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KFZ-Schein im Auto lassen

Ist das ein Problem?
viele grüsse,
andre

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Es gibt reihenweise Rechtsprechung, die das Hinterlassen des originalen Fahrzeugscheins im Fahrzeug als gefahrerhöhend in der Kaskoversicherung ansieht.

Vermutlich die beiden OLG-Urteile

:confused:

OLG Hamm (Az. 20 U 118/83)

Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass selbst das Zurücklassen des Fahrzeugbriefs (jetzt ZB II) im Handschuhfach in der Regel keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (dem Diebstahl des Fahrzeugs) darstellt.

OLG Köln (AZ 9 W 50/03)

Hier wurde auch das Gleiche für den Fahrzeugschein (jetzt ZB I) bestätigt. Danach ist die grobfahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls ausgeschlossen, wenn das Verbleiben des Fahrzeugscheins nicht mitursächlich für den Diebstahl war, also der Dieb nicht wusste, nicht von außen erkennbar war, dass der Fahrzeugschein im Auto war.

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Weiß jemand zufällig, wie ein deutscher Führerschein in gewissen Kreisen gehandelt wird:D:D

Das Problem sind nicht die 10 EUR, wenn Dein Fahrzeugschein aus dem Auto geklaut wird, sondern die X-tausend EUR für das Auto außenherum, das bei der Gelegenheit mit geklaut wird.:rolleyes:

Es gibt reihenweise Rechtsprechung, die das Hinterlassen des originalen Fahrzeugscheins im Fahrzeug als gefahrerhöhend in der Kaskoversicherung ansieht.

Folge: keine Entschädigung aus der Kasko für das geklaute Auto.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Es gibt reihenweise Rechtsprechung, die das Hinterlassen des originalen Fahrzeugscheins im Fahrzeug als gefahrerhöhend in der Kaskoversicherung ansieht.

Vermutlich die beiden OLG-Urteile

:confused:

OLG Hamm (Az. 20 U 118/83)

Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass selbst das Zurücklassen des Fahrzeugbriefs (jetzt ZB II) im Handschuhfach in der Regel keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (dem Diebstahl des Fahrzeugs) darstellt.

OLG Köln (AZ 9 W 50/03)

Hier wurde auch das Gleiche für den Fahrzeugschein (jetzt ZB I) bestätigt. Danach ist die grobfahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls ausgeschlossen, wenn das Verbleiben des Fahrzeugscheins nicht mitursächlich für den Diebstahl war, also der Dieb nicht wusste, nicht von außen erkennbar war, dass der Fahrzeugschein im Auto war.

Oder dieses aus dem Ruhrpott:

Zitat:

Wer den Fahrzeugschein in seinem Fahrzeug liegenlässt, handelt im Falle eines Diebstahls nicht grob fahrlässig. So urteilte das Landgericht Dortmund. Ein Mann hatte in seinem Fahrzeug den Fahrzeugschein liegen gelassen. Als das Fahrzeug gestohlen wurde, verlangte er von seiner Versicherung eine Erstattung. Diese weigerte sich allerdings den vollen Betrag zu erstatten und bestand auf eine Zahlung von lediglich 50 Prozent des Betrags. Das Gericht gab nun aber dem Fahrzeughalter recht. Nach Ansicht der Richter stellt selbst das dauerhate Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug keine Gefahrerhöhung dar. Ein im Fahrzeug zurückgelassener Fahrzeugschein spiele zudem nur in einem Bruchteil aller Diebstahlfälle eine Rolle. Die Versicherung muss deswegen den vollen Betrag erstatten.

Landgericht Dortmund Urteil vom 11. März 2010
Aktenzeichen: 2 O 245/09

Oder dieses hier:

Zitat:

Wenn bei einem gestohlenen Auto der Fahrzeugschein im Handschuhfach lag, muss die Kfz-Versicherung dennoch zahlen.
Darauf wies die Rechtsanwaltskammer Sachsen jetzt hin. Ein entsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgericht Oldenburg und korrigierte damit ein früheres gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Der Schadenersatzanspruch des Fahrzeugbesitzers gegenüber der Versicherung erlösche auch dann nicht, wenn das Papier im Fahrzeuginneren liege und damit einen Diebstahl begünstige, urteilten die Richter.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2010, Az.: 5 U 153/09

Hamm geht übrigens noch einen Schritt weiter und erweitert das Ganze auch noch auf Schlüssel:

Zitat:

