KFZ Abmeldung und letzte Fahrt
Hallo zusammen,
Ende der Woche haben wir unser Golf Cabrio verkauft und einen anderen Wagen erworben.
Der neue Wagen steht noch beim Händler, dieser soll Montag abgeholt werden, er befindet sich in einem benachbarten Zulassungsbezirk. Unseren Altwagen fahren wir bis dahin noch und überlassen diesen dann dem Händler, bei welchem wir den Wagen erworben haben.
Nun werde ich den Wagen, so der Plan, morgen abmelden, angedacht ist, dann mit entsiegeltem Kennzeichen am gleichen Tag zum Händler zu fahren (benachbarter Zulassungsbezirk, Entfernung rund 100 km, also leider nicht gerade um die Ecke, daher meine Vorsicht) um den Wagen dann einfach zu tauschen. Ich stolpere aber gerade über die Geschichte mit dem Versicherungsschutz. Im Gesetzestext steht ja, dass eine Fahrt noch am gleichen Tage möglich sei, jedoch nur zu Zulassungs- und / oder HU Zwecken. Ich leite daraus ab, dass eine Fahrt nur am gleichen Tage zwischen Zulassungsstellle und Daheim möglich sei, denn anders steht es im Gesetzestext nach meiner Auffassung auch nicht. Allerdings möchten wir den Wagen ja zum Händler bringen - und das dient ja nicht mehr einem Zulassungszweck, sondern ist ja vielmehr als Überführungsfahrt zu verstehen.
Meine Frage an diejenigen, die möglichst genau sagen können "Ja, darfst du", oder "Nein, dass das lieber sein" - Wie ist hier die Lage? Dürfen wir das? Ist die Fahrt versichert obwohl keine "Zulassungsfahrt"?
Oder sollte man diese Frage an die Versicherung richten? (Schon getan, Direktversicherung, kein Anruf möglich, E-Mail Antwort lässt auf sich warten).
Danke fürs Lesen und im Voraus für Eure Bemühungen,
Sarah
Beste Antwort im Thema
Hallo Sarah,
das was Du vorhast ist absolut in Ordnung und erlaubt.
Geregelt ist dies in §10, Abs.4 FZV.
Versichert ist die Fahrt natürlich auch, denn die Versicherung endet am Tag der Abmeldung um 23.59 Uhr.
34 Antworten
Also ich hab mal ein Fahrzeug von meiner Freundin, (welches 250 km entfernt angemeldet war) in "meiner Zulassungsstelle" abgemeldet.., auf der Zulassungsstelle wurde mir explizit beantwortet ich DARF sowohl die 250 km dorthin fahren wo das Fzg. angemeldet (war).., oder "sonst irgendwo hin fahren, wo ich eben hin will". (an diesem Tag bis 23:59:59 h halt.)
Ca. 5 Jahre her..
Bin dann ca. 150 km "ganz wo anders" hingefahren (habe dem Käufer des Fzg. das Auto quasi gebracht).. Allles glatt gelaufen.., war halt keine kontrolle und nix.., um dies auch in der Praxis (z.B. während Kontrollmaßnahme) bestätigen zu können..;
Aber es war EXAKT so gesagt seitens Mitarbeiterin Zulassungsstelle.
MEINUNG: Die Sache mit der Rückfahrt ist durchaus sehr dehnbar.., z.B. begrenzt sie sich NICHT auf den angrenzenden Zulassungsbezirk (man kann über 20 Zulassungsbezirke hinweg "nach Hause zurück fahren"😉..
und ich würde "gefühlt sagen" dass auch die besagte Fahrt legel wäre.
Zu meiner Zeit bei der Zulassungstelle (2006 - 2011) war die uns geschulte Rechtslage, dass die direkte Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause oder zum Bestimmungsort des Fahrzeuges, im gleichen oder benachbarten Zulassungsbezirk (keine km Begrenzung), bis zum Ende des Tages (25:59 Uhr) zulässig ist.
Du hast dem Tag zwei Stunden dazu gehängt!
Gemeint war natürlich 23:59 😁