Kinder unter 10 Jahren bei einem Unfall nicht haftbar?

Hallo!
Es geht um folgendes:
Ich war am WE mit meinem Auto in einer Spielstraße unterwegs, bin Schrittgeschwindigkeit die Straße entlang und auf einmal kommt aus einer Art Parklücke auf -der von mir aus gesehen- linken Seite ein Kind aufm Rad "rausgeschoßen". Ich bin sofort stehen geblieben, aber das Kind hat sich so erschrocken, dass es garnicht mehr reagiert hat und mein Auto genau frontal traf (obwohl es noch sehr viel Zeit hatte zu reagieren. Ich mach dem Kind deswegen auch keinen Vorwurf. mir ist bis jetzt noch kein Kind übern weg gelaufen, was sich in so einer Situation noch nicht erschrocken hat). Dem Kind ist zum Glück nichts passiert, aber an meinem Auto ist ein Schaden von -laut mündlichem KVA- etwa 1000€ entstanden. Der Vater meinte dann im Gespräch, dass seine Versicherung für Kinder unter 10 Jahren keine Haftung übernimmt (das Kind ist ca. 7 Jahre alt, aber halt keinesfalls über 10).
Kann das denn sein? Es kann doch nicht angehen, dass ich obwohl ich nicht schuld bin auf den Kosten für die Reparatur sitzen bleibe oder?
Gruß
Alukard

30 Antworten

Hallo mfg22m,

hier mal ein paar juristische Grundzüge (keine Rechtsberatung!):

Zunächst mal ist es zivilrechtlich in der Regel für die Entscheidung, ob ein Anspruch, sprich hier die Haftung des Autofahrers, entstanden ist, egal wie hoch oder welche Art von Schaden verursacht wurde. D.h. es wird zunächst geprüft, ob ein Anspruch (z.B. aus StVG oder §§ 823ff. BGB) besteht. Grob gesagt: Falls das Kind nicht schuldfähig ist, entfällt der Anspruch gegen das Kind, da schuldhaftes Handeln Tatbestandsvoraussetzung ist. Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich aus den §§ 249ff. BGB. Es ist zunächst für den Anspruch völlig egal, ob ein Schaden von 1 Euro oder 100.000 Euro eingetreten ist oder ob ein Personenschaden (z.B. Behandlungskosten) oder ein Sachschaden (beschädigtes Kfz, Nutzungsausfall, Verdienstausfall) besteht. Schmerzensgeld (§ 840 BGB) bedingt, dass § 823 BGB erfüllt ist. Diese wäre hier aber auch nicht der Fall.

Ob man zu Fuß oder im Auto unterwegs ist macht zunächst nur für die eigene Haftung gegenüber dem Kind einen Unterschied. Zu Fuß haftet man nicht wegen der Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr des Kfz). Fraglich ist noch, ob man als Fußgänger am Straßenverkehr teilgenommen hat, so dass die Haftung für das Kind u.U. schon ab dem 7. Lebensjahr beginnt.

Wie die Vorredner schon gesagt haben, man kann natürlich immer noch den Anspruch gegen die Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung geltend machen, aber die Erfolgsaussichten sind recht gering.

Fazit: Man bleibt als Autofahrer grundsätzlich auf dem Schaden sitzen.

Viele Grüße

Celeste

P.S. Das Baustellenschild "Eltern haften für ihe Kinder" ist übrigens juristisch völliger Blödsinn. Eltern haften niemlas für ihre Kinder, da hilft auch nicht das Aufstellen eines Schildes!

@Joscha2:
Ich weiß zufällig aus dem Gespräch mit dem Vater, dass "mein Unfall" schon der zweite Fall in kurzer Zeit war, wo das Kind Schaden verursacht hat.
@J.Ripper:
Wie ich schon zu Anfang gesagt hab, ich mache dem Kind doch garkeinen Vorwurf, dass es passiert ist. Ich find es einfach nur zum k*****, dass ich es zahlen muss. (Auch in meiner Kindheit gab es so Unfälle. Z.B. stand unser Auto mal an nem Hang und ich mach die Tür auf ohne darauf zu achten, dass durch die Schräge die Tür voll auffliegt. Naja, neben uns Stand ein nagelneuer Audi und ich hab Ihn am Kotflügel oder so erwischt. Wir haben dann auch ohne zu meckern gezahlt. Der Vater von meinem Unfallkind hatte immer im Unterton sowas drauf nach dem Motto "Du willst doch eh nur 1000€ abgrasen"😉
Gruß
Alukard

P.S.:Nochmals Danke für eure Hilfe!!!!!

