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KFZ Schaden durch fliegenden Sonnenschirm

Themenstarteram 16. Oktober 2013 um 16:11

Hallo zusammen,

folgendes ist passiert:

Meine Nachbarn haben ihren Sonnenschirm aufgestellt, dieser war ausreichend gesichert.

Wetterlage: sonnig, leicht windig

Als eine Windböe aufkam, war keiner der Beteiligten am Schirm...

Dieser ist abgebrochen und auf mein neues Auto gefolgen, welches auf meinen priv. Stellplatz geparkt war.

Schaden in Höhe von 1200Euro.

Wer haftet für den Schaden, bzw. welche Versicherung??

Gruß Anja

Beste Antwort im Thema

Hallo Anja,

was die beiden "Experten mit jahrzehntelanger Erhahrung" hier von sich geben, ist leider völliger Blödsinn.

Du hast mit der Versicherung Deines Nachbarn absolut nichts zu tun und kannst dort auch nichts melden.

Dein Schadenersatzanspruch richtet sich ausschließlich an Deinen Nachbarrn, dieser muss Dir Deinen Schaden ersetzen! Auch die Geschichte der höheren Gewalt ist Quatsch. Wenn jemand morsche Plörren in seinem Garten aufbaut, die bei Windböen durch die Gegend fliegen, muss er für den angerichteten Schaden haften.

Ob der Nachbar versichert ist, und ob er seine Versicherung in Anspruch nimmt, kann Dir völlig egal sein.

MfG

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Zitat:

Original geschrieben von anmo2000

der schädiger ist der meinung das er nichts dafür kann, und seine haftpflicht lt. vertreter nicht zahlt. ich solle das meiner kfz versicherung melden. auf meine antwort das ich ja dann die selbstbeteiligung und die beitragserhöhung in kauf nehmen muss, kam nur ob er für mich sammeln solle er bezahle das nicht.

Hallo Anja,

mache bitte Deinem Nachbarn klar, daß er es mit 1.200,- € billig haben kann, wenn er ganz schnell zahlt, sonst bekäme er das volle Programm mit Gutachten, Rechtsanwalt, Nutzungsausfall und Kostenpauschale, kostet ihn locker das Doppelte.

MfG

Ich stelle mir gerade die Frage, was dieser Mensch machen würde, wenn eine Person von seinem Schirm, der auf seinem Balkon gestanden hat ernsthaft verletzt worden wäre.......

 

Welchen schlauen Ratschlag hätte er und sein toller Versicherungsagent da wohl parat gehabt?

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

 

Welchen schlauen Ratschlag hätte er und sein toller Versicherungsagent da wohl parat gehabt?

Der Geschädigte soll sich gefälligst an seine Unfallversicherung wenden...

und wenn er keine hat?

Themenstarteram 16. Oktober 2013 um 19:50

...ich habe jetzt lange genug gewartet um die schadensregulierung im guten abzuwickeln.

mal schauen was der RA sagt, wie das von statten gehen soll oder ob ich am ende auf meinen schaden sitzen bleibe.

übrigens dazu kommt auch noch das die delle in der türe gespachtelt werden muss, also kommt da auch noch eine wertminderung dazu da ich diesen schaden beim wiederverkauf auch noch angeben muss.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

und wenn er keine hat?

Hat er eben Pech gehabt. Ist dem Vogel doch egal.

Leute gibt's....

am 16. Oktober 2013 um 20:06

Jetzt muss ich mal nachfragen:

Ihr seit wirklich der Meinung, dass hier die Haus- und Grundstückshaftpflicht zahlt?

Der TE schreibt immerhin lediglich vom Nachbarn und nicht vom Vermieter!

Würde ja im Umkehrschluss heißen, wenn mein Mieter seinen maroden Sonnenschirm aufstellt, dieser umknickt und das Auto eines weiteren Mieters beschädigt müsste MEINE Haus- und Grundstückshaftpflicht zahlen. Für mich liegt doch hier ein großer Denkfehler vor. Ich hoffe mal (für meinen Seelenfrieden) liegt dieser bei euch und nicht bei mir.

(mein Fall ist natürlich nur beispielhaft, wenn ich ein Vermieter wäre würde ich natürlich jetzt mit den AGB der Haus- und Grundstückshaftpflicht dienen könne, daher meine "Unwissenheit" hier)

Zitat:

Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 823 BGB) muss jeder für den Schaden in unbegrenzter Höhe einstehen, den er schuldhaft (d. h. fahrlässig) verursacht hat. So hat der Haus- und Grundbesitzer, der Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer sein kann, für Schäden Dritter aufzukommen, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten verursacht worden sind (z. B. bauliche Mängel oder die Verletzung der Räum- und Streupflicht).