OLG Hamm gibt dem Paar Recht - Versicherung muss zahlenEntgegen der Auffassung des Landgerichts in der ersten Instanz kam das Oberlandesgericht Hamm zu der Auffassung, dass die Versicherung zahlen müsse. Sie habe nicht nachweisen können, dass das Zurücklassen von Papieren und Schlüssel die Ursache für den Diebstahl war.
Schlüssel und Papiere waren von außen nicht einsehbarDies wäre dann der Fall, wenn der Dieb vor der Tat die Papiere im Wagen hätte sehen können. Im vorliegenden Falle spräche jedoch nichts dafür. Für im Fahrzeug zurückgelassene Schlüssel gelte, dass sie nur dann ursächlich seien für den Versicherungsfall - also in diesem Fall den Diebstahl - wenn sie vom Täter verwendet wurden, um das Fahrzeug zu stehlen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.03.2005
[Aktenzeichen: 20 U 226/04]

Anscheinend ist es tatsächlich nötig sich durch die Instanzen zu klagen, um die Willkürherrschaft der Versicherungs-Branche zu beenden. Ist nur komisch, dass Versicherungen immer erst Urteile benötigen, um das zu verstehen, was jeder halbwegs normal denkende Mensch auch vorher gewusst hat: Ein Auto wird nicht geklaut, weil der FZS im Handschuhfach lag, sondern weil der Dieb das Auto wollte.

Mfg Zille

@Zille: gut gebrüllt Löwe, aber den Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und Gefahrerhöhung nicht erkannt?
Ich habe hier nie behauptet, dass es grob fahrlässig sei, den Schein im Wagen zu lassen.

Leider betreffen die von Dir ergoogelten Urteile aber im Wesentlichen nur die Frage grober Fahrlässigkeit.

Es ist aber eine "Gefahrerhöhung". Hatten wir das Thema nicht schonmal?

Ich spiele jetzt hier nicht Urteilsquartett (wer mehr hat gewinnt), weil das zwar im Netz immer wieder probiert wird, für die tatsächliche Rechtsanwendung aber unerheblich ist.

Daher nur eine Entscheidung, die sich sehr ausführlich mit dem Thema auseinandersetzt:

Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 62/07
Urteil vom 09.08.2007
[...]

Nach diesen Grundsätzen handelt objektiv und subjektiv der Versicherungsnehmer unentschuldbar, der Fahrzeugschlüssel und/oder Papiere im Fahrzeug belässt.
Dass Fahrzeugführer bzw. -halter eben wegen des Einbruchs und Diebstahlsrisikos weder Schlüssel noch Papiere im Pkw liegen lassen dürfen, ist allgemein bekannt. Die Polizei warnt hiervor in den Medien und in Broschüren, dieser Hinweis befindet sich auf Schildern an öffentlichen Parkplätzen, außerdem erschließt sich die Notwendigkeit, Schlüssel und Kfz-Schein nach dem Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs an sich zu nehmen und sicher zu verwahren, von selbst, um Dieben das "Handwerk" nicht zu leicht zu machen. Dies gilt auch beim nächtlichen Abstellen vor dem eigenen Haus oder auf dem eigenen Hof, zumal wenn dieser, wie die Beklagte vorträgt, rundum frei einsehbar und zugänglich ist.
[...]
 
4. Die Leistungsfreiheit der Klägerin folgt jedoch aus einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, weil der Geschäftsführer der Beklagten den Kfz-Schein unstreitig generell in dem streitbefangenen Pkw aufbewahrt hat, während sich die Schlüssel nur kurzfristig dort befunden haben sollen.
 
a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Vertrags nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, wobei gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Gefahrerhöhung nicht in Betracht kommt.
Aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ist der Versicherer in der Lage, das zu übernehmende Risiko zu definieren und die dafür erforderliche Prämie zu kalkulieren. Dieser Gefahrstand bildet die Grundlage des Versicherungsvertrages. Nur nachträgliche Abweichungen davon können begrifflich eine Gefahrerhöhung darstellen. Diese wird definiert als eine vom status quo der Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt, die Vergrößerung des Schadens und/oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers darstellt und vom Versicherer nicht in die Risiko und Prämienkalkulation einbezogen werden konnte (R
mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 - 25 Rdz. 3, 4).
 
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Pkw stellt eine erhebliche Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 Abs. 1, § 29 S. 1 VVG dar.

