Kleine Hilfestellung erbeten
Hallo zusammen,
habe da eine etwas delikate Angelegen in der ich mal eine Meinung bräuchte.
Folgende Situation:
PKW wird 2009 gekauft und erleidet in diesem Jahr 2 Unfälle
Insgesamt entsteht eine Wertminderung von ca. 800 €.
2010 wird dieser PKW bei einem Autohaus unter Angabe der Schäden in Zahlung genommen
Im Übergabeprotokoll ist jedoch, weil es vom Autohaus Mitarbeiter schlicht vergessen wurde das
Fahrzeug als "unfallfrei" ausgewiesen.
Derjenige der das Auto verkauft übersieht diese Angabe, er hat ja schließlich nach bestem Gewissen
gehandelt und dem Verkäufer die Schäden mitgeteilt, und unterschreibt dieses Übergabeprotokolll.
Das Autohaus wiederum verkauft den Wagen als "unfallfrei"
Der neue Besitzer (ein Autohaus) erfährt von den Schäden und droht wiederum dem Autohaus
welches den Wagen verkauft hat
Bitte mal um eure Meinung und wie ihr die Rechtslage seht!
Es grüßt der Chris
Beste Antwort im Thema
Da du für deine Aussage unterschrieben hast, ist es irrelevant, was der Mitarbeiter vergessen hat oder nicht.
Es könnte ja theoretisch sein, dass du das Protokoll selber ausgefüllt hast - selbst wenn nicht, wirst du kaum nachweisen können, dass du auf die Vorschäden hingewiesen hast.
Juristisch kommt es auf deine Unterschrift an, insofern wirst du Pech haben. Das "Überlesen" war daher die schlechteste Lösung...
30 Antworten
Also das beste ist vermutlich erstmal abzuwarten ob überhaupt noch etwas kommt. Vielleicht einigt sich ja das Autohaus mit dem neuen Käufer welches ja auch ein Autohaus ist.
Bringt vermutlich nichts die Pferde scheu zu machen...
LG vom Chris
Tipp:
geh zum Rechtsanwalt und lass Dich dort beraten... in der Regel ist die Erstberatung kostenfrei
Ich denke es ist das beste wirklich erstal abzuwarten ob sich die Sache nicht wieder einrenkt. Der Verkaufsleiter sagte er sucht noch einmal ein Gespräch mit dem Mitarbeiter und es wird versucht mit dem jetzigen Käufer eine Einigung zu erwirken.
Ich danke euch aber schonmal allen für die Antworten und halte euch auch in dieser Sache auf dem laufenden!
Es grüßt euch der Chris
Viel Glück!
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Fragen:
Wer ist der Eigentümer des verkauften Fahrzeuges? Geht aus den Beiträgen nicht klar hervor.
Wurde die Angabe "unfallfrei" unmittelbar nach Kenntnisnahme des Inhaltes des Vertrages bei Autofirma gerügt?
O.
Also der Wagen ist von einer Niederlassung an ein großes Autohaus verkauft worden.
Die haben sich über die Fahrgestellnummer (weil sie dieselbe Marke vertreiben) die Daten zu dem Fahrzeug heruntergeladen und die Unfallschäden festgestellt.
Darufhin haben die natürlich mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen.
LG vom Chris
Zitat:
Original geschrieben von duct4402
Also der Wagen ist von einer Niederlassung an ein großes Autohaus verkauft worden.Die haben sich über die Fahrgestellnummer (weil sie dieselbe Marke vertreiben) die Daten zu dem Fahrzeug heruntergeladen und die Unfallschäden festgestellt.
Darufhin haben die natürlich mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen.
LG vom Chris
Frage war, wer Eigentümer vor Verkauf an die Niederlassung war. Du oder der "Opa"?
Die andere Frage war, ob nach Feststellung, dass im Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Niederlassung fälschlicherweise die Unfallfreiheit aufgeführt wurde, dieser Fehler unverzüglich der Niederlasung angezeigt wurde.
Anderenfalls könnte man dies zum Nachteil des Verkäufers auslegen.
O.
Der Vorbesitzer war ein älterer Herr. Er hat erst durch den Fehler erfahren als Ihn das Autohaus angerufen hat und um Klarstellung bat
Da der ältere Herr den Vertrag, in dem Unfallfreiheit bestätigt wird, unterzeichnet hat, trägt er Mitverantwortung für diese Falschangabe. Der Händler trägt aber auch Mitverantwortung, da ihm das Gutachten der Dekra bekannt war (ggfs. hat er es sogar in Auftrag gegeben) und er daher auch die Vorschäden des Fahrzeuges gekannt haben muss.
