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Belegpflicht für Schutzkleidung nach unverschuldetem Unfall

Themenstarteram 29. Juni 2017 um 15:50

Hallo,

vor Kurzem wurde mir mit dem Motorrad von einer älteren Dame die Vorfahrt genommen, wir sind annähernd frontal kollidiert und natürlich wurde meine Schutzkleidung dabei erheblich beschädigt.

Da die Dame zu 100% an dem Unfall schuld war, muss ihre Versicherung den gesamten Schaden übernehmen. Diese will mir aber nur 200€ Pauschale als Entschädigung für meine Schutzkleidung bezahlen, da ich keine Belege mehr über den Kauf der Schutzkleidung habe.

...und das, obwohl allein der Helm 300€ gekostet hat und nach einem derartigen Aufprall sicherlich nicht mehr verwendet werden sollte...

Nun zu meine Frage: Muss ich rechtlich gesehen die Kaufpreise belegen? Ich habe auch Screenshots der originalen Händlerseiten geschickt, doch diese wurden ignoriert. Liegt die Nachweispflicht wirklich bei mir und ist es legal, mir nur 200 € zu bezahlen, weil ich keine Kaufbelege mehr habe?

Vielen Dank schon im Voraus :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Mindscape schrieb am 1. Juli 2017 um 12:23:48 Uhr:

Und zu Vollständigkeit noch ein Beispiel zum Gegenteil:

OLG München, Urteil vom 07.05.2012, AZ 1 U 4489/11

Motorradkleidung (Helm/Stiefel) unterliegt zweifelsfrei wie jeder andere Gebrauchsgegenstand der Abnutzung bzw. einem Wertverlust, mögen sich diese Gegenstände auch durch eine längere Haltbarkeits- und Nutzungsdauer auszeichnen. Damit ist es gerechtfertigt, bei der Schadensberechnung einen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Rechtlich unerheblich ist, ob der Motorradfahrer diese Kleidung aus eigenem Sicherungsinteresse anschafft und trägt. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, die Anschaffung gebrauchter Motorradkleidung sei unüblich und unzumutbar. Abgesehen davon gibt es im Bereich von Motorradhelmen und -stiefeln gerade wegen der Haltbarkeit und der spezifischen Nutzung sehr wohl einen Markt für Gebrauchtware, der bedeutsamer sein dürfte, als der Markt für modische Alltagskleidung.

Gut, daß das OLG München lernfähig ist:

OLG München, Urteil vom 26. Juni 2015 – 10 U 2581/13

Das OLG sprach dem verunfallten Motorradfahrer den Ersatz der bei dem Motorradunfall beschädigten Schutzkleidung ohne einen Abzug “Neu für alt” zu. Die Schutzkleidung dient nach Auffassung des OLG ausschließlich der Sicherheit, so dass eine Vermögensmehrung bei Neuanschaffung bei dem Geschädigten nicht eintritt und aus diesem Grund der im Bereich des Kleiderschadens übliche Abzug nicht vorgenommen werden darf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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21 Antworten

Du musst natürlich rechnungen vorlegen wie teuer die waren..

Kann ja jeder sagen jacke kostet 1000euro , aber hat eig nur 100euro gekostet..

einige machen damit versicherungsbetrug..

Ka

Themenstarteram 29. Juni 2017 um 16:00

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 29. Juni 2017 um 17:55:08 Uhr:

Du musst natürlich rechnungen vorlegen wie teuer die waren..

Kann ja jeder sagen jacke kostet 1000euro , aber hat eig nur 100euro gekostet..

einige machen damit versicherungsbetrug..

Ka

Ja das stimmt.

Im Gutachten für meine Maschine wurden aber auch Bilder der Schutzkleidung gemacht und auch deren Marke und Fabrikat angegeben. Es lässt sich also zweifelsfrei nachweisen, dass dies meine Schutzkleidung ist und diese auch beschädigt ist.

Aber vllt haste die im sale fuer 60% guenstiger geschossen.. versicherungen ticken so..

Zitat:

@Dukeinator schrieb am 29. Juni 2017 um 18:00:34 Uhr:

Es lässt sich also zweifelsfrei nachweisen, dass dies meine Schutzkleidung ist und diese auch beschädigt ist.

Das bestreitet auch niemand...

...wenn du aber mehr wie diese 200€ haben willst - musst du das auch entsprechend Nachweisen!

Ferner will die Versicherung natürlich wissen wie alt die Schutzkleidung ist, um hier ggf. dann noch Abzüge zu machen.

Am einfachsten gehst zu nem Anwalt für Verkehrsrecht. Der kümmert sich darum - ohne hast nur Ärger und kriegst nie dein volles Geld. Leider. Den Anwalt muss die gegnerische Haftpflicht zahlen.

Zitat:

@Zwitsch schrieb am 29. Juni 2017 um 18:42:35 Uhr:

Der kümmert sich darum...

Der Anwalt kümmert sich darum den fehlenden Kaufbeleg zu organisieren? :confused:

Ja. Und zwar erklärt er der Versicherung, dass die Belege irrelevant sind. Es kommt nur auf den Kaufpreis der Wiederbeschaffung an. Bei sowas ist das der Neuwert. Bloß nicht von der Versicherung verarschen lassen!