Zitat:

Versicherungsumfang

Versichert ist das Haus- und Grundstücksrisiko. Dazu gehören auch Pflanzen, Bäume und Teiche; die Verwendung von Arbeitsgeräten, wie Rasenmäher und Schneepflüge; die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, die der Mieter oder Pächter vertraglich übernommen hat.

Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen. z. B. Winterdienst, bauliche Instandhaltung, Beleuchtung und Reinigung.

Quelle: Wikipedia

Kann auch gut sein, dass es ein Fall für die PH ist.

Ich bin mir in dem Fall nicht wirklich sicher.

Aber ich kann zumindest sagen, was ich machen würde:

Ich würde meinen Nachbarn sagen, er soll mir die Daten von seiner PH geben und dann würde ich den Schaden bei dieser schriftlich melden. Haus und Grundbesitzer dürften hier wohl in seiner PH mit dabei sein.

Also schriftliche Meldung an die PH vom Nachbarn. Abwarten was passiert.

Erst wenn diese ablehen, kann ich immer noch weitere Schritte unternehmen.

am 16. Oktober 2013 um 21:01

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Aber ich kann zumindest sagen, was ich machen würde:

Ich auch: Ihm die Forderungen überreichen. Ob er sie über eine Versicherung begleicht oder selbst, kann dir egal sein.

Da er Mieter ist, besitzt er offensichtlich weder Haus noch Grund. Die Sache hat damit auch nichts zu tun. Wenn er persönlich haftbar zu machen ist (zum Beispiel nicht behauptet, sein 3-jähriger Sohn hätte den Schirm trotz bester Beaufsichtigung aufgestellt), dann zahlt die PH auch.

Du kannst ihn aber darauf aufmerksam machen, dass er den Schaden innerhalb einer Woche anzuzeigen ist. Denn dass eine Forderung kommen "könnte" (er soll mal seine Pflichten nachlesen), ist ja offensichtlich gegeben.

Mieter hat gegen seine Verkehrssichrungspflicht verstoßen (Sonnenschirm flog schon bei einer kleinen Böe fort). Mieter haftet also nach § 823 BGB.

Ob er eine Versicherung hat, ist in erster Linie für den Schädiger von Bedeutung.

Der Geschädigte hat Anspruch gegen den Schädiger, aber keinen Direktanspruch gegen seine evtl. vorhandene Versicherung, da dieser nur bei Pflichtversicherungen ( wie bei der Kfz-HP) besteht.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von anmo2000

...

dieser war ausreichend gesichert.

...

Wer haftet für den Schaden, bzw. welche Versicherung??

...

Hallo Anja,

der Schirm war nicht ausreichend gesichert sowie unbeaufsichtigt und etwas anderes solltest Du auch nicht zugestehen.

Für den Schaden ist IMO der Nachbar haftbar, der das seiner Privathaftpflichtversicherung melden oder aus eigener Tasche bezahlen kann.

Liebe Grüße

Herbert

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

Zitat:

Original geschrieben von anmo2000

...

dieser war ausreichend gesichert.

...

Wer haftet für den Schaden, bzw. welche Versicherung??

...

Hallo Anja,

der Schirm war nicht ausreichend gesichert sowie unbeaufsichtigt und etwas anderes solltest Du auch nicht zugestehen.

Für den Schaden ist IMO der Nachbar haftbar, der das seiner Privathaftpflichtversicherung melden oder aus eigener Tasche bezahlen kann.

Liebe Grüße

Herbert

Richtig, sehe ich genauso. ein korrekt befestigter Schirm mit einigermaßen Qualität fliegt nicht einfach durch die Luft. Hat man den letzten Schrott muss man halt entsprechend aufpassen. Ebenso wenn man nur schlecht befestigte Schirme verwendet, diese beschädigt sind oder sonst was. Höhere Gewalt sieht meiner Meinung nach anders aus... Aber es wird da sicher auch andere Meinungen geben... Und erste Instanz Gericht...da kann man häufig auch die Würfel auspacken... Auch die erste Ablehnung einer Versicherung ist jetzt nicht sonderlich beeindruckend oder sagt etwas über die Rechtslage aus. Zuordnung zur Privathaftpflicht sehe ich eigentlich als sicher an.

