schrieb am 16. Januar 2019 um 21:23:42 Uhr:

Was rätst Du im konkreten Fall?

Erst einmal Widerspruch gegen die Forderung des Inkassobüros einlegen.

Zur Formulierung der Begründung aber einen Anwalt konsultieren.

Zitat:

@Acela schrieb am 16. Januar 2019 um 19:11:43 Uhr:

Einen Monat später kam erneut ein Schreiben, diesmal mit Beweisfotos die Zeigen, das ein kleines Knöllchen an meinem Scheibenwischer hängt. Wie gesagt, weder mir noch den anderen möglichen Fahrern ist damals was aufgefallen. Aus Google Recherchen weiß ich inzwischen das ein Zettel am Scheibenwischer nicht als offiziell zugestelltes Dokument gilt.

Ich hatte nochmal geantwortet, dass ich wie schon erwähnt nur der Halter bin und deutsches Privatrecht keine Halterhaftung kennt.

Da die Parkplätze oft Videoüberwacht sind, kann es sein, dass der Fahrer gefilmt wurde. So ein Foto kann dem Inkassobüro vorliegen, muss aber nicht ausgehändigt werden.

Es gibt eine begrenzte Halterhaftung. Einige Gerichte geben dem Parkraumbewirtschafter (bzw seinem Vertreter) Recht, andere dem Fahrzeughalter. Manchmal werden auch nur die Forderungen des Parkraumbewirtschafters gekürzt.

Als Halter musst du dich erkundigen, wer es gewesen ist. Der Schuldige muss nicht genannt werden, sollte dich aber beim Anwaltsbesuch begleiten. So könnt ihr euch beraten, welchen Weg ihr einschlagen werdet.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Januar 2019 um 21:22:23 Uhr:

Du erzählst einen Quark. Eine Forderung müsste gegen eine Person bestehen. Ein Auto ist keine. So lange die Gegenpartei keinen Fahrer benennen kann, wird jede Klage ins Leere laufen. Und wenn ein Mahnbescheid kommt, widerspricht man einfach und wartet auf die Vollstreckungsklage die niemals kommt.

Nur nach Dänemark sollte man so schnell nicht mehr müssen.

Vorsicht! Hier geht es um ein zivilrechtliches Verfahren. Welches Recht (dänisches oder deutsches) hier vor welchem Gericht geltend gemacht werden muss, wir hier wohl niemand beantworten können. Eine "Halterhaftung" für rechtswidriges Parken auf privatem Grund gibt es auch in Deutschland nicht. Aber einen Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Halter als "Zustandsstörer". Darum geht es hier aber (noch) nicht. Wie das im dänischen Privatrecht, das hier einschlägig wäre, geregelt ist, weiß ich nicht.

 

Grüße vom Ostelch

TE, du kannst es damit versuchen. Der Standpunkt könnte stichhaltig sein, dass du in dem fraglichen Urlaub mit mehreren Führerscheininhabern unterwegs warst, die alle mal das Auto zum Einkaufen o. ä. genutzt haben, und dass du selber den Verstoß nicht begangen hast, aber auch nicht mehr weißt, wer von den anderen wann wohin gefahren ist.

Es kann sein, dass du damit die Forderung in Deutschland erfolgreich abwehren kannst. Aber ich würde mich nicht darauf verlassen, dass die Sache in Dänemark folgenlos bleibt. Kenne mich da nicht speziell aus, aber es gibt Länder, da werden bei offenen Forderungen auch mal gern Sachen arretiert.

einfach mal den mahnbescheid abwarten.

peso

bis zum Mahnbescheid kann man die Angelegenheit gepflegt ignorieren. Dem Mahnbescheid zu widersprechen ist auch kein Hexenwerk. Dann müsste die andere Seite schon Klage einreichen. Da wird es aber auch für die richtig teuer und ekelig, weswegen das in der Praxis auch nicht passiert. Da wird nur eine Drohkulisse aufgebaut.

Gilt übrigens für viele Inkassoforderungen.

Aber nicht alle. Ich würde nicht empfehlen, daraus einen Automatismus zu machen. Manchmal gibt die Gegenseite nämlich trotz Nervfaktor nicht auf und reicht tatsächlich Klage ein.

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