Kind beschädigt parkendes Auto
Hallo an alle,
vor 2 Tagen hat ein 7 Jähriger Junge mit seinem Roller mein parkendes Auto beschädigt. Der Vater hat dann Angeboten dies Privat zu regeln da er eine PHV hat , allerdings hatte ich zweifel daran und habe ihm angeboten das ich gerne die Polizei holen würde um die Personalien zu sichern und alles schriftlich zu haben, sodass wir danach immernoch alles regeln können.
Als die Polizei dann kam nahmen diese alles auf und gaben mir den üblichen weissen Zettel den man nach einem Verkehrsunfall bekommt.
Meine Frage ist jetzt was ich als nächstes zu tun habe? Muss ich mit dem Zettel zu einem Gutachter gehen oder meldet der Vater des jungen das seiner Versicherung? Was passiert wenn er es nicht meldet und einfach gar nichts macht?
Danke im Voraus
Beste Antwort im Thema
Gut das ich nicht in Deiner Nachbarschaft wohne oder Du im Urlaub mein Nachbar bist.
Frei nach dem Motto: "Das waren meine Kinder, da habe Sie jetzt Pech gehabt."
Vielleicht kommst Du auch mal auf die Idee, Deinen Kindern beizubringen fremdes Eigentum zu respektieren, anstatt ihnen schon im Vorfeld Ausreden zu liefern.
Insbesondere Deine Ausführungen unter Punkt 4 disqualifizieren Dich selbst...
277 Antworten
Zitat:
@GRAND62 schrieb am 11. August 2020 um 12:51:43 Uhr:
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 11. August 2020 um 12:17:43 Uhr:
Natürlich ärgerlich!
Aber ein Kind kann sein Handeln nicht abschätzen. Deswegen sind es ja Kinder ´die nicht schuldfähig sind.Wir können auch gerne alle Schäden die durch Kinder verursacht wurden, von den Kindern begleichen lassen.
Kommt bestimmt gut, mit Schulden aus der Kindheit zu starten!
Es sagt doch keiner , das es die Kinder zahlen sollen!
Es ist meiner Ansicht nach fies, wenn die Eltern sich um Zahlung drücken.
Das hat doch nichts mit drücken zu tun.
In Deutschland haftet erst einmal jeder für sich selbst.
Heißt, ich nicht für dich, Du nicht für mich, ich nicht für meine Eltern und meine Eltern nicht für mich.
Verursacherprinzip.
Es gibt in Deutschland, bis auf die Kfz-haftpflicht, keine Pflicht sich im privaten Umfeld gegen alles und jeden Versichern zu müssen.
Leider ist es eine deutsche Mentalität jede Eventualität versichern müssen zu wollen.
Natürlich ist es scheiße wenn ein Kind einen hohen finanziellen Schaden anrichtet, aber die Eltern pauschal in Haftung zu nehmen ist falsch!
Eltern sind vom Gesetz her grundsätzlich in der Haftung, können sich aber durch Nachweis des pflichtgemäßen Eigenverhaltens u.U. entlasten. Bei der Tierhalterhaftung ist das in der Ausgangslage ähnlich.
Nö, Eltern sind erst mal grundsätzlich nicht in der Haftung und haften nur dann, falls ihnen eigene Versäumnisse nachgewiesen werden (z.B. Verletzung der Aufsichtspflicht)
Du bist offenbar nicht vom Fach. Deine Hoffnung entspricht so nicht der Rechtslage. Letztere ändert sich auch nicht, wenn es noch tausendfach von irgendwelchen Falschahnenden wiederholt wird. ... 🙄
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Zitat:
@franneck1989 schrieb am 11. August 2020 um 17:36:38 Uhr:
Nö, Eltern sind erst mal grundsätzlich nicht in der Haftung und haften nur dann, falls ihnen eigene Versäumnisse nachgewiesen werden (z.B. Verletzung der Aufsichtspflicht)
Genau eben das ist doch die Frechheit!
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. August 2020 um 17:07:26 Uhr:
Eltern sind vom Gesetz her grundsätzlich in der Haftung, können sich aber durch Nachweis ,des pflichtgemäßen Eigenverhaltens u.U. entlasten. Bei der Tierhalterhaftung ist das in der Ausgangslage ähnlich.
Und genau da sind wir wieder am Anfang.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. August 2020 um 17:07:26 Uhr:
Eltern sind vom Gesetz her grundsätzlich in der Haftung, können sich aber durch Nachweis des pflichtgemäßen Eigenverhaltens u.U. entlasten. Bei der Tierhalterhaftung ist das in der Ausgangslage ähnlich.
Dann heißt das also das der altbekannte Baustellen Spruch
„Eltern haften für Ihre Kinder“ doch kein solcher Unsinn ist,
wie hier vorhin behauptet wurde?
Zitat:
@Kornpeter schrieb am 12. August 2020 um 17:15:29 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. August 2020 um 17:07:26 Uhr:
Eltern sind vom Gesetz her grundsätzlich in der Haftung, können sich aber durch Nachweis des pflichtgemäßen Eigenverhaltens u.U. entlasten. Bei der Tierhalterhaftung ist das in der Ausgangslage ähnlich.Dann heißt das also das der altbekannte Baustellen Spruch
„Eltern haften für Ihre Kinder“ doch kein solcher Unsinn ist,
wie hier vorhin behauptet wurde?
Doch
Glaube der Baustellenspruch dient eher der umgekehrten Absicherung; wenn ein Kind über den Bauzaun klettert und in die Grube fällt - sich verletzt. Vermutlich hat der Bauträger dann kein Interesse an einer Haftung, deswegen ist wohl oft ein Betreten verboten - und Eltern haften selber falls Kinder diese doch betreten. Inwiefern das nun rechtssicher für den Bauträger ist, keine Ahnung.
In Deutschland und auf Baustellen in Deutschland haftet man nicht für andere Menschen, auch nicht für die eigenen Kinder.
Außer man begeht eine Aussichtpflichtverletzung.
Und nicht alles was auf Schildern steht ist Gesetz.
Denn wie ist das „Rasen betreten verboten“ Schild mitten auf den Rasen gekommen ???
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 12. August 2020 um 19:40:02 Uhr:
In Deutschland und auf Baustellen in Deutschland haftet man nicht für andere Menschen, auch nicht für die eigenen Kinder.
Außer man begeht eine Aussichtpflichtverletzung.Und nicht alles was auf Schildern steht ist Gesetz.
Denn wie ist das „Rasen betreten verboten“ Schild mitten auf den Rasen gekommen ???
Zuerst wurde das Schild gepflanzt, dann der Grassamen drumherum
ausgestreut. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. August 2020 um 17:48:25 Uhr:
Du bist offenbar nicht vom Fach. Deine Hoffnung entspricht so nicht der Rechtslage. Letztere ändert sich auch nicht, wenn es noch tausendfach von irgendwelchen Falschahnenden wiederholt wird. ... 🙄
Du hast Recht, ich war auf dem Holzweg. Das Schema des 832 BGB sieht es tatsächlich so vor dass der Aufsichtspflichtige sich entlasten muss
§ 832
Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Ein kleines Kind handelt hier ganz sicher nicht widerrechtlich und es liegt hier definitiv keine Aufsichtspflichtverletzung vor.