Deine Situation ist unbefriedigend.

Insbesondere, da dies der zweite Fall ist.
Dem Kind gehört das Fahrrad entzogen.
Es gefährdet sich selbst und das dürfen die Eltern nicht zulassen.

Suche nach einem dritten Fall und Du hast gute Chancen.

Naja, ich warte erstmal ab, was die Versicherung von denen sagen wird. Laut Vater hat er das Schadensformular ausgefüllt und abgeschickt obwohl auch da ein Satz a la "Keine Haftung für Kinder unter 10 Jahren" stand. Ich hoffe darauf, dass die Privathaftpflichtversicherung der Eltern auch Schäden durch ihre Kinder abdeckt. Sollte dies der Fall sein, so zalht die Versicherung -zumindest laut meinen Infos von www.adac.de.
Gibt es irgendwelche Fristen, die ich für einen KVA einhalten muss? Nicht, dass die nachher sagen kann "sie waren nicht rechtzeitig bei der Werkstatt".
Gruß
Alukard

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KVA ist Nichts.
Beweiskräftig ist nur ein Gutachten.

Vorsorglich den Schaden umfänglich fotographieren - mit eingeblendetem Datum.

Zitat:

KVA ist Nichts.
Beweiskräftig ist nur ein Gutachten.

?????

Wenn der Schaden unstreitig ist und es nur darum geht, die Schadenhöhe zu ermitteln, ist ein KVA genauso beweiskräftig wie ein Gutachten! Fotos sind aber sicherlich von Vorteil.

Eine Frist gibt es nicht. Je größer die Zeitspanne zwischen Schadentag und Erstellung des KoVo, desto größer ist aber die Gefahr, das "irgendwer" behauptet, da wären zwischenzeitlich weitere Schäden hinzugekommen. Und sollte tatsächlich noch ein weiterer Schaden im gleichen Bereich eintreten, bevor dieser Schaden dokumentiert ist, kanns natürlich mit dem Nachweis schwierig werden.

Die zeitnahe Feststellung einer Unfallbeschädigung zum Unfallzeitpunkt ist nie nachteilig sondern immer, was die Plausibilität angeht, vorteilhaft.

Die Aussage von maidcruiser, KVA ist Nichts, wird er m. E. so nicht vollständig gemeint haben - weil sie unlogisch wäre.

Ein KV für die Beseitigung eines Unfallschadens durch einen Kfz.-Meisterbetrieb, setzt erstmal eine Feststellung eines Schadens an dem Unfallfahrzeug voraus. Für die Feststellung des vorgestellten Schadens und für die kalkulierten Schadenbeseitungskosten unterschreibt der Fachmann mit seiner Qualifikation und seinem Namen.

Durchaus, und nicht unüblich ist dieses dann die Grundlage für eine Anspruchstellung und des Geschädigten der Höhe nach.

Richtig wird sein, dass ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen eine höhere Beweisqualität hat als ein KV.

Richtig ist aber auch, dass die gegnerische Versicherung einen KV erstmal anerkennen muss. Hegt sie Zweifel an der Richtigkeit in der Gesamtheit oder in Details des KV, so muss sie diese qualifiziert begründen. Hier hat sie dann mehrere Möglichkeiten die sie auch nutzen muss, da sonst mit Sicherheit im Bestreitensfalle, diese Behauptung als willkürlich angenommen zurückgewiesen wird.

Also, KV = Nichts, mitnichten, zusätzlich aber anderes Thema, dokumentiert der Anspruchsteller auch seinen Willen zur Schadenminderung, was ja ganz im wirtschaftlichen Interesse der gegnerischen Versicherung liegt.

