Kfz Diebstahl, HDI will Geld zurück!
Hallo,
bin neu hier und hab in der Suche nichts passendes gefunden. Also geschehen ist folgendes:
Mein 94`ger Fiesta wurde geklaut, unglaublich aber war. Nach Diebstahlsanzeige erfolgte die Regulierung über die HDI Versicherung, weil Teilkasko mit Selbstbeteiligung von 150€ bestand. Geld ist da, Auto war weg. 10 Wochen später wurde der Fiesta wiedergefunden, scheinbar unbeschädigt - hab ihn nicht wieder gesehen. Weitere 2 Wochen später -gestern- kam ein netter Brief: Laut Gutachter keine Einbruchspuren vorhanden, also unter Vorbehalt gezahlte Leistung sind innerhalb von zwei Wochen zurück zuzahlen plus Abschleppkosten und Standgebühr. Ist das korrekt? Also darf die Versicherung mir all das aufdrücken? Weiß hier jemand was man in diesem Fall machen sollte und was nicht?
Habe bereits ein anderes Auto gekauft und natürlich ist von dem Geld nichts mehr übrig.
Beste Antwort im Thema
Ohne eine Anleitung zum Diebstahl geben zu wollen, hier noch ein paar Informationen für den Interessierten Leser.
Der Ford Fiesta ist mit dem so genannten Tibbe- Schließsystem ausgestattet. Das Fahrzeug lässt sich vorn außen über die Fensterschachtleiste mit einem einfachen Stück Blech öffnen, ohne hier von außen (!) sichtbare Spuren zu hinterlassen. Eben so einfach ist das überwinden der Sicherungseinrichtung Zündschloss, aber dass möchte ich hier lieber nicht näher beschreiben.
Im Weiteren ist dieses Schließsystem von Ford dafür bekannt, dass es im Laufe der Jahre und im Betrieb zu mechanischen Abnutzungserscheinungen innerhalb der Mechanik in den Schließzylindern kommt. Die Schließzylinder „Leiern“ quasi aus.
In den Schließzylindern sind Sicherungsstifte positioniert, die zum einen sehr leicht zu entfernen sind und zum anderem auch im Laufe der Zeit Ihre Funktion verlieren können.
Sind diese Sicherungstifte nicht mehr vorhanden oder defekt, können sämtliche Schießzylinder (auch der vom Zündschloss) mit jedem x- beliebigen Tibbe- Schlüssel benutzt werden. Selbst ein Schlüssel Rohling kann hierfür verwendet werden.
Eine qualifizierte Befundung setzt daher voraus, dass die Zylinder demontiert und zerlegt werden. Eine solche Begutachtung hat ein verantwortungsvoll arbeitender Sachverständiger Schritt für Schritt vorzunehmen und vor allen Dingen Beweissichernd ausführlich mit Lichtbildern zu dokumentieren. (hier geht es schließlich um Strafrechtliche Aspekte für den Betroffenen). Sollten irgendwelche Zweifel aufkommen, muss der SV in seinem Gutachten auch darauf hinweisen.
Aus den vorstehend genannten Gründen halte ich eine Überprüfung des von der Versicherung eingeholten Gutachtens für erforderlich. Eine Aussage über evtl. Manipulationen zu treffen, ohne die hier dargestellten Maßnahmen durchgeführt zu haben, wäre fahrlässig. Deswegen sollte hier auch zunächst das Ergebnis der Gutachtenprüfung abzuwarten.
Hoffentlich wird mein Beitrag nicht wieder als Schulmeisterei aufgefasst. Fände ich wirklich Schade, denn das ist definitiv hier nicht meine Absicht
75 Antworten
wieso willst du denn hier klagen?
Die Versicherung will doch Geld von dir zurückhaben.
Lass die doch machen.
So kann man auch das Geld der Versicherten auch "vernichten".
@MaxDonner
Wenn du den Diebstahl deines Fahrzeuges nicht vorgetäuschst hast - und das will dir sicherlich hier auch keiner unterstellen - dann lehne dich getrost zurück und harre der Dinge die da kommen.
Will der HDI von dir die Entschädigung zurück und du zahlst nicht freiwillig (warum auch), dann kann er dich "nur" zivilrechtliche verklagen und das geht - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vollständig in die Hosen.
Der HDI muss dir 100%ig beweisen, dass der Diebstahl des Fahrzeuges von dir vorgetäuscht worden ist. Ohne eine strafrechtliche Verurteilung wird dem HDI das nicht gelingen. Selbst eine 99%ige Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung reicht für den Rückgriff eines Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer nicht aus.
genau so sehe ich das auch.
Zitat:
Original geschrieben vob xAKBx
Ohne eine strafrechtliche Verurteilung wird dem HDI das nicht gelingen.
Das kann man so nicht sagen.
Es kommt einzig auf die Beweislage an.
Was für eine zivilgerichtliche Entscheidung ausreichend sein mag, muss im Strafverfahren noch längst nicht zu einer Verurteilung ausreichend sein.
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und wenn Zivilrechtlich keine Verurteilung erfolgt, wovon nach dem vom TE bisher geschilderten und -unterstellten Wahrheitsgemäßen- Sachstand derzeit auszugehen ist, erfolgt auch keine strafrechtliche Verfolgung.
Zivilrechtlich ist das vom HDI eingeholte Gutachten aufgrund des geschilderten Inhalts ohne Wert.