Dass unterschiedliche Personen des Händlers beteiligt waren, entlastet den Händler nicht; denn der Vertrag wird mit dem Händler geschlossen und nicht einem seiner Angestelten. Wenn die Kommunikation innerhalb des Betriebes nicht funktioniert, ist dies eine Organisationsmangel, den der Händler zu verantworten hat.
Welche Auswirkungen hat dieser Fehler?
Ich sehe nicht, dass der Händler jetz noch einen Anspruch auf Weretminderung hat. Denn:
Ich gehe davonn aus, dass sich unter Hinzuziehung des Dekra-Gutachtens sich über den Kaupfpreis geeinigt wurde. Bei dieser Einigung war der Fahrzeugschaden bekannt und führte zu einem verminderten Kaufpreis. Erst nach dieser grundsätzlichen Einigung wurde der schriftliche Kaufvertrag geschlossen.
Warum soll jetzt nochmals ein Abzug vorgenommen werden, da ja der Kaufpreis unter Berücksichtigung des Vorschadens festgesetzt und im Kaufvertrag aufgenommen wurde.
Wird jetzt noch einmal ein Betrag für Wertminderung verlangt, würde dies eine zweifache Berücksichtigung des Vorschadens bedeuten.
O.
Die Geschäftsleitung bejaht nocheinmal das der Mitarbeiter nichts von den Vorschäden wusste und juristisch nur die Unterschrift des Vorbesitzers gelten würde.
Jetzt bietet die Geschäftsleitung zwei Sachen an:
1. komplette Rückabwicklung des Geschäftes
2. Minderungszahlung von 1000 € an das AH
Wie würdet ihr euch verhalten?
Zitat:
Original geschrieben von duct4402
Die Geschäftsleitung bejaht nocheinmal das der Mitarbeiter nichts von den Vorschäden wusste und juristisch nur die Unterschrift des Vorbesitzers gelten würde.
1. Welche Geschäftsleitung? Die von der Niederlassung oder die des Autohauses, an das das Fahrzeug weiterverkauft wurde.
2. Wer hat die Dekra - Untersuchung in Auftrag gegeben? Der ältere Herr oder die Niederlassung?
O.
zu 1. Die Geschäftsleitung wo der Herr das Auto in Zahlung gegeben hat möchte, dass er einen Minderungswert von 1000 € zahlt, weil sonst das andere Autohaus den Verkauf zurückabwickeln möchte.
zu 2. Das Dekra Gutachten wurde gefertigt von dem Autohaus um den Wert des Fahrzeugs zu dokumentieren und den Gesamtzustand festzuhalten.
Zitat:
Original geschrieben von duct4402
zu 1. Die Geschäftsleitung wo der Herr das Auto in Zahlung gegeben hat möchte, dass er einen Minderungswert von 1000 € zahlt, weil sonst das andere Autohaus den Verkauf zurückabwickeln möchte.zu 2. Das Dekra Gutachten wurde gefertigt von dem Autohaus um den Wert des Fahrzeugs zu dokumentieren und den Gesamtzustand festzuhalten.
Wenn die Niederlassung, an die der ältere Herr das Fahrzeug verkauft hatte, das Dekra-Gutachten in Auftrag gegebn hat, ist doch eindeutig, dass diese wusste, dass Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren. Denn man geht davon aus, dass das, was man in Auftrag gibt, auch liest. Damit kann die Niederlassung nicht behaupten, dass sie von den Vorschäden nichts wußte.
Mit dem Weiterverkauf an das Autohaus und dem Verschweigen des Schadens hat der alte Herr nichts zu tun.
Wenn da etwas nicht richtig gelaufen ist, sollen die dies untereinander klären.
Vertragspartner und damit Ansprechpartner des älteren Herrn ist die Niederlassung. Und diese Niederlassung kann nicht behaupten, nichts vom Schaden gewusst zu haben, da diese- wie o.a. ausgeführt- das Gutachten kannte.
Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem älteren Herrn kann nur die Niederlassung verlangen, an die das Fahrzeug verkauft wurde. Hiefür sind aber gewichtige Gründe erforderlich.
Wenn Rechtsschutzversicherung besteht, ginge ich auf jeden Fall zu einem Anwalt, sobald die Forderung der Niederlassung schriftlich vorliegt.
O.
Genau dieses Argument das doch aufgrund des Dekra Gutachtens ersichtlich ist das eben dieses Fahrzeug lackiert wurde und somit Kenntniss vorhanden ist habe ich auch vorgebracht!
ANtwort: "Nur weil dort steht Fahrzeug wurde nachlackiert, heisst das nicht das es auch ein Unfallfahrzeug ist! Die Nachlackierung kann auch zur Beseitigung eines Kratzers erfolgt sein."