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Kein Knöllchen am Fahrzeug

Themenstarteram 13. September 2017 um 12:37

Moin,

in meinem Viertel parke ich regelmäßig in einer Einbahnstraße auf der linken Seite - ist ja erlaubt. Andere Fahrzeuge stehen ja ebenso dort und für mich ist auch kein Grund erkennbar, warum ich da nicht parken sollte. Ich stehe dort seit knapp einem Jahr regelmäßig mal.

Vor einer Woche bekam ich eine Verwarnung der Stadt Hamburg wegen Falschparkens. Anscheinend ist es nicht gestattet in einer Einbahnstraße gegenüber einer Einfahrt zu parken, auch wenn in dieser ein LKW wenden könnte, so breit ist diese. Naja, wieder was gelernt, inzwischen parke ich dort nichtmehr. Bekommen habe ich die Verwarnung für einen Verstoß Mitte Juni, ob ich zu der Tatzeit wirklich dort stand kann ich jetzt natürlich nicht mehr rekonstruieren. Sicher bin ich aber, dass ich kein Knöllchen an der Scheibe hatte. Sei's drum, Geld überwiesen, Sache erledigt.

Eine Woche später kommt erneut eine Verwarnung, selbe Stelle, ähnliche Tatzeit nur zwei Tage später, also auch Mitte Juni. Und ein anderes Auto. Dementsprechend auch schon wieder 2.5 Monate her. Wieder kein Knöllchen in der Scheibe. Ärgerlich, da ich ja nicht wusste, dass ich dort nicht parken darf, aber gut, immerhin bin ich mit diesem Auto wieder "Ersttäter".

Nun flatterten diese Woche zwei weitere Verwarnungen ins Haus, jeweils eine weiter für jedes Auto. Innerhalb einer Woche wurde ich also mit zwei Autos 4x wegen Falschparkens notiert. Knöllchen Fehlanzeige.

So langsam habe ich wirklich die Schnauze voll. Soll ich die nächsten 2.5 Monate bis ich erfahren habe, dass ich da überhaupt nicht stehen darf durchgängig Knöllchen bezahlen? Die Politesse muss doch sehen, dass mir mein Fehler unbekannt ist wenn ich regelmäßig dort stehe und mich wenigstens Mal mit einem Knöllchen an der Scheibe darauf aufmerksam machen? Ebenso die anderen Anwohner die regelmäßig dort parken.

Klar, Knöllchen an der Scheibe können auch verloren gehen, aber (bisher) vier mal bei allen dort parkenden Autos? Und auch mag es wahrscheinlich richtig sein, dass man da nicht parken darf und da muss man als Autofahrer auch selbst drauf kommen, aber die Tatsache, dass dort bis heute durchgängig Autos parken zeigt doch, dass es eben nicht offensichtlich ist. Wie lange muss ich mir das noch gefallen lassen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Was ist daran falsch? Wenn es nicht verboten ist, dann ist es nun mal erlaubt und man darf dort parken.

Man muss nur bedenken, das Verbote nicht nur aus Verkehrszeichen bestehen, sondern auch in der StVO geregelt sind.

Auf der einen Seite beschweren sich viele, dass in Deutschland so vieles gesetzlich geregelt und verboten wird. Jeder kleine Pups muss irgendwo explizit geregelt werden.

Und dann gibt es solche Situationen. "Wenn es nicht explizit verboten ist...darf ich's ja machen!"

Genau deshalb wächst unser Katalog an Gesetzen und Verboten immer mehr. ;)

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Kann auch sein, daß der Eigentümer der Einfahrt dich angezeigt hat. Dann gibt es natürlich keinen Hinweis.

Zitat:

@nick_rs schrieb am 13. September 2017 um 14:37:41 Uhr:

Anscheinend ist es nicht gestattet in einer Einbahnstraße gegenüber einer Einfahrt zu parken, auch wenn in dieser ein LKW wenden könnte, so breit ist diese.

Wie kommt die Stadt den darauf.

In schmalen Straßen ist das parken auch gegenüber von Einfahrten verboten.

 

Was schmal ist muss dann im Einzelfall beurteilt werden, auf jeden Fall ist dem Nutzer der Einfahrt auch mehrmaliges rangieren zuzumuten.

Themenstarteram 13. September 2017 um 13:02

Anbei mal zwei Bilder der Situation, letzteres ist schon etwas älter und für andere Zwecken entstanden, deswegen sieht man dort die Einfahrt nicht. Man parkt dort zur Hälfte auf der Insel, auf der das Parken auch gestattet ist. Es ist dort mehr als genug Platz, denn weiter vorn parken gegenüber auch Autos und trotzdem kommt man wunderbar durch. Die Einfahrt ist dazu ~15m breit.

 

Der Eigentümer der Einfahrt ist wohl die Verwaltung des Seniorenwohnheims zu dem die Tiefgarage gehört. Der Hauswart ist sehr nett, den kenne ich, er würde mich nicht anzeigen. Ein Anwohner ist aber durchaus vorstellbar.

Asset.JPG
Asset.JPG

Ärgerlich.

Zitat:

@nick_rs schrieb am 13. September 2017 um 14:37:41 Uhr:

Anscheinend ist es nicht gestattet in einer Einbahnstraße gegenüber einer Einfahrt zu parken, auch wenn in dieser ein LKW wenden könnte, so breit ist diese.

Das hat mit der Einbahnstraße nichts zu tun, auch nicht mit der Breite der Einfahrt. Lediglich mit der Breite der Straße. Guckst Du hier.