Die Latte im Strafrecht liegt sehr, sehr hoch. Das kann ich sachkundig zumindest aus technischer Sicht getrost bestätigen.
Oder sehe ich das falsch?
Zitat:
Was für eine zivilgerichtliche Entscheidung ausreichend sein mag, muss im Strafverfahren noch längst nicht zu einer Verurteilung ausreichend sein.
Die Aussage ist nicht falsch - hier aber unzutreffend.
Beim Rückgriff ist der Versicherer in der Beweispflicht und die wird ihm ohne strafrechtliche Verurteilung nicht gelingen.
Hier liegt die Messlatte im Strafverfahren niedriger als im Zivilverfahren. Der Versicherer muss den Vollbeweis einer Vortäuschung führen - der Strafrichter kann auch aufgrund einer Reihe von Idizien davon überzeugt sein, dass eine Vortäuschung vorlag.
In der Praxis ist es doch aber so, dass der Strafrichter nur bei einer relativ eindeutigen und schlüssigen Beweislage zu einer Verurteilung tendiert. Dann ist doch Messlatte im Strafverfahren recht hoch 😕
Ein Strafverfahren wird nicht stattfinden, meine Prognose.
Der VR verfolgt zuvorderst seine Ziele und wird deshalb auch keine Strafanzeige erstatten. Und das hat mehrere Gründe.
@Dellenzähler
Im Zivilrecht erfolgt keine Verurteilung - einer Klage wird stattgegeben oder sie wird abgewiesen.
Entscheidend im Zivilrecht ist die Beweisfrage.
Um Schadenersatz zu erhalten, muss ein Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeuges beweisen. Da er das in der Regel nicht kann, wäre vom Grundsatz her die Diebstahlversichung wertlos. Daher stehen einem Geschädigten nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen zu. Im Gegenzug könnte auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu einer Klagabweisung führen.
Will der Versicherer aber Rückgriff nehmen, muss er den Vollbeweis einer Vortäuschung führen. Hier gibt es keine Beweiserleichterungen für den Versicherer.
Die Messlatte in einem Strafverfahren dürfte genau dazwischen liegen.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Ein Strafverfahren wird nicht stattfinden, meine Prognose.
Der VR verfolgt zuvorderst seine Ziele und wird deshalb auch keine Strafanzeige erstatten. Und das hat mehrere Gründe.
Das ist schlüssig. Ein Strafverfahren hemmt den Zivilprozess und könnte sich unter Umständen ungünstig für den Versicherer gestalten richtig ?
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Ein Strafverfahren wird nicht stattfinden, meine Prognose.
Der VR verfolgt zuvorderst seine Ziele und wird deshalb auch keine Strafanzeige erstatten. Und das hat mehrere Gründe.
Das handhaben Versicherer höchst unterschiedlich und deshalb ist deine Aussage, es handele sich um eine Prognose, natürlich richtig.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
@Dellenzähler
Im Zivilrecht erfolgt keine Verurteilung - einer Klage wird stattgegeben oder sie wird abgewiesen.Entscheidend im Zivilrecht ist die Beweisfrage.
Um Schadenersatz zu erhalten, muss ein Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeuges beweisen. Da er das in der Regel nicht kann, wäre vom Grundsatz her die Diebstahlversichung wertlos. Daher stehen einem Geschädigten nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen zu. Im Gegenzug könnte auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu einer Klagabweisung führen.
Will der Versicherer aber Rückgriff nehmen, muss er den Vollbeweis einer Vortäuschung führen. Hier gibt es keine Beweiserleichterungen für den Versicherer.
Die Messlatte in einem Strafverfahren dürfte genau dazwischen liegen.
Richtig. Trotzdem spricht der Richter ein "Urteil" (im Volksmund spricht man ja auch von der TÜV-Plakette und nicht von der HU nach §29 der STVZO)
Zitat:
Das ist schlüssig. Ein Strafverfahren hemmt den Zivilprozess und könnte sich unter Umständen ungünstig für den Versicherer gestalten richtig ?
Das ist (hier) falsch.
Hat der Versicherer bereits gezahlt, nützt ihm im Rückgriff natürlich eine strafrechtliche Verurteilung - ein Zivilprozeß ist dann zumeist auch gar nicht erforderlich. Erfolgt keine Verurteilung, hat der Versicherer ohnehin keine Chancen, seine einmal gezahlte Entschädigung zurückzuerhalten.
@Dellenzähler
Zitat:
Richtig. Trotzdem spricht der Richter ein "Urteil" (im Volksmund spricht man ja auch von der TÜV-Plakette und nicht von der HU nach §29 der STVZO)
Das ist wie mit den Dellen zu denen man Beulen sagt obwohl es doch eigentlich Dellen sind.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Das ist (hier) falsch.
Hat der Versicherer bereits gezahlt, nützt ihm im Rückgriff natürlich eine strafrechtliche Verurteilung - ein Zivilprozeß ist dann zumeist auch gar nicht erforderlich. Erfolgt keine Verurteilung, hat der Versicherer ohnehin keine Chancen, seine einmal gezahlte Entschädigung zurückzuerhalten.
Na, da beißt sich doch der Hund in den Schwanz. Ohne Strafverfahren also auch kein Zivilverfahren.
Ein Strafverfahren wird es aufgrund dieses Sachstandes nicht geben. Demzufolge hat der Versicherer im Zivilprozess auch keine Chance.
Zusammenfassend: Sturm im Wasserglas. Inszeniert vom HDI 😁