Der Anwalt steht dir zu - dessen Kosten müssen sie übernehmen.

Nimm dir einen guten, dann hat die Versicherung ein Eigentor geschossen und du bekommst die korrekte Entschädigung.

Themenstarteram 29. Juni 2017 um 19:34

Vielen Dank für die vielen und hilfreichen Antworten! :)

Ich werde mir dann mal einen Anwalt nehmen und hoffen, dass ich den Neuwert ersetzt bekomme.

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 29. Juni 2017 um 18:34:20 Uhr:

Ferner will die Versicherung natürlich wissen wie alt die Schutzkleidung ist, um hier ggf. dann noch Abzüge zu machen.

Ich glaub bei Schutzkleidung gibt's immer Neuwert.

 

Daß man da den Kaufpreis nachweisen muß kommt mir auch komisch vor, wenn dir einer dein Auto zerlegt, braucht die Versicherung ja auch nicht den Kaufvertrag.

 

Gruß

Metalhead

Zu dem Thema gibt es Rechtsprechung.

https://www.adac.de/.../default.aspx?ComponentId=69894&SourcePageId=0

"Nachdem die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abzug bei beschädigter Motorradschutzkleidung sehr niedrig angesetzt hat, hat das OLG FRANKFURT AM MAIN, 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08 in einer aktuellen Entscheidung diesen Abzug prozentual sehr hoch angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob hier andere Gerichte dieser Linie folgen werden. Das Gericht führte zu seiner Entscheidung u.a. aus:

Wird bei einem Unfall die Motorradbekleidung des Geschädigten beschädigt, ist es bei einem anzunehmenden Alter von einem Jahr angemessen, einen Abzug neu für alt in Höhe von 30% anzusetzen. Grundsätzlich ist bei gebrauchten Gegenständen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei ein solcher vorliegend allerdings nicht erkannt werden kann. Wiederbeschaffungswert setzt voraus, dass entsprechende Gegenstände auf einem Gebrauchtmarkt erworben werden können. Dies ist für Motorradkleidung nach Kenntnis des Gerichts nicht der Fall. Es ist deshalb grundsätzlich vom Neuwert auszugehen und ein entsprechender Abzug "Neu für Alt" zu machen, der sich aus der Lebensdauer der Gegenstände ergibt. Im Rahmen der zulässigen Schätzung hält der Senat deshalb eine Lebensdauer von vier Jahren für angemessen, so dass unter Berücksichtigung auch sonstiger Umstände ein ersatzfähiger Betrag von 70% als ausreichend und angemessen erscheint."

Themenstarteram 30. Juni 2017 um 14:43

Zitat:

@Oetteken schrieb am 29. Juni 2017 um 23:29:14 Uhr:

Zu dem Thema gibt es Rechtsprechung.

https://www.adac.de/.../default.aspx?ComponentId=69894&SourcePageId=0

"Nachdem die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abzug bei beschädigter Motorradschutzkleidung sehr niedrig angesetzt hat, hat das OLG FRANKFURT AM MAIN, 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08 in einer aktuellen Entscheidung diesen Abzug prozentual sehr hoch angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob hier andere Gerichte dieser Linie folgen werden. Das Gericht führte zu seiner Entscheidung u.a. aus:

Wird bei einem Unfall die Motorradbekleidung des Geschädigten beschädigt, ist es bei einem anzunehmenden Alter von einem Jahr angemessen, einen Abzug neu für alt in Höhe von 30% anzusetzen. Grundsätzlich ist bei gebrauchten Gegenständen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei ein solcher vorliegend allerdings nicht erkannt werden kann. Wiederbeschaffungswert setzt voraus, dass entsprechende Gegenstände auf einem Gebrauchtmarkt erworben werden können. Dies ist für Motorradkleidung nach Kenntnis des Gerichts nicht der Fall. Es ist deshalb grundsätzlich vom Neuwert auszugehen und ein entsprechender Abzug "Neu für Alt" zu machen, der sich aus der Lebensdauer der Gegenstände ergibt. Im Rahmen der zulässigen Schätzung hält der Senat deshalb eine Lebensdauer von vier Jahren für angemessen, so dass unter Berücksichtigung auch sonstiger Umstände ein ersatzfähiger Betrag von 70% als ausreichend und angemessen erscheint."

theoretisch müsste ich dann den Neuwert erstattet bekommen, meine Schutzkleidung ist nämlich nur ein halbes Jahr alt. Das Problem ist nur, dass ich das ausschließlich bei meinem Helm und meiner Jacke durch Kaufbelege beweisen kann. Vielleicht ist die Allianz beim Rest dann doch noch kulanter als bei ihrem ersten Schreiben.

Mir zu schreiben, ich könnte mit der Schutzkleidung ohne Weiteres fahren, ohne die Kleidung jemals gesehen zu haben, ist in meinen Augen enorm dreist für eine Versicherung!

Manchmal hat man den Eindruck, dass die Schadenabteilung outgesourced ist und der Dienstleister beim Personal kein Geld in Ausbildung investiert hat.

Oder getreu dem Grundsatz "man kann es ja mal versuchen"

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