Zitat:

Original geschrieben von Celeste


Hallo mfg22m,

hier mal ein paar juristische Grundzüge (keine Rechtsberatung!):

Zunächst mal ist es zivilrechtlich in der Regel für die Entscheidung, ob ein Anspruch, sprich hier die Haftung des Autofahrers, entstanden ist, egal wie hoch oder welche Art von Schaden verursacht wurde. D.h. es wird zunächst geprüft, ob ein Anspruch (z.B. aus StVG oder §§ 823ff. BGB) besteht. Grob gesagt: Falls das Kind nicht schuldfähig ist, entfällt der Anspruch gegen das Kind, da schuldhaftes Handeln Tatbestandsvoraussetzung ist. Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich aus den §§ 249ff. BGB. Es ist zunächst für den Anspruch völlig egal, ob ein Schaden von 1 Euro oder 100.000 Euro eingetreten ist oder ob ein Personenschaden (z.B. Behandlungskosten) oder ein Sachschaden (beschädigtes Kfz, Nutzungsausfall, Verdienstausfall) besteht. Schmerzensgeld (§ 840 BGB) bedingt, dass § 823 BGB erfüllt ist. Diese wäre hier aber auch nicht der Fall.

Ob man zu Fuß oder im Auto unterwegs ist macht zunächst nur für die eigene Haftung gegenüber dem Kind einen Unterschied. Zu Fuß haftet man nicht wegen der Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr des Kfz). Fraglich ist noch, ob man als Fußgänger am Straßenverkehr teilgenommen hat, so dass die Haftung für das Kind u.U. schon ab dem 7. Lebensjahr beginnt.

Wie die Vorredner schon gesagt haben, man kann natürlich immer noch den Anspruch gegen die Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung geltend machen, aber die Erfolgsaussichten sind recht gering.

Fazit: Man bleibt als Autofahrer grundsätzlich auf dem Schaden sitzen.

Viele Grüße

Celeste

P.S. Das Baustellenschild "Eltern haften für ihe Kinder" ist übrigens juristisch völliger Blödsinn. Eltern haften niemlas für ihre Kinder, da hilft auch nicht das Aufstellen eines Schildes!

Da steht alles drin, was man zu diesem Vorfall wissen muss.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist nur sehr schwer nach zu weisen, und führt nur in wenigen Ausnahmefällen zum Erfolg.
In einem Verkehrberuhgten Bereich, einer sog. SPielstrasse ist dies in diesem Fall nicht gegeben.

Ja, Deutschland ist, auch wenn man es kaum glauben kann, doch von gesetzlicher Seite ein recht kinderfreundlicher Staat.

Es gibt zig Beispielfälle, wo Kinder eine Sachbeschädigung herangeführt haben, und den Eltern trotzdem keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgesagt werden konnte.

Da gibt z.B. den Fall, wo 2 Kinder (9 Jahre alt) auf dem Balkon eines Hauses einer viel befahrenen Hauptstrasse sitzen und mit kleinen Steinen aus einem Blumenkasten gezielt runter auf die fahrenden Autos werfen. Die Mutter befindet sich in der Wohnung und erledigt den Haushalt.

Selbst hier konnten die Kinder nicht haftbar gemacht werden und auch der Mutter keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgesagt werden.
D.h., die2 gescgädigten Autofahrer blieben auch in diesem Fall auf den Kosten sitzen.

MfG
Motoele

Zitat:

Original geschrieben von motoele


Da gibt z.B. den Fall, wo 2 Kinder (9 Jahre alt) auf dem Balkon eines Hauses einer viel befahrenen Hauptstrasse sitzen und mit kleinen Steinen aus einem Blumenkasten gezielt runter auf die fahrenden Autos werfen. Die Mutter befindet sich in der Wohnung und erledigt den Haushalt.

MfG
Motoele

Das ist eigentlich ein Unding. Irgendjemand muss Verantwortung tragen, wenn die Kinder nicht können, dann die Eltern.

Alternativ müssten solche Schäden eben durch eine verpflichtende Versicherung abgedeckt werden.

Zitat:

Original geschrieben von The_Man_325


Das ist eigentlich ein Unding. Irgendjemand muss Verantwortung tragen, wenn die Kinder nicht können, dann die Eltern.

Alternativ müssten solche Schäden eben durch eine verpflichtende Versicherung abgedeckt werden.