Für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen Kfz-Scheins wird eine Gefahrerhöhung in der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt (OLG Koblenz RuS 2002, 448; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 260; ÖOHG ZfS 1995, 259), weil bereits das Zeitmoment des Tatbestandes der Gefahrerhöhung nicht gegeben ist.
 
Hier liegt jedoch nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten (Bl. 91 d. A.) ein anderer Fall vor, für den die folgenden Erwägungen anzustellen sind:
 
aa) Gegen die Annahme einer Gefahrerhöhung spricht das Argument, dass der Kfz-Schein eine eher untergeordnete Bedeutung habe und gestohlene Fahrzeuge regelmäßig mit gefälschten Papieren und Daten verwendet würden, so dass die Erheblichkeitsschwelle im Gegensatz zu einem dauerhaft im Fahrzeug verbleibenden Zweitschlüssel (OLG Koblenz VersR 1998, 233) nicht überschritten werde.
[...]
 
bb) Für die Annahme einer Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG im Fall eines dauerhaft im Pkw gelagerten Kfz-Scheins sprechen jedoch zunächst die zu § 61 VVG ausgeführten Sicherheitserwägungen, wonach allgemein bekannt ist, dass die Fahrzeugpapiere nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen. Eine Gefahrerhöhung, die die Erheblichkeitsgrenze des § 29 VVG überschreitet, ist zu bejahen, wenn wegen des Zurücklassens des Fahrzeugscheins im Handschuhfach die dringende, zumindest erhöhte Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs besteht, weil der vertragsmäßig vorausgesetzte Standard an Sicherheit erheblich herabgesetzt und damit unterschritten wird.
Das Handschuhfach ist kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung. Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade dort Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, dass im Handschuhfach neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden (vgl. BGH VersR 1981, 40; OLG Bamberg VersR 1996, 969).
Zu berücksichtigen sind zudem die Argumente, die auch die oben zitierte Rechtsprechung durchaus als Risikofaktoren akzeptiert: Die Erleichterung der Grenzüberschreitung ist für den im Besitz des Kfz-Scheins befindlichen Fahrzeugdieb gerade während der Zeit unmittelbar nach der Entwendung von entscheidender Bedeutung, wenn nach dem Pkw verstärkt gefahndet wird. Für den Täter ist es generell, aber insbesondere beim Grenzübertritt von Vorteil, wenn er sich durch Vorzeigen des Kfz-Scheins als scheinbar berechtigter Fahrzeugführer ausweisen kann. Zudem braucht er für eine etwa geplante Veräußerung "nur" noch den Kfz-Brief zu fälschen bzw. kann er gegenüber dem Erwerber eher behaupten, den Brief verloren zu haben und erweckt weniger oder gar kein Misstrauen, wenn er wenigstens eines der beiden Original-Fahrzeugpapiere vorweisen kann. Aus der Sicht eines Täters, der sich Zugang zu einem Pkw verschafft hat, ist es jedenfalls "praktisch", wenn er beim Durchsuchen des Handschuhfachs den Kfz-Schein findet. Dies kann durchaus erst den Diebstahlsvorsatz hervorrufen, wenn der Täter es bisher nur auf Wertsachen im Pkw abgesehen hatte und das Fahrzeug selbst nicht entwenden wollte. Die Tat wird ihm aus den vorgenannten Gründen erleichtert, insbesondere wenn er über die technischen Fertigkeiten und die erforderliche Ausstattung zur Deaktivierung der elektronischen Wegfahrsperre verfügt, mit der moderne Fahrzeuge inzwischen versehen sind.
Bei einem dauerhaft im Pkw verwahrten Kfz-Schein kommt das Risiko hinzu, dass ein Täter, der sich für das Fahrzeug interessiert und die Umstände vorher ausspäht, Kenntnis hiervon erlangen kann und noch ermutigt wird, das aus den oben ausgeführten Gründen für ihn günstige "Paket" von Pkw und Kfz-Schein zu stehlen. Bei einem Dienst oder Firmenfahrzeug wissen die Mitarbeiter des Unternehmens in der Regel von dem Verbleib der Papiere und können dieses Wissen - mit oder ohne Arg - an Personen weitergeben, die dies zu einem Kfz-Diebstahl nutzen. Zudem werden die Papiere leider häufig gerade in Firmenwagen aufbewahrt, damit wechselnde Fahrer bei polizeilichen Fahrzeugkontrollen immer über sie verfügen können. Dies ist auch potentiellen Dieben bekannt, die daraufhin eine Entwendung vorbereiten können.
Aber auch versicherungswirtschaftliche Argumente sprechen dafür, eine Gefahrerhöhung im Falle des dauerhaft im Fahrzeug verbliebenen Kfz-Schein zu bejahen.
Insbesondere angesichts des Wertes von Kraftfahrzeugen und ihrer Ausstattung, der in den letzten Jahrzehnten immer weiter gestiegen ist, bedeutet die Erleichterung des Kfz-Diebstahls und seiner Vollendung durch das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Pkw für den Versicherer eine erhebliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1, § 29 VVG im Hinblick auf die Höhe der im Entwendungsfall zu leistenden Versicherungssumme. Deshalb ist das Risiko des dauerhaft im Fahrzeug verwahrten Kfz-Scheins auch unter dem Gesichtspunkt möglicherweise geänderter Diebespraktiken nicht zu unterschätzen. Der Sicherheitsstandard sollte nicht generell herabgesetzt werden, indem die Rechtsprechung das Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug sozusagen billigt, indem sie eine Gefahrerhöhung verneint und den Versicherer auf § 61 VVG beschränkt, der ihm den schwer zu führenden Kausalitätsbeweis des Verschuldens für den Eintritt des Versicherungsfalles auferlegt.
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach oder überhaupt im Pkw stellt eine Änderung der Gefahrenlage dar, die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsschluss übernommenen Durchschnittsrisikos hält. Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses Risiko von vornherein als in die Kfz-Kaskoversicherung einkalkuliert betrachtet wird. Gegebenenfalls ginge dies im Ergebnis zu Lasten sämtlicher Versicherungsnehmer, weil die Versicherungsunternehmen das zusätzliche Risiko letztlich nur durch eine Erhöhung der Beiträge auffangen könnten. Die Annahme einer Gefahrerhöhung ist deshalb sachgerecht.
b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss i. S. d. § 23 Abs. 1 VVG liegt hier vor, weil der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein erst nach Übergabe des Fahrzeugs in das Serviceheft gelegt hat und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versicherungsvertrag bestand. Die Klägerin hat diese Gewohnheit des Geschäftsführers der Beklagten bei der Kalkulierung des versicherten Risikos und der zu zahlenden Prämie nicht einbezogen.
Für die Bejahung der Gefahrerhöhung bei einem von Anfang an im Fahrzeug verwahrten Kfz-Schein spricht zudem die Regelung des § 29 a VVG, wonach die §§ 23 - 29 VVG auf eine in der Zeit zwischen Antrag und Annahme eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei Annahme des Antrags nicht bekannt war, anwendbar sind.
 
 

@Hafi
Du arbeitest wirklich bei einer "Versicherung", oder?
;)

So long
Ghost

Hallo
Wenn mehrere Leute ein Fahrzeug benutzen kann auf jedem Ordnungsamt oder Bürgerbüro eine beglaubigte Kopie vom Fahrzeugschein mit Stempel und Unterschrift gemacht werden, das wird dann auch von der Polizei anerkannt.
Gruß Dirk

Man muss sich schon wie ein Riesenarsch bei einer Kontrolle aufführen,
um für eine S/W-Fotokopie 10,- €uro zahlen zu müssen.
Meist ist doch zuvor als Anhaltegrund etwas anderes vorgefallen, das lt. Bußgeldkatalog mindestens genauso teuer ist...

»Guten Abend, allgemeine Verkehrskontrolle… ich hätte gern' mal Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere…«

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


»Guten Abend, allgemeine Verkehrskontrolle… ich hätte gern' mal Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere…«

»

Außerdem hätte ich ganz gern das Warndreieck und das Verbandszeug gesehen!

«

Gruß

Ulicruiser

WAS spricht gegen das im auto lassen?
wen einer ins auto einbricht dann hat er meistens einen grund. -> auto klauen oder irgendwelche radios/navis mitgehen lassen. wen dann was im handschuhfach liegt was nicht nach "zu geld machbarem" aussieht bleibts liegen. ich schätze kein dieb is so kaltblütig und durchforstet erstmal das ganze bordbuch ob da den was drinliegt. der will nur schnell rein und schnell wieder weg.
ich hab in JEDEM auto (ausser meinen 07er autos) den passenden schein immer IM auto.