Zitat:

Soll ich die nächsten 2.5 Monate bis ich erfahren habe, dass ich da überhaupt nicht stehen darf durchgängig Knöllchen bezahlen? Die Politesse muss doch sehen, dass mir mein Fehler unbekannt ist wenn ich regelmäßig dort stehe und mich wenigstens Mal mit einem Knöllchen an der Scheibe darauf aufmerksam machen?

[Klugscheißer]

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

[/Klugscheißer]

Zitat:

Und auch mag es wahrscheinlich richtig sein, dass man da nicht parken darf und da muss man als Autofahrer auch selbst drauf kommen, aber die Tatsache, dass dort bis heute durchgängig Autos parken zeigt doch, dass es eben nicht offensichtlich ist.

Bei uns auf dem Lande bzw. in der Mittelstadt ist die Welt noch relativ in Ordnung. Letzte Woche war ich in Berlin, gestern in Düsseldorf. Dort parken durchgängig Autos an Stellen an denen es offensichtlich ist, dass dort nicht geparkt werden darf. Von daher ein schlechter Indikator...

Wegen des nicht vorhandenen Knöllchens: ich würde da auch auf den Inhaber der Einfahrt tippen. Wenn der die dort parkenden Fahrzeuge beim Ordnungsamt anzeigt, gibt's natürlich auch kein Knöllchen. Wer steht denn auf den Owi-Bescheiden als Zeuge? Ein Ordnungsamt-Mitarbeiter oder eine Privatperson (evtl. immer die selbe)?

Ich würde ja darauf tippen das es weniger etwas mit der gegenüberliegenden Einfahrt zu tun hat als mit den Parkplätzen auf der Mittelinsel die dort zu geparkt werden. Selbst wenn die immer noch von der anderen Seite erreichbar sind.

Themenstarteram 13. September 2017 um 13:11

Weder noch, auf dem Bescheid steht nur "Beweismittel: Zeuge(n), Foto"

Themenstarteram 13. September 2017 um 13:14

@Tand0r dann stünde aber etwas anderes in den Verwarnungen. Dort steht "Sie parkten auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt..."

OK, dann hätte ein Einspruch mit Fahrbahn ist nicht schmal wohl gute Aussichten auf Erfolg.

 

Es gibt hier Urteile das die ungenaue Formulierung nicht zum Nachteil des Verkehrsteilnehmer interpretiert werden kann.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 13. September 2017 um 15:19:12 Uhr:

OK, dann hätte ein Einspruch mit Fahrbahn ist nicht schmal wohl gute Aussichten auf Erfolg.

Es gibt hier Urteile das die ungenaue Formulierung nicht zum Nachteil des Verkehrsteilnehmer interpretiert werden kann.

Wenn zwischen parkendem Fahrzeug und gegenüber liegendem Fahrbahnrand eine Breite von < 3,05 m verbleibt, ist die Straße laut Definition schmal.

Themenstarteram 13. September 2017 um 13:27

Ich werde das mal nachmessen, ich bin nämlich sicher, dass das deutlich mehr als 3,05m sind. Wer ist hier in der Beweispflicht? Ich oder die Stadt?

Ja das gilt auch ohne Einmündung.

Gegenüber von Einmündungen und in Kurven muss auch mehr als diese 3,05 m Platz sein, wie viel hängt vom Einzelfall ab.

 

Das zu ahnden ist aber nur sehr schwer.

Zitat:

@nick_rs schrieb am 13. September 2017 um 15:27:48 Uhr:

Ich werde das mal nachmessen, ich bin nämlich sicher, dass das deutlich mehr als 3,05m sind. Wer ist hier in der Beweispflicht? Ich oder die Stadt?

Theoretisch muss der Ankläger die Schuld des Angeklagten beweisen, nicht anders herum. Noch einmal dort geparkt, den Abstand zwischen Deinem Auto und der Bordsteinkante gemessen, das ganze mit ein paar Fotos dokumentiert dürfte einen wirksamen Widerspruch ergeben.

Zitat:

@nick_rs schrieb am 13. September 2017 um 15:27:48 Uhr:

Ich werde das mal nachmessen, ich bin nämlich sicher, dass das deutlich mehr als 3,05m sind. Wer ist hier in der Beweispflicht? Ich oder die Stadt?

Die Stadt, üblichweise wird so etwas auch nur geahndet wenn dadurch Lieferverkehr behindert wurde, dann wird aber meist auch gleich abgeschleppt.

Ohne eine tatsächliche Behinderung ist der Nachweis das die Fahrbahn an der Stelle zu schmal war kaum möglich.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 13. September 2017 um 15:32:07 Uhr:

Ohne eine tatsächliche Behinderung ist der Nachweis das die Fahrbahn an der Stelle zu schmal war kaum möglich.

Auf dem Luftbild kann man erahnen, dass der Winkel zwischen Einfahrt und Einbahnstraße zum rechts Abbiegen recht ungünstig ist. Außerdem scheint da in der Einfahrt ein Fahrbahnteiler zu sein, der ein Ausholen nach links für ausfahrende Fahrzeuge verhindert. Und Lieferverkehr zu Altenheimen etc. kann ja durchaus auch mal mit 7,5-Tonnern stattfinden. Von daher kann ich mir gut vorstellen, dass das Ausfahren aus dieser Einfahrt durch gegenüber parkende Fahrzeuge durchaus erschwert sein kann, auch wenn die "formalen" 3,05 m Platz vorhanden sind.

Die Frage ist aber, in wie fern das ein "Normalfahrer" überschauen kann. Hätte an solchen speziellen Stellen nicht eher die Stadt die Pflicht, das über ein Parkverbot oder eine Sperrfläche (Zickzacklinie) gegenüber der Einfahrt deutlich zu machen?

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