Nachbar die Forderung schriftlich unter Zeugen überreichen, Frist setzen, abwarten, wenn Ablehnung oder keine Reaktion => Anwalt

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Mieter hat gegen seine Verkehrssichrungspflicht verstoßen (Sonnenschirm flog schon bei einer kleinen Böe fort). Mieter haftet also nach § 823 BGB.

Ob er eine Versicherung hat, ist in erster Linie für den Schädiger von Bedeutung.

Der Geschädigte hat Anspruch gegen den Schädiger, aber keinen Direktanspruch gegen seine evtl. vorhandene Versicherung, da dieser nur bei Pflichtversicherungen ( wie bei der Kfz-HP) besteht.

 

O.

Ich sehe hier auch ohne Verschulden des Schirmeigentümers eine Haftung, die Gefährdungshaftung, für alle seine im Besitz befindlichen Gegenstände.

 

Ob ich nun meine Ansprüche an den Schrimeigentümer oder seiner Haftpflichtversicherung (sofern eine vorhanden ist) stelle, spielt keine Rolle.

Eine ggf vorhandene Haftpflichtversicherung und der Versicherungsnehmer stellen eine Haftungsgemeinschaft da. Sollte eine Haftpflicht vorhanden sein, kann ich die Ansprüche auch direkt dort stellen, wenn ich weiß, welche Gesellschaft das ist.

 

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

Ich sehe hier auch ohne Verschulden des Schirmeigentümers eine Haftung, die Gefährdungshaftung, für alle seine im Besitz befindlichen Gegenstände.

Die gibt es allerdings -zum Glück- nicht.

Schadenersatz erfordert Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Verschuldensunabhängige Haftung gibt es nur in den gesetzlich geschilderten Fällen (KFZ, Tierhaltung, Atomkraftwerke usw.), nicht für Sonnenschirme.

 

Zitat:

Ob ich nun meine Ansprüche an den Schrimeigentümer oder seiner Haftpflichtversicherung (sofern eine vorhanden ist) stelle, spielt keine Rolle.

Eine ggf vorhandene Haftpflichtversicherung und der Versicherungsnehmer stellen eine Haftungsgemeinschaft da. Sollte eine Haftpflicht vorhanden sein, kann ich die Ansprüche auch direkt dort stellen, wenn ich weiß, welche Gesellschaft das ist.

Auch das stimmt nicht. Einen Direktanspruch gibt es nur bei KFZ-Haftpflicht (115 VVG, 3a PflVersG), nicht aber bei der PHV.

Dort hat nur der Versicherungsnehmer und ggf. mitversicherte Personen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Freistellung von Schadensersatzansprüchen), nicht aber der Geschädigt.

 

Der hat immer nur Ansprüche gegen den Schädiger. Und nur der entscheidet, ob er seine PHV in Anspruch nimmt oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

Ich sehe hier auch ohne Verschulden des Schirmeigentümers eine Haftung, die Gefährdungshaftung, für alle seine im Besitz befindlichen Gegenstände.

Die gibt es allerdings -zum Glück- nicht.

Schadenersatz erfordert Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Verschuldensunabhängige Haftung gibt es nur in den gesetzlich geschilderten Fällen (KFZ, Tierhaltung, Atomkraftwerke usw.), nicht für Sonnenschirme.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Ob ich nun meine Ansprüche an den Schrimeigentümer oder seiner Haftpflichtversicherung (sofern eine vorhanden ist) stelle, spielt keine Rolle.

Eine ggf vorhandene Haftpflichtversicherung und der Versicherungsnehmer stellen eine Haftungsgemeinschaft da. Sollte eine Haftpflicht vorhanden sein, kann ich die Ansprüche auch direkt dort stellen, wenn ich weiß, welche Gesellschaft das ist.

Auch das stimmt nicht. Einen Direktanspruch gibt es nur bei KFZ-Haftpflicht (PfVersG), nicht aber bei der PHV.

Hier hat der Versicherungsnehmer und ggf. mitversicherte Personen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Freistellung von Schadensersatzansprüchen), nicht aber der Geschädigt.

 

Der hat immer nur Ansprüche gegen den Schädiger. Und nur der entscheidet, ob er seine PHV in Anspruch nimmt oder nicht.

[/quote

Danke für die Info.

 

Nur wenn ich in der gemieteten Garage für den Rasenmäher einen 5L Kanister Benzin habe und durch diesen entsteht ein Feuer (auswelchen Gründen auch immer), dann müßte doch meine PHV für den Schaden aufkommen bzw von der Feuerversicherung in Regreß genommen werden, oder ?

 

Ich weiß, da gibt es eine Feuer Regreßverzicht ab einer bestimmten Schadenhöhe.

 

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