Ohne gesetzliche Haftung keine gesetzliche Versicherungspflicht!

Das was Du vorschlägst bedeutet nichts anderes als eine Gefährdungshaftung für Kinder.

Ich finde, dass es nicht unbedingt ein Unding ist. Kinder sind eigenständige Menschen und nicht mit den Eltern zusammengeklebt. Wenn ein Kind etwas unverständliches macht, was finanzielle Folgen hat, kann ein Kind dies nicht immer abschätzen und warum dann automatisch die Eltern in Regress genommen werden sollen, ist dann nicht klar.

Natürlich ist hier ein Schaden entstanden und den möchte man gerne ersetzt haben. Allerdings gibt es gewisse Gesetze und diese schützen nun einmal Kinder, die die Folgen ihres Handelns nicht immer einschätzen können.

Das Kind hat in diesem Falle hier ja wohl kaum mit Absicht gehandelt, sondern hat eine "Spielstrasse" zum Spielen genutzt.

Ich hoffe, dass die Versicherung dir den Schaden ersetzt, gehe aber nicht davon aus.

Zitat:

Original geschrieben von Joscha2


Natürlich ist hier ein Schaden entstanden und den möchte man gerne ersetzt haben.

Der Schaden fällt hier aber meines Erachtens eher in den Bereich "normales Lebensrisiko". Nicht alles im Leben ist vollkaskoversichert.

Zitat:

Original geschrieben von Joscha2


Wenn ein Kind etwas unverständliches macht, was finanzielle Folgen hat, kann ein Kind dies nicht immer abschätzen und warum dann automatisch die Eltern in Regress genommen werden sollen, ist dann nicht klar.

Naja, bissle komisch ist aber doch, dass z.B. bei einem Hund der Halter schadensersatzpflichtig ist. Wieso das bei Kindern nicht der Fall ist, erschließt sich mir nicht. Bei Hunden gibt's dann entsprechend eine Haftpflichtversicherung, die die Schäden abdeckt. Die ist zwar optional, aber warum regelt man das nicht so auch bei Kindern?

Ein Unding, dass das "Opfer" auf dem Schaden sitzen bleibt. Da hofft man dann auf verantwortungsvolle Eltern, die den Schaden trotzdem begleichen - aber ich befürchte, solche sind die Ausnahme.

Grüßle
~

Schaden durch Kinder

Eine konventionelle Privathaftpflichtversicherung, wie ich Sie für mich und meine Familie habe, zahlt bei Schäden durch Kinder nur, wenn die Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ansonsten wehrt die Haftpflichtversicherung Ansprüche des Gegners ab (vermutlich ähnlich wie eine Rechtsschutzversicherung) und zahlt den Schaden nicht.
Wenn ich den Geschädigten (Nachbar usw.) nicht verärgern will, müsste ich wohl oder übel selber zahlen, obwohl ich eigentlich versichert bin.

Da Kinder unter 7 Jahren noch nicht schuldfähig sind, können Sie damit für Schäden, die sie beispielsweise beim Spielen verursachen, nicht verantwortlich gemacht werden.

Ist ein Kind in einen Kfz-Unfall verwickelt, beträgt die Altersgrenze meines Wissens 10 Jahre. Hier ist jedoch eine Aufsichtpflichtverletzung der Eltern denkbar, die dann dazu führt, dass der Geschädigte sich mit seinem Schadenersatzanspruch an die Eltern wenden kann.

Demoliert der 6jährige beim Spielen also Nachbars Auto oder zündet er dessen Scheune an, so kann nicht er, möglicherweise aber seine Eltern, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden.
Dann würde eine Haftpflichtversicherung vor dem möglichen finanziellen Ruin der Eltern des "aktiven" Sprösslings retten !

Zitat:

Es schrieb Don.Gonzo


Dann würde eine Haftpflichtversicherung vor dem möglichen finanziellen Ruin der Eltern des "aktiven" Sprösslings retten !

Das kann man man so nicht stehen lassen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten spielen dann ausschlaggebend eine besondere Rolle.

Konventionelle Privathaftpflichtversicherung? = Unbrauchbares Wortungetüm. Pardon.

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