Zitat:

Original geschrieben von patti106


Klaut aber jemand das Auto und hat die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht dabei, fällt es bestimmt eher auf, wenn die Karre geklaut wurde.
Falls mehrere Leute sich ein Fahrzeug teilen, würde ich den Schein einfach beim Schlüssel deponieren.
Machen wir beim Dienstfahrzeug auch nicht anders und funktioniert hervorragend.
Oder lasst ihr den Schlüssel auch im Auto?:confused:

Ja, Patti, da versteh ich manche Leute nicht.

Ich bin auch bequem bei manchen Sachen, aber nicht bei Dokumenten.

Wir haben auch eine Masse Autos, die jeder mal fährt und das klappt immer. Einfach den Schein als Bestandteil des Schlüssels ansehen und gut.

Den HU Prüfbericht, den können sie meinetwegen klauen, das ist kein amtliches Dokument.

Ok, Kennzeichen sind dafür amtliche Dokumente, aber ... najaa

Ich mache es einfach nicht oder ungerne, aber Manche sind da ja schmerzfrei. Bei uns im Ort stand mal ein Mercedes auf dem Hof vom Nachbarn, da steckte der Schlüssel und die Fahrertür war offen. Einsteigen und losfahren gratis

:eek:

Man kann mal das Abschließen vergessen. Aber Zündschlüssel abziehen und keine Dokumente hinterlassen ist das Mindeste.

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von där kapitän



Zitat:

Original geschrieben von patti106


Klaut aber jemand das Auto und hat die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht dabei, fällt es bestimmt eher auf, wenn die Karre geklaut wurde.
Falls mehrere Leute sich ein Fahrzeug teilen, würde ich den Schein einfach beim Schlüssel deponieren.
Machen wir beim Dienstfahrzeug auch nicht anders und funktioniert hervorragend.
Oder lasst ihr den Schlüssel auch im Auto?:confused:

Ja, Patti, da versteh ich manche Leute nicht.
Ich bin auch bequem bei manchen Sachen, aber nicht bei Dokumenten.
Wir haben auch eine Masse Autos, die jeder mal fährt und das klappt immer. Einfach den Schein als Bestandteil des Schlüssels ansehen und gut.
Den HU Prüfbericht, den können sie meinetwegen klauen, das ist kein amtliches Dokument.
Ok, Kennzeichen sind dafür amtliche Dokumente, aber ... najaa
Ich mache es einfach nicht oder ungerne, aber Manche sind da ja schmerzfrei. Bei uns im Ort stand mal ein Mercedes auf dem Hof vom Nachbarn, da steckte der Schlüssel und die Fahrertür war offen. Einsteigen und losfahren gratis :eek:
Man kann mal das Abschließen vergessen. Aber Zündschlüssel abziehen und keine Dokumente hinterlassen ist das Mindeste.
cheerio

dann sollte man aber auch die kennzeichenhalter zum "einklipsen" verteufeln. ich klau nämlich schneller ein nummernschild (DAS is ja offensichtlichtste am auto) als im handchuhfach nach den papieren zu suchen.

und autos abschliessen ist zwar verführung zum diebstahl wen man es nicht macht aber in manchen dorfgemeinschaften sind nichtmal die häuser abgeschlossen.

btw mein winterauto wird auch nie abgeschlossen. das hat den hintergrund das einen 20 jahre alten fauligen golf klaut eh keine sau. das radio is keine 20€ wert aber die scheibe kost mehr. kostengerecht denken eben...

;)

dw1566

Deine Empfehlung wollte ich heute in die Tat umsetzen und telefonierte mit der hiesigen Kfz-Zulassungsstelle zwecks <Erlangung einer amtlich beglaubigten Kopie des Kfz-Scheins> Ätsch - in Bayern gehen die Uhren anders - ist nicht erlaubt, wird von keinem Polizisten anerkannt. Gilt, als wenn man keinen Kfz-Schein mit sich führt - mit € 10 ist man dann dabei.

Einen Gruß an die Lahn, wo die Uhren wieder anders ticken:D

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ


Urkundenfälschung ist es aber erst, wenn Du es in Farbe kopierst.

Wenn das als Urkundenfälschung durchgeht, haben sie der Polizei und den Richtern ins Hirn gschissen.

Ich habe schön eine Kopie mit 2400 dpi und Farblaser gemacht und habe diese bei mir.

Es ist doch eindeutig, dass es auf anderem Papier gedruckt ist und auch der Stempel und das Hologramm sind nur gedruckt, also wo soll da eine Urkundenfälschung vorliegen. Manchmal ist Deutschland echt zu